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Satzung zur Aufhebung der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.09.2020 Inkrafttreten18.09.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 958
Bezug (Rechtsnorm)HeilBerG § 10, HeilBerG § 22
Zitiervorschlag: "Satzung zur Aufhebung der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Bremen (Brem.ABl. 2020, S. 958)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:06.07.2020
Fassung vom:06.07.2020
Gültig ab:18.09.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 10 HeilBerG, § 22 HeilBerG
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 958
Satzung zur Aufhebung der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Bremen

Satzung zur Aufhebung der Fürsorgeeinrichtung
der Apothekerkammer Bremen

Vom 6. Juli 2020

Aufgrund der §§ 10 Absatz 1 und 22 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. März 2020 (Brem.GBl. S. 185), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen am 6. Juli 2020 folgende Satzung der Apothekerkammer Bremen beschlossen:

Artikel 1

§ 1
Aufhebung der Satzung der Fürsorgeeinrichtung

Die Satzung der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Bremen vom 26. März 2007, die zuletzt durch Beschluss der Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen vom 30. November 2011 geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 2
Verwendung des Vermögens

Das vorhandene Vermögen der Fürsorgeeinrichtung wird dem Vermögen der Apothekerkammer zugefügt.

Artikel 2

Die Satzung der Apothekerkammer Bremen tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.

Die vorstehende Satzung der Apothekerkammer Bremen wird gemäß § 22 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. März 2020 (Brem.GBl. 189), genehmigt.

Bremen, den 20. Juli 2020

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen
und Verbraucherschutz


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