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Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

Vom 20. September 2012

Veröffentlichungsdatum:14.12.2012 Inkrafttreten01.01.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 901
Bezug (Rechtsnorm)AO 1977 § 147, BGB § 126, BGB § 126a

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:20.09.2012
Fassung vom:20.09.2012
Gültig ab:01.01.2013
Gültig bis:31.12.2016  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 147 AO 1977, § 126 BGB, § 126a BGB
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 901
Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

Satzung von Radio Bremen
über das
Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

Vom 20. September 2012

Gemäß Artikel 1 § 9 Absatz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. bis 21. Dezember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV) hat Radio Bremen (Rundfunkanstalt) mit Genehmigung des Senats der Freien Hansestadt Bremen folgende Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. § 6 Absatz 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

§ 3
Anzeigen, Formulare

(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Absatz 1, 3 und 4, 126a Absatz 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Absatz 4 und 5 RBStV.

(2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet und an Stellen, die für jedermann zugänglich sind und von der Rundfunkanstalt bekannt gegeben werden, sowie von nach § 16 Absatz 4 beauftragten Dritten kostenlos bereitgehalten.

(3) Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.

§ 4
Inhalt der Anzeigen

(1) Im privaten Bereich kommt als Abmeldegrund nach § 8 Absatz 5 Nummer 2 RBStV insbesondere die Wohnungsaufgabe ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland, die Auswanderung, der Zuzug des Inhabers in eine Wohnung, für die schon ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, sowie der Tod des Inhabers in Betracht. Im nichtprivaten Bereich kommt als Abmeldegrund insbesondere die Aufgabe oder Übertragung des Betriebs in Betracht. Dabei ist der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt nur in typisierter Form anzugeben; individuelle Motive für die Abmeldung (z. B. „Scheidung" oder „Ruhestand") sind nicht anzugeben.

(2) Als Anzahl der im Durchschnitt eines Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 7 RBStV ist der zwölfte Teil (Divisor 12) der Summe aus den Zahlen der am jeweiligen Monatsende des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten oder Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden anzuzeigen. Für jeden von der Beitragspflicht nach § 5 Absatz 4 RBStV freigestellten Monat verringert sich der Divisor um eins.

(3) Als Zulassungsort für ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug nach § 8 Absatz 4 Nummer 12 RBStV ist der erste Teil des Kennzeichens des Kraftfahrzeugs (Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke gemäß § 8 Absatz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung) anzuzeigen. Sofern es sich um ein Unterscheidungszeichen der Anlage 3 zu § 8 Absatz 1 Satz 5 Fahrzeugzulassungsverordnung handelt, ist zusätzlich der Sitz der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

§ 5
Beitragsschuldner, Beitragsnummer

Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.

§ 6
Erfüllung von Nachweispflichten

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere

1.
für die Zugehörigkeit zu einer der in § 5 Absatz 3 Satz 1 RBStV genannten Einrichtungen,
2.
für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 RBStV oder nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 RBStV (Inhaber einer Wohnung) oder
3.
für die Widerlegung der Vermutung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 RBStV oder nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 RBStV (Inhaber einer Betriebsstätte).

(2) Die Nachweise sind durch Urkunden zu erbringen Dabei soll der Beitragsschuldner darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden Als Nachweis ist in den Fällen des

Absatz 1,  

1)  

insbesondere eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen oder vorgesetzten Behörde oder ein Auszug aus einem öffentlichen Register, für die Gemeinnützigkeit der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen,

Absatz 1,

2)

insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen,

Absatz 1,

3)

insbesondere ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine entsprechende Bescheinigung der Register führenden Stelle oder der zuständigen berufsständischen Kammer vorzulegen.

Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang der Nachweise.

§ 7
Datenerhebung bei öffentlichen Stellen

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 4 RBStV nur ersuchen, soweit eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist. Dabei werden nur die in § 8 Absatz 4 und 5 RBStV genannten Daten unter den Voraussetzungen von § 11 Absatz 4 Satz 2 RBStV erhoben. Die Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den entsprechenden Regelungen der Länder und der einmaligen Meldedatenübermittlung nach § 14 Absatz 9 RBStV bleiben unberührt.

(2) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird personenbezogene Daten nach Absatz 1 bei öffentlichen Stellen nur erheben, um

1.
bisher unbekannte Beitragsschuldner festzustellen oder
2.
die von ihr gespeicherten Daten von Beitragsschuldnern im Rahmen des Datenkatalogs nach § 8 Absatz 4 und 5 RBStV zu berichtigen, zu ergänzen oder zu löschen.

