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Senatsgesetz

Veröffentlichungsdatum:27.12.1968 Inkrafttreten01.07.1988
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1988 bis 20.07.1994Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2017 (Brem.GBl. S. 225, 227)
Fundstelle Brem.GBl. 1968, S. 237
Gliederungsnummer:1101-a-1

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juris-Abkürzung: SenG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1101-a-1
juris-Abkürzung:SenG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1101-a-1
Senatsgesetz
Vom 17. Dezember 1968
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1988 bis 20.07.1994
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 16 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2017 (Brem.GBl. S. 225, 227)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Rechtsstellung

Die Mitglieder des Senats stehen zum Land Bremen und zur Stadtgemeinde Bremen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2
Amtsverschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Senats sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder des Senats dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Senats weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 3
Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, der Freien Hansestadt Bremen oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernsthaft gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

Abschnitt II
Bezüge

§ 4
Bezüge der Mitglieder des Senats

(1) Die vollamtlichen Mitglieder des Senats erhalten von dem Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ihr Amt antreten, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge nach der Besoldungsgruppe 11 der Bremischen Besoldungsordnung B.

(2) Diejenigen Mitglieder des Senats, denen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit vom Senat gestattet wird, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von vierzig vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 der Bremischen Besoldungsordnung B.

(3) Für die Zahlung der Amtsbezüge und der Aufwandsentschädigung sind die für die bremischen Beamten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(4) Zulagen und Zuwendungen werden in entsprechender Anwendung der allgemein für die bremischen Beamten geltenden Vorschriften gezahlt.

(5) Für denselben Zeitraum werden die Bezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge verschieden hoch, so stehen die höheren Bezüge zu. Auf die Amtsbezüge sind die für denselben Zeitraum gewährten Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzurechnen.

(6) Ein Verzicht auf die Bezüge ist nicht zulässig.

(7) § 87 Bremisches Beamtengesetz findet entsprechende Anwendung.

§ 5
Aufwandsentschädigung

(1) Die vollamtlichen Mitglieder des Senats erhalten neben den Bezügen nach § 4 eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:

a)

der Bürgermeister und Präsident des Senats von 1300,00 DM monatlich,

b)

der Bürgermeister von 975,00 DM monatlich,

c)

die übrigen Senatoren von 650,00 DM monatlich.

(2) § 4 Absätze 3, 5, 6 und 7 gelten entsprechend.

Abschnitt III
Versorgung

a) Übergangsgeld

§ 6

(1) Scheidet ein Mitglied des Senats aus dem Senat aus, hat es einen Anspruch auf Übergangsgeld.

(2) Steht einem ehemaligen Mitglied des Senats für denselben Zeitraum neben dem Übergangsgeld Ruhegehalt (§§ 10 bis 12 oder 14) zu, so werden nur die höheren Bezüge gezahlt.

(3) Ein Übergangsgeld wird nicht gezahlt, wenn dem Mitglied des Senats auf Grund des Artikels 110 Absatz 4 der Verfassung auf Antrag des Senats durch Beschluß der Bürgerschaft die Mitgliedschaft im Senat entzogen wird.

§ 7

(1) Die Zahlung des Übergangsgeldes beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Bezüge aufhören.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die das Mitglied des Senats ohne Unterbrechung Bezüge (§ 4) erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für vier Jahre.

(3) Ehemalige vollamtliche Mitglieder des Senats erhalten als Übergangsgeld

1.

für die ersten drei Monate das Grundgehalt und den Ortszuschlag (§ 4 Absatz 1) in voller Höhe,

2.

für die weitere Bezugsdauer das Grundgehalt und den Ortszuschlag bis zur Stufe 2 in Höhe der Hälfte dieser Bezüge, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(4) Ehemalige Mitglieder des Senats, die eine Aufwandsentschädigung nach § 4 Absatz 2 bezogen haben, erhalten als Übergangsgeld

1.

für die ersten drei Monate die Aufwandsentschädigung in voller Höhe,

2.

für die weitere Bezugsdauer die Hälfte der Aufwandsentschädigung.

(5) § 4 Absätze 3, 4 und 6 gelten entsprechend.

§ 8

(1) Hat ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes, so wird das Übergangsgeld nur insoweit gewährt, als diese Einkünfte hinter den Bezügen zurückbleiben, die der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegen. Bei ehemaligen Mitgliedern des Senats, die eine Aufwandsentschädigung nach § 4 Absatz 2 bezogen haben, ist dabei ein Übergangsgeld zugrunde zu legen, das sich aus den Bezügen nach § 4 Absatz 1 errechnet. Das ehemalige Mitglