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Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag

Vom 28. September 2016

Veröffentlichungsdatum:10.10.2016 Inkrafttreten11.10.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 922
Bezug (Rechtsnorm)GWB § 18, RStV § 2, RStV § 3, RStV § 28, RStV § 35, RStV § 36, RStV § 38, RStV § 51, RStV § 51a, RStV § 51b, RStV § 52, RStV § 52a, RStV § 52b, RStV § 52c, RStV § 52d, RStV § 52e, RStV § 52f, RStV § 53, RStV § 58, TKG 2004 § 49, TKG 2004 § 50, TKG 2004 § 51, VwGO § 155
Zitiervorschlag: "Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag vom 28. September 2016 (Brem.ABl. 2016, S. 922)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:28.09.2016
Fassung vom:28.09.2016
Gültig ab:11.10.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 18 GWB, § 2 RStV, § 3 RStV, § 28 RStV, § 35 RStV, § 36 RStV, § 38 RStV, § 51 RStV, § 51a RStV, § 51b RStV, § 52 RStV, § 52a RStV, § 52b RStV, § 52c RStV, § 52d RStV, § 52e RStV, § 52f RStV, § 53 RStV, § 58 RStV, § 49 TKG 2004, § 50 TKG 2004, § 51 TKG 2004, § 155 VwGO
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 922
Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag

Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur
Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag

Vom 28. September 2016

Aufgrund § 53 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 31. August 1991 in der Fassung des 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 9. bis 28. September 2015 hat der Medienrat der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) auf Empfehlung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vom 26. April 2016 unter Einbeziehung der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) vom 14. Juni 2016 in seiner Sitzung am 28. September 2016 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck, Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Verpflichtete, Berechtigte

§ 4

Allgemeine Anforderungen

ZWEITER ABSCHNITT

Verfahrensgrundsätze

§ 5

Anzeige- und Offenlegungspflichten

§ 6

Auskunftspflicht

§ 7

Feststellung der Anforderungen nach §§ 51b, 52, 52a bis d RStV

§ 8

Beschwerde

§ 9

Abstimmung mit anderen Institutionen

§ 10

Örtlich zuständige Landesmedienanstalt

§ 11

ZAK, GVK

§ 11a

Transparenz

DRITTER ABSCHNITT

Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten

§ 12

Grundsatz

§ 13

Auswahlverfahren

VIERTER ABSCHNITT

Besondere Plattform- und Zugangsregelungen

§ 14

Zugang zu technischen Plattformen nach § 52c Absatz 1 Nummer 1 und 2 RStV

§ 15

Zugang zu Benutzeroberflächen nach § 52c Absatz 1 Nummer 3 RStV

§ 16

Bündelung und Vermarktung

§ 17

Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen nach § 52d RStV

§ 17a

Veränderungs- und Vermarktungsverbot nach § 52a Absatz 3 RStV

FÜNFTER ABSCHNITT

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18

Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs; Evaluierung

§ 19

In-Kraft-Treten

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck, Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften des fünften Abschnitts des RStV über

1.
die Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter (§ 51a RStV),
2.
die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen (§ 51b RStV) und
3.
Plattformen (§§ 52 bis 52f RStV).

Sie dient der positiven Sicherung der Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbietervielfalt).

(2) Unbeschadet § 52 Absatz 1 Satz 2 RStV gelten die Vorschriften dieser Satzung nicht für

1.
Plattformen in offenen Netzen, soweit diese dort nicht über eine marktbeherrschende Stellung in entsprechender Anwendung von § 18 GWB verfügen. Offene Netze sind diejenigen Übertragungskapazitäten innerhalb dieser Netze, die dadurch gekennzeichnet sind, dass keine Vorauswahl durch einen Plattformanbieter erfolgt, so dass Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien ihre Angebote unmittelbar bereitstellen können,
2.
die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes, das selbst ein Plattformangebot im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 13 RStV darstellt,
3.
Netze, deren Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis als gering einzustufen ist. Dies ist in der Regel bei drahtgebundenen Netzen mit durchschnittlich weniger als 10 000 angeschlossenen Wohneinheiten und drahtlosen Netzen mit durchschnittlich weniger als 20 000 Nutzern anzunehmen. Dabei werden alle einem Betreiber zurechenbaren Netze zusammengefasst betrachtet.

§ 52 Absatz 1 Satz 3 RStV bleibt unberührt.

(3) Ein Plattformanbieter, dem nur ein Teil der zur Verfügung stehenden digitalen Gesamtkapazität überlassen ist, unterfällt nicht den Belegungsvorgaben nach § 52b RStV, wenn auf der übrigen Übertragungskapazität die Belegungsvorgaben eingehalten werden können.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Anbieter einer Plattform ist, wer Rundfunk und vergleichbare Telemedien auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet. Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet, das heißt nicht zumindest auch über die Zusammenstellung des Gesamtangebotes bestimmt.

(2) Vergleichbare Telemedien sind Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, insbesondere audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 58 Absatz 3 RStV. Nicht erfasst vom Begriff sind solche Dienste, die nicht der allgemeinen Meinungsbildung dienen; § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 3 RStV gilt entsprechend.

(3) Benutzeroberflächen im Sinne von § 52c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RStV sind voreingestellte Systeme und Dienste, die dem Nutzer eine übergreifende Orientierung über die Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote sowie deren Auswahl ermöglichen. Unter erstem Zugriff im Sinne von § 52c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RStV werden dabei alle Schritte des Nutzers bis zu der jeweils direkten Programmwahl gesehen. Insbesondere das Aufrufen von Zusatzinformationen oder -funktionen fällt nicht mehr hierunter.

(4) Zugangsdienste im Sinne dieser Satzung sind Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme und Benutzeroberflächen im Sinne von Absatz 3.

§ 3
Verpflichtete, Berechtigte

(1) Durch diese Satzung werden Plattformanbieter gemäß § 2 Absatz 1 sowie mit diesen verbundene Unternehmen verpflichtet, soweit sie über die Zusammenstellung eines Angebotes auf der Übertragungskapazität entscheiden, Zugangsdienste verwenden oder verbreiten oder gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte technische Vorgaben zu Zugangsdiensten machen. § 52a Absatz 2 RStV findet entsprechende Anwendung. Verpflichteten sind Unternehmen zuzurechnen, mit denen sie unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise verbunden sind und die ihnen in entsprechender Anwendung des § 28 RStV zuzurechnen sind.

(2) Durch diese Satzung werden Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer berechtigt, die

1.
Zugangsdienste nachfragen, um Rundfunk oder vergleichbare Telemedien anzubieten oder zu vermarkten, oder
2.
die als Anbieter von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien von der Darstellung in Benutzeroberflächen im Sinne von § 2 Absatz 3 betroffen sind oder
3.
die Verbreitung über digitale Übertragungskapazitäten oder Datenströme nachfragen.

§ 4
Allgemeine Anforderungen

(1) Verpflichtete müssen Berechtigten den Zugang zu angemessenen Bedingungen in einer Weise anbieten, dass diese weder unmittelbar noch mittelbar bei der Verbreitung oder Vermarktung ihrer Angebote unbillig behindert (Chancengleichheit) und nicht gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt werden (Diskriminierungsfreiheit). Diese Grundsätze gelten im Interesse der Sicherung der Meinungsvielfalt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

(2) Bedingungen sind in der Regel dann chancengleich, wenn sie im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren allen Berechtigten eine reale Chance auf Zugang zu Zugangsdiensten eröffnen. Dies gilt insbesondere für Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote, die wegen ihres Beitrages zur Vielfalt nach § 52b Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 Nummer 1 RStV bei der digitalen Übertragung zu berücksichtigen sind.

(3) Bedingungen sind in der Regel dann diskriminierend, wenn der Verpflichtete denselben Zugangsdienst einem Unternehmen, das ihm nach § 3 Absatz 1 Satz 3 zuzurechnen ist, zu anderen Bedingungen anbietet als einem anderen Berechtigten, es sei denn, der Verpflichtete weist hierfür einen sachlich rechtfertigenden Grund nach.

(4) Bedingungen sind in der Regel dann angemessen, wenn der Verpflichtete

1.
ein Vertragsangebot macht, das alle relevanten Punkte enthält,
2.
Zugangsdienste soweit möglich entbündelt und unabhängig vom Netzzugang anbietet,
3.
Entgelte für Zugangsdienste und die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien über digitale Übertragungswege nach Maßgabe des § 17 anbietet und
4.
keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Angebote des Berechtigten ausübt.

ZWEITER ABSCHNITT
Verfahrensgrundsätze

§ 5
Anzeige- und Offenlegungspflichten

(1) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen (§ 52 Absatz 3 RStV). Im Rahmen der Anzeige sind gemäß § 52 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 RStV insbesondere

1.
die natürliche oder juristische Person des Plattformanbieters sowie der Wohnsitz oder Sitz zu benennen,
2.
ein gesetzliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für die Person des Plattformanbieters bzw. seiner gesetzlichen Vertreter, das bei Vorlage nicht älter als ein halbes Jahr ist, vorzulegen sowie
3.
bei juristischen Personen ein aktueller Handelsregisterauszug sowie der Gesellschaftsvertrag vorzulegen.

Darüber hinaus sind gemäß § 52 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 RStV

1.
eine Erklärung der Person des Plattformanbieters bzw. seines gesetzlichen Vertreters vorzulegen, dass sie den Plattformbetrieb unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte durchführt (§ 52a RStV),
2.
eine Belegungsliste (§ 52b RStV),
3.
Angaben über verwendete Zugangsdienste (§ 52c RStV) sowie
4.
eine Übersicht über Entgelte und Tarife für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen und/oder vergleichbaren Telemedien (§ 52d RStV) sowie
5.
Angaben über das geografische Verbreitungsgebiet der Plattform

vorzulegen.

(2) Die Belegungsliste nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und § 52b Absatz 4 Satz 2 RStV muss den Programmnamen, das Programmformat, die Adresse des Programmanbieters sowie die lizenzierende Institution bezeichnen; sie hat ferner auf Anforderung der zuständigen Landesmedienanstalt Angaben zur technischen Gleichwertigkeit im Sinne des § 52b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d RStV zu enthalten. Soweit es bei der ZAK eine Liste der im Rahmen des § 51b Absatz 2 Sätze 3 und 4 RStV zur Weiterverbreitung angezeigten Programme gibt, können andere Plattformbetreiber, die die gleichen Programme auf ihrer Plattform weiterverbreiten wollen, bei ihrer Anzeige auf diese Liste Bezug nehmen, ohne erneut die geforderten Angaben und Unterlagen vorlegen zu müssen. Bei Änderung der Belegungen gilt die Anzeigepflicht entsprechend.

(3) Die Anzeige eines Zugangsdienstes nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und § 52c Absatz 2 Satz 1 RStV muss den Verpflichteten sowie die Art des Dienstes erkennen lassen. Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt die Anzeige an die Bundesnetzagentur weiter, bei der das weitere Verfahren geführt wird. Sätze 1 und 2 gelten für Änderungen entsprechend.

(4) Veranstalter von Fernsehprogrammen, die nicht bereits in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Bei bundesweit verbreiteten Angeboten genügt die Anzeige bei einer Landesmedienanstalt. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen (§ 51b Absatz 2 Satz 1 RStV). Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments in deutscher Übersetzung beinhalten. Sie muss Ausführungen in Bezug auf die Anforderungen des § 3 RStV sowie über die für das Programm geltenden Jugendmedienschutzanforderungen enthalten und darüber Auskunft geben, ob das Programm inhaltlich unverändert verbreitet wird.

§ 6
Auskunftspflicht

(1) Auf Verlangen der zuständigen Landesmedienanstalt sind die Anbieter von Plattformen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung nach § 51b, § 52, § 52a bis § 52d RStV erforderlich sind (§ 52e RStV).

(2) Insbesondere kann die zuständige Landesmedienanstalt folgende Angaben verlangen:

1.
alle technischen Parameter, deren Kenntnis für die Beurteilung des Zugangs nach § 52c Absatz 1 RStV erforderlich ist,
2.
die geforderten Entgelte und Tarife, die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Daten, sowie, soweit vorhanden, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass hinsichtlich verschiedener Zugangsdienste eine getrennte Rechnungsführung besteht,
3.
zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten getroffene Vereinbarungen, insbesondere soweit die Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien betroffen ist.

(3) Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die für die nach § 10 dieser Satzung zuständigen Landesmedienanstalt geltenden Datenschutzbestimmungen Anwendung.

§ 7
Feststellung der Anforderungen nach
§ 51b, § 52, § 52a bis d RStV

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK

1.
auf Grundlage
a)
einer Anzeige nach § 5,
b)
einer Auskunft nach § 6,
c)
einer Beschwerde nach § 8,
d)
einer Information einer anderen Institution im Sinne des § 9,
e)
einer Anzeige einer anderen Landesmedienanstalt oder
2.
von Amts wegen,

ob ein Plattformanbieter gegen die gesetzlichen Vorschriften des fünften Abschnitts des RStV verstößt.

(2) Entsprechen die angezeigte Plattform, die angezeigte Plattformbelegung, der angezeigte Zugangsdienst oder die Entgelte und Tarife diesen Anforderungen nicht oder verstößt ein Plattformanbieter in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages oder dieser Satzung, kann die zuständige Landesmedienanstalt zunächst dem Plattformanbieter Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Werden die gesetzlichen Anforderungen dann weiterhin nicht erfüllt, erlässt die zuständige Landesmedienanstalt die nach § 52f i.V.m. § 38 Absatz 2 RStV erforderlichen Maßnahmen. Solche Maßnahmen können auch einstweiliger Natur sein.

(3) Soweit Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme sowie Entgelte und Tarife betroffen sind, ergeht nur insoweit eine eigenständige Entscheidung durch die zuständige Landesmedienanstalt, als der zu prüfende Sachverhalt aus medienrechtlichen Gründen zu einer von der Bundesnetzagentur abweichenden Bewertung führt.

(4) Auf Antrag des jeweiligen Anbieters stellt die ZAK fest, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Angebot den Bestimmungen des fünften Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages sowie dieser Satzung unterfällt, beziehungsweise diese beachtet.

§ 8
Beschwerde

(1) Berechtigte im Sinne des § 3 Absatz 2 können bei der zuständigen Landesmedienanstalt schriftlich unter Angabe und Erläuterung des Streitgegenstandes Beschwerde mit der Behauptung einlegen, ein Verpflichteter verletze die Bestimmungen nach § 51b RStV (Weiterverbreitung), § 52 Absatz 2 und § 52a RStV (Anforderungen an Plattformen), nach § 52b RStV (Anforderungen an die Belegung von Plattformen), nach § 52c RStV (Technische Zugangsfreiheit) sowie nach § 52d RStV (Anforderungen an die Entgelte und Tarife) oder dieser Satzung. Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt im Rahmen des mit der BNetzA verabredeten Verfahrens (Verfahrensbeschreibung vom 20. April 2010) die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, bei der das weitere Verfahren geführt wird.

(2) Bei der Einlegung der Beschwerde hat der Berechtigte darzulegen, dass er auf eine Klärung der streitigen Positionen mit dem Verpflichteten hinzuwirken versucht hat.

(3) Ist Beschwerde eingelegt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung mit den Beteiligten erörtern. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden und hält die Landesmedienanstalt die Beschwerde für begründet, so gibt sie dem Verpflichteten unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die zuständige Landesmedienanstalt nach Maßgabe von § 9 die erforderlichen Entscheidungen.

(4) Die Kosten einer begründeten Beschwerde trägt der Verpflichtete. Die Kosten einer unbegründeten Beschwerde trägt der Beschwerdeführer. Die Kosten einer nur teilweise begründeten Beschwerde werden verhältnismäßig aufgeteilt. § 155 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gilt entsprechend.

(5) Dauert der nach Absatz 3 festgestellte Rechtsverstoß an oder wiederholt er sich, untersagt die zuständige Landesmedienanstalt den Dienst oder spricht die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund aus.