(3) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird nur solche öffentlichen Stellen um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, die über die Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder einzelner Inhaber von Betriebsstätten verfügen und denen die Übermittlung dieser Daten an die Rundfunkanstalt rechtlich gestattet ist. Diese öffentlichen Stellen sind insbesondere

1.
Meldebehörden,
2.
Handelsregister,
3.
Gewerberegister und
4.
Grundbuchämter.

(4) Auf das datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen eines Beitragsschuldners wird die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle dem Beitragsschuldner die öffentliche Stelle mitteilen, die ihr die jeweiligen Daten des Beitragsschuldners übermittelt hat.

§ 8
Datenerhebung bei nicht-öffentlichen Stellen

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle darf ein Auskunftsverlangen an die in § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 RBStV genannten Personen nur richten, wenn ein vorheriges Auskunftsverlangen unmittelbar beim Betroffenen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 RBStV und eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nach § 7 Absatz 3 erfolglos geblieben ist oder nicht möglich war. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen und auf die Daten nach § 8 Absatz 4 Nummer 3 RBStV der jeweiligen Inhaber der betreffenden Wohnung oder Betriebsstätte beschränkt.

(2) Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 darf die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle als nicht-öffentliche Stelle nur Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 4 RBStV im Rahmen der dort in Satz 2 genannten Beschränkungen ersuchen. § 14 Absatz 10 RBStV ist zu beachten § 7 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.

§ 9
Technisch-organisatorischer Datenschutz

Es ist sicherzustellen, dass bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle ein wirksames und übergreifendes Informationssicherheits-Managementsystem installiert und die Löschung der Daten von Rundfunkteilnehmern und Beitragsschuldnern nach einem einheitlichen Konzept geregelt wird.

§ 10
Zahlungen

(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:

1.
Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift,
2.
Einzelüberweisung,
3.
Dauerüberweisung.

(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner zu tragen.

(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.

§ 11
Säumniszuschläge, Kosten

(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.

(2) Beitragsschuldner, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 RBStV (Anmeldung), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 i V m Absatz 4 Nummer 4, 9, 11 und 12 RBStV (Änderungsmeldung) oder nach § 14 Absatz 2 RBStV nicht innerhalb eines Monats nachgekommen sind, haben der Rundfunkanstalt die ihr von Dritten für die Beschaffung der erforderlichen Daten in Rechnung gestellten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erstatten. Die Kosten der Meldedatenübermittlung nach § 14 Absatz 9 RBStV sind nicht zu erstatten.

(3) Beitragsschuldner haben der Rundfunkanstalt die von ihr verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten.

(4) Der Rundfunkanstalt entstandene Kosten werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

(5) Die Rundfunkanstalt kann für die Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen aus den Verwaltungsakten Kostenerstattung nach den Bestimmungen von Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz verlangen.

§ 12
Zinsen

(1) Personen, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 RBStV nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind oder die über rechtlich erhebliche Tatsachen für die Beitragserhebung unrichtige Angaben gemacht haben, haben für die dadurch nicht entrichteten Rundfunkbeiträge Zinsen ab dem dritten Monat nach Beginn der Beitragspflicht zu zahlen § 2 Absatz 3 Satz 1 RBStV gilt entsprechend.

(2) Der Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen, unvollständigen oder unrichtigen Angaben nicht zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeiträge wird jährlich mit 6 vom Hundert verzinst.

(3) Die Zinsen werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

(4) Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner in vollem Umfang die unterlassenen Angaben nachholt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unrichtigen Angaben berichtigt und die Rundfunkanstalt erstmals hierdurch von den die Beitragspflicht begründenden Tatsachen vollständig Kenntnis erhält.

§ 13
Verrechnung

Zahlungen werden vorbehaltlich der Regelung in § 17 Absatz 4 jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet Ansprüche der Rundfunkanstalt

1.
auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2.
auf Erstattung von Kosten nach § 10 Absatz 3,
3.
auf Erstattung von Kosten nach § 11 Absatz 2,
4.
auf Mahngebühren,
5.
auf Säumniszuschläge,
6.
auf Zinsen

werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Absatz 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.

§ 14
Vorübergehende Stilllegung einer Betriebsstätte

(1) Der Antrag auf befristete Freistellung von der Beitragspflicht wegen vorübergehender vollständiger Stilllegung einer Betriebsstätte nach § 5 Absatz 4 RBStV ist schriftlich an die in § 2 genannte gemeinsame Stelle zu richten. Für den Antrag soll das entsprechende Formular verwendet werden, das hierfür im Internet bereitgestellt wird.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die vorübergehende Betriebsstilllegung und ihre Dauer glaubhaft zu machen; dabei sind individuelle Motive für die Betriebsstilllegung nicht anzugeben. Die Glaubhaftmachung ist insbesondere möglich durch Vorlage

1.
einer Bestätigung des zuständigen Trägers der Sozialversicherung über die Aussetzung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten des Inhabers der Betriebsstätte während deren vorübergehender Stilllegung,
2.
einer Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers des Beitragsschuldners über die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte,
3.
des Ausdrucks der aktuellen Internetseite des Betriebs mit Hinweisen auf die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte oder
4.
einer Bestätigung der örtlichen Tourismusorganisation über die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte.

(3) Die Rundfunkanstalt kann im Einzelfall verlangen, dass für die Betriebsstilllegung und ihre Dauer geeignete Nachweise vorgelegt werden. Ergeben sich nachträglich tatsächliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Freistellungsvoraussetzungen, kann die Rundfunkanstalt innerhalb der Fristen des § 147 Absatz 3 Abgabenordnung nach Eintritt der Bestandskraft des Freistellungsbescheids Nachweise anfordern.

(4) Die befristete Freistellung von der Beitragspflicht nach Absatz 1 erfolgt durch Bescheid; sie beginnt mit dem Beginn des ersten vollen Monats der Stilllegung der Betriebsstätte, jedoch nicht vor dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats; sie endet mit dem Ablauf des letzten vollen Kalendermonats der Betriebsstilllegung. Während des Freistellungszeitraums kann dessen Verlängerung um weitere Kalendermonate beantragt werden.

(5) Wird die Betriebsstätte nicht, nicht vollständig oder nicht für den beantragten Zeitraum stillgelegt, so hat der Beitragsschuldner dies unverzüglich der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle anzuzeigen; dies gilt auch, soweit ein Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 bereits ergangen ist.

(6) Wird die Betriebsstätte vor Ablauf des gewährten Freistellungszeitraums wieder in Betrieb genommen, so endet die Freistellung von der Beitragspflicht mit Ablauf des letzten vollen Kalendermonats der Betriebsstilllegung; ist hierdurch die Betriebsstätte nicht mehr mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate stillgelegt, so gilt die Freistellung als nicht erteilt.

(7) Für den Zugang des Freistellungsantrags, der Mittel der Glaubhaftmachung, der von der Rundfunkanstalt oder von der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle angeforderten Nachweise und der Anzeige nach Absatz 5 trägt der Beitragsschuldner die Beweislast.

§ 15
Befreiung von der Beitragspflicht in besonderen Härtefällen
nach § 4 Absatz 6 Satz 2 RBStV

(1) Wird ein Antrag auf Befreiung nach § 4 Absatz 6 Satz 2 RBStV bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum eines Ablehnungsbescheides der Sozialbehörde gestellt (Antragsfrist), so beginnt eine darauf gewährte Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Sozialbehörde gestellt wurde. Der Antragsteller hat das Datum der Antragstellung bei der Sozialbehörde nachzuweisen und trägt die Beweislast für den Zugang des Antrags.

(2) Wird der Antrag auf Befreiung nach Absatz 1 nicht innerhalb der dort genannten Antragsfrist gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle folgt.

(3) Eine Befreiung in den besonderen Härtefällen nach Absatz 1 wird regelmäßig für die Dauer eines Jahres gewährt.

(4) Entfällt die Voraussetzung für die Befreiung nach Absatz 1, so ist dies der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle unverzüglich mitzuteilen; die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung für die Befreiung entfällt.

§ 16
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen.

(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen. Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.

(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.

(4) Werden Dritte gemäß § 10 Absatz 7 Satz 2 RBStV mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des RBStV, insbesondere mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner beauftragt, sind diese berechtigt, die der Rundfunkanstalt nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zustehenden Auskünfte und die entsprechenden Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 8 Absatz 1 RBStV entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.

(5) Den mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beauftragten Dritten ist es nicht gestattet,

a)
Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies ausdrücklich vom jeweiligen Inhaber des Hausrechts gestattet,
b)
Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld entgegenzunehmen,
c)
Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,
d)
Personen, die erkennbar nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind, nach den Namen und Anschriften der Inhaber zu befragen - § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 RBStV bleiben unberührt - oder
e)
Personen unter 18 Jahren zu befragen.

(6) Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 10 Absatz 6 RBStV bleiben unberührt.

§ 17
Übergangsvorschriften

(1) Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 1. Januar 2013 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.

(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die Rundfunkanstalt nach dem 1. Januar 2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels Lastschrift oder künftiger SEPA-Basislastschrift.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren in der Fassung vom 24. April 1997 bleiben nur noch auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden.

Bremen, den 20. September 2012

Radio Bremen


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