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Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Absatz 8 des
Medienstaatsvertrags (MStV) zur leichten Auffindbarkeit von privaten
Angeboten1 (Public-Value-Satzung)
Vom 2. Juni 2021
Aufgrund von § 84 Absatz 8 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (Brem.GBl. S. 974) erlässt die Bremische Landesmedienanstalt (brema) übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:
Auffindbarkeit wird für Inhalteangebote – insbesondere online – immer wichtiger. Aufgrund quantitativ steigender Angebotsvielfalt wird es beispielsweise für kostenintensive journalistische Angebote zunehmend schwerer, die auch zur Refinanzierung notwendige Aufmerksamkeit zu generieren.
Die im Medienstaatsvertrag vorgesehene Mechanik der leichten Auffindbarkeit bestimmter für die öffentliche Meinungsbildung besonders relevanter Angebote auf Benutzeroberflächen verfolgt die Ziele, die Vielfalt zu stärken und der steigenden Bedeutung der Auffindbarkeit Rechnung zu tragen. Es entsteht ein direkter individueller Nutzen bei den Rezipierenden, der sich auch auf die öffentliche Meinungsbildung insgesamt auswirkt. Die leichte Auffindbarkeit soll bestehende Akteure, die für die öffentliche Meinungsbildung relevante Inhalte anbieten, darin bestärken sowie dieses Engagement auch für weitere Anbieter interessant machen.
Die Landesmedienanstalten bestimmen nach Maßgabe des § 84 Absatz 5 MStV Anbieter von Angeboten (im Folgenden „Angebote“) im Sinne von § 84 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 MStV (Bestimmungsverfahren).
Antragsberechtigt sind
§ 3 Zuständigkeit und Ausschreibung
(1) Das Bestimmungsverfahren wird von der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) geführt (§ 105 Absatz 1 Nummer 9 MStV). Es wird für die Bereiche Audio- und Bewegtbildangebote durch je eine gemeinsame Ausschreibung aller Landesmedienanstalten, die die Stellungnahme der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) berücksichtigt, eingeleitet. In den Ausschreibungen wird eine das Verfahren führende zuständige Landesmedienanstalt bestimmt.
(2) In den Ausschreibungen werden ergänzende Regelungen zum Verfahren und zu den wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung festgelegt.
(3) Die Ausschreibungen werden durch alle Landesmedienanstalten in geeigneter Weise und auf dem Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“ veröffentlicht.
(4) Das Ausschreibungsverfahren soll erstmals im September 2021 starten.
Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Landesmedienanstalt innerhalb der in der jeweiligen Ausschreibung gesetzten Ausschlussfrist einzureichen. Anträgen müssen eine Prüfung des Beitrags zur Meinungs- und Angebotsvielfalt des jeweiligen Angebots oder der jeweiligen softwarebasierten Anwendung ermöglichende Unterlagen beigefügt werden und mindestens folgende Informationen enthalten:
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft die eingegangenen Anträge. Sie prüft hierbei, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung des jeweiligen Angebots oder der jeweiligen softwarebasierten Anwendung nach §§ 2, 7 und 8 gegeben sind.
(2) Die ZAK stellt für jedes Angebot oder für die jeweilige softwarebasierte Anwendung durch Beschluss fest, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Die förmliche Bestimmung erfolgt durch die zuständige Landesmedienanstalt. Sie ist hierbei an die Entscheidungen der ZAK gebunden.
(1) Die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ergeht gegenüber den Antragstellenden durch Verwaltungsakt.
(2) Die getroffenen Feststellungen gelten jeweils für die Dauer von drei Jahren ab dem im Verwaltungsakt bekannt gegebenen Datum.
(3) Änderungen des Angebots, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten, und die für die Bestimmung nach den §§ 7 und 8 wesentlich sind, haben die Antragstellenden unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung nach § 6 Absatz 1 kann durch die zuständige Landesmedienanstalt widerrufen werden, wenn nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eintreten, nach denen das Angebot den §§ 7 und 8 nicht mehr genügt.
§ 7 Kriterien für die Bestimmung
Bei der Bestimmung der Angebote nach § 84 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 MStV sind nur die in § 84 Absatz 5 MStV genannten Kriterien einzubeziehen. Dabei gelten vorbehaltlich anderslautender Definitionen im Medienstaatsvertrag als
Die Bestimmung erfolgt in einer Gesamtschau, die sich an den folgenden Grundsätzen orientiert:
(1) Nach Abschluss des Bestimmungsverfahrens veröffentlichen die Landesmedienanstalten je eine Liste für Bewegtbild- und Audioangebote auf dem Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“ zur Umsetzung durch die Anbieter von Benutzeroberflächen.
(2) Die Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten muss auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden können.
(3) Die durch die ZAK als Organ der zuständigen Landesmedienanstalt festgelegte Reihenfolge der Listen ergibt sich aus der gemäß §§ 7 und 8 vorgenommenen Gesamtschau. Sofern und soweit der Anbieter einer Benutzeroberfläche bei der Sortierung und Anordnung der Angebote eine Reihenfolge abbildet, dienen die Listen der Umsetzung durch die Anbieter von Benutzeroberflächen.
(4) Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Aufgabe, auf eine Einigung mit den Anbietern der gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und der zugehörigen Telemedienangebote bezüglich der Reihenfolge der Darstellung hinzuwirken.
Diese Satzung tritt am 1. September 2021 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.
Bremen, den 2. Juni 2021
Bremische Landesmedienanstalt
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1).