§ 9
Abstimmung mit anderen Institutionen

(1) Über die Rechtmäßigkeit von Zugangsberechtigungssystemen (§ 52c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 RStV), Schnittstellen für Anwendungsprogramme (§ 52c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 RStV) und die Ausgestaltung von Entgelten (§ 52d RStV) entscheidet die zuständige Landesmedienanstalten im Benehmen mit der Bundesnetzagentur (§ 52e Absatz 2 RStV). Entscheidungen des Bundeskartellamts und der Bundesnetzagentur sind bei der Prüfung durch die zuständige Landesmedienanstalt zu berücksichtigen.

(2) Für Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme gelten die vorstehenden Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der zwischen den Landesmedienanstalten und der Bundesnetzagentur vereinbarten Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren nach § 49 Absatz 3, § 50 Absatz 4 und § 51 Absatz 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Anwendungsprogrammierschnittstellen und Zugangsberechtigungssystemen, wie sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) veröffentlicht sind.

(3) Bei der Überprüfung der Einhaltung der allgemeinen Gesetze bezieht die zuständige Landesmedienanstalt auch Aspekte des Datenschutzes ein. Insoweit berücksichtigt sie maßgeblich die Einschätzung der nach dem jeweiligen Landesrecht für Datenschutz zuständigen Stelle.

§ 10
Örtlich zuständige Landesmedienanstalt

(1) Örtlich zuständig für Amtshandlungen nach dieser Satzung ist in den Fällen

1.
der Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach § 51a,
2.
der Anzeige des Plattformbetriebs nach § 52 RStV,

unbeschadet § 12 Absatz 2 Satz 4 die Landesmedienanstalt, bei der der entsprechende Antrag oder die Anzeige eingeht. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist.

(2) Örtlich zuständig für Amtshandlungen nach dieser Satzung ist in den Fällen

1.
der Aufsicht über Plattformen nach § 51b Absatz 1 und 2 sowie §§ 52a bis f,
2.
der Rücknahme oder des Widerrufs der Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 RStV

die Landesmedienanstalt, die die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat.

(3) Im Übrigen bestimmen die Landesmedienanstalten die örtlich zuständige Anstalt.

(4) Die Zuständigkeit der jeweils zulassenden oder in sonstiger Weise betroffenen Landesmedienanstalt für Feststellungen nach § 52b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c RStV, auch in Verbindung mit § 52b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d RStV, bleibt unberührt.

§ 11
ZAK, GVK

(1) Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die ZAK der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (§ 35 Absatz 2, § 36 Absatz 2 RStV i.V.m. der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK - GVO ZAK). Die zuständige Landesmedienanstalt leitet Anzeigen (§ 5) und Beschwerden (§ 8) unverzüglich über die Gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter. Die ZAK führt die Verfahren bis zur Entscheidungsreife und übernimmt gegebenenfalls die Abstimmung mit anderen Institutionen im Sinne des § 9.

(2) Die ZAK fasst in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen aller für die Entscheidung notwendigen Unterlagen einen Beschluss und teilt diesen samt der Begründung und Festsetzung einer Umsetzungsfrist der zuständigen Landesmedienanstalt mit (§ 35 Absatz 9 RStV).

(3) Absätze 1 und 2 gelten für die GVK und deren Entscheidungen im Rahmen der Zuständigkeit der GVK nach § 36 Absatz 3 Satz 1 RStV entsprechend.

§ 11a
Transparenz

Die ZAK informiert auf der Internetseite der ALM

1.
über Name und Anschrift der Unternehmen, die jedenfalls unter den Anwendungsbereich dieser Satzung fallen,
2.
unter Beachtung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Verfahren Beteiligter über Maßnahmen nach § 7.

DRITTER ABSCHNITT
Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten

§ 12
Grundsatz

(1) Für bundesweite Versorgungsbedarfe können drahtlose Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbieter zugewiesen werden (§ 51a Absatz 1 RStV). Ein bundesweiter Versorgungsbedarf setzt die telekommunikationsrechtliche Anmeldung aller Länder bei der Bundesnetzagentur und die Zuordnung entsprechender Übertragungskapazitäten durch die Ministerpräsidenten der Länder an die Landesmedienanstalten (§ 51 Absatz 2 und 4 RStV) voraus.

(2) Das Zuweisungsverfahren wird von der ZAK geführt (§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 RStV). Es wird durch eine gemeinsame Ausschreibung aller Landesmedienanstalten, die die Stellungnahme der GVK berücksichtigt, eingeleitet. Die Ausschreibung wird nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen und auf der Internetseite der ALM veröffentlicht. In der Ausschreibung wird auch die örtlich zuständige Landesmedienanstalt bestimmt. In der Ausschreibung kann auch bestimmt werden, ob die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten nur für Rundfunkveranstalter, Anbieter von Telemedien oder nur für Anbieter von Plattformen oder aber für einen oder mehrere dieser verschiedenen Anbieter zugewiesen werden sollen. Die Ausschreibung soll spätestens drei Monate nach der Zuordnung nach Absatz 1 veröffentlicht werden. Die Ausschreibungsfrist beträgt mindestens einen Monat.

(3) Der Vorsitzende der ZAK prüft die eingegangenen Anträge auf Vollständigkeit. Er beurteilt auch, ob die formellen und materiellen Zuweisungsvoraussetzungen der Anträge gegeben sind. Die ZAK stellt das Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen durch Beschluss fest.

(4) Die förmliche Zuweisung der Übertragungskapazitäten an den Zuweisungsempfänger erfolgt durch die örtlich zuständige Landesmedienanstalt. Diese ist an die Entscheidung der ZAK (§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 RStV) und der GVK (§ 36 Absatz 3 Satz 1, 1. Alternative RStV) gebunden. § 11 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Teilzuweisungen sind möglich.

§ 13
Auswahlverfahren

(1) Kann nicht allen Anträgen von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien und Plattformbetreibern auf Zuweisung der ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten entsprochen werden oder soll die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität oder Teile davon mehreren Antragstellern zugewiesen werden, wirkt der Vorsitzende der ZAK auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin (§ 51a Absatz 3 Satz 1 RStV). Er kann hierzu eine angemessene Frist bestimmen.

(2) Im Falle einer Verständigung legt die ZAK diese ihrer Entscheidung zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass die Vielfalt der Meinungen und Angebote angemessen zum Ausdruck kommt (§ 51a Absatz 3 Satz 2 RStV).`

(3) Ist eine Verständigung innerhalb der vom Vorsitzenden der ZAK bestimmten Frist nicht zu erzielen oder entspricht die Verständigung nicht der mit der Ausschreibung geforderten Meinungs- und Angebotsvielfalt, weist auf Empfehlung der ZAK die GVK (§ 36 Absatz 3 Satz 1, 1. Alternative RStV) über die zuständige Landesmedienanstalt die Übertragungskapazität dem Antragsteller zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot die Kriterien des § 51a Absatz 4 RStV erfüllt.

VIERTER ABSCHNITT
Besondere Plattform- und Zugangsregelungen

§ 14
Zugang zu technischen Plattformen nach
§ 52c Absatz 1 Nummer 1 und 2 RStV

(1) Für Zugangsberechtigungssysteme (Conditional Access Systeme - CAS), gilt nach Maßgabe des § 4:

1.
allen Rundfunkveranstaltern und Anbietern vergleichbarer Telemedien sind die Nutzung der benötigten technischen Dienste zur Nutzung dieser Systeme zu ermöglichen sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erteilen,
2.
soweit auch eine Abrechnung gegenüber dem Endnutzer erfolgt, ist diesem vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages eine Entgeltliste auszuhändigen,
3.
über diese Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme ist getrennt Rechnung zu führen.

(2) Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, sind auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es diesen ermöglichen, sämtliche durch die Schnittstellen für Anwendungsprogramme unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten.

§ 15
Zugang zu Benutzeroberflächen nach
§ 52c Absatz 1 Nummer 3 RStV

(1) Der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugang der Rundfunk- und vergleichbaren Telemedienangebote einschließlich elektronischer Programmführer, deren chancengleiche und diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sowie die freie Programmwahl durch den Zuschauer sind in Benutzeroberflächen nach § 2 Absatz 3 sicherzustellen. Alle verfügbaren Angebote sind anzuzeigen und hinsichtlich der Anzeige nach Maßgabe des § 4 gleich zu behandeln. Auch die Sortierung innerhalb der oder den verfügbaren Listen muss diesen Gesichtspunkten entsprechen.

(2) Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit sind in der Regel dann gewährleistet, wenn

1.
nebeneinander mehrere Listen mit verschiedenen Sortierkriterien, die ihrerseits nicht diskriminierend sind, angeboten werden,
2.
der Nutzer die Möglichkeit hat, die Reihenfolge der Angebote in der Liste zu verändern oder eine eigene Favoritenliste anzulegen und
3.
eine Favoritenliste ohne Voreinstellungen angeboten wird.

Eine Diskriminierung besteht insbesondere dann, wenn der Plattformanbieter von seinen eigenen Sortierkriterien abweicht. Die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der Sortierkriterien bleibt unberührt.

(3) Wer Benutzeroberflächen verwendet oder verbreitet hat im Rahmen des technisch Möglichen dem Empfänger die Nutzung anderer Benutzeroberflächen zu ermöglichen.

(4) Im Rahmen des technisch Möglichen sind Benutzeroberflächen grundsätzlich so auszustatten, dass der Nutzer jedes Programm unmittelbar einschalten und aus dem Programm unmittelbar in die Benutzeroberfläche zurückwechseln kann.

(5) Auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot muss gleichgewichtig hingewiesen werden. Dies schließt den Hinweis auf andere Dienste nicht aus.

(6) Service-Informationen im Datenstrom sollen so erstellt werden, dass sie von jedermann verwendet werden können, der Anwendungen für Dekoder herstellen will. Diese Verpflichtung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn für die Erstellung einheitlich normierte europäische Standards, wie z. B. der DVB-SI-Standard genutzt werden.

(7) Die Landesmedienanstalten überprüfen über die ZAK die vorstehenden Anforderungen für Benutzeroberflächen regelmäßig. Die betroffenen Kreise sind hierbei einzubeziehen.

§ 16
Bündelung und Vermarktung

Insbesondere wenn der Plattformanbieter eigene oder ihm nach § 3 Absatz 1 Satz 3 zurechenbare Programmbouquets vermarktet, sind entsprechende Angebote Dritter bei der Belegung nach § 52b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 RStV zu berücksichtigen. § 52b Absatz 4 Satz 2 RStV gilt entsprechend. Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK, ob der Betreiber einer Plattform in diesen Fällen verpflichtet werden kann, konkurrierende Angebote Dritter über seine Plattform zu verbreiten.

§ 17
Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen nach
§ 52d RStV

(1) Durch die Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen darf die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht unbillig behindert und innerhalb eines gleichartigen Anbieterkreises dürfen Entgelte nicht unterschiedlich festgesetzt werden, ohne dass aufgrund konkreter Umstände oder besonderer Dienstleistungen hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund besteht. Der sachlich rechtfertigende Grund muss vor dem Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt Bestand haben. Einzelne Veranstalter oder Veranstaltergruppen dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht strukturell benachteiligt werden.

(2) Für die Ausgestaltung von Entgelten für Zugangsdienste gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 17a
Veränderungs- und Vermarktungsverbot nach
§ 52a Absatz 3 RStV

Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig.

FÜNFTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18
Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs, Evaluierung

(1) Die ZAK veröffentlicht regelmäßig Berichte über die Erfahrungen bei der Anwendung des fünften Abschnitts des RStV und dieser Satzung. Die Berichte stellen die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen dar.

(2) Die ZAK überprüft spätestens alle drei Jahre diese Satzung unter besonderer Berücksichtigung

1.
der Bedeutung einzelner Plattformen oder Übertragungsnetze für die öffentliche Meinungsbildung,
2.
des Einflusses neuer Medienakteure wie z.B. Intermediäre auf die öffentliche Meinungsbildung,
3.
der Auffindbarkeit von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedienangeboten,
4.
der Entwicklung der Netzneutralität.

Hierbei sind die Beteiligten anzuhören.

§ 19
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn alle Landesmedienanstalten die Satzung nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen veröffentlicht haben. Der Vorsitzende der ALM gibt den Tag des Inkrafttretens auf der Internetseite der ALM bekannt. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 RStV vom 2. Januar 2009 außer Kraft.

Bremen, den 28. September 2016

Bremische Landesmedienanstalt


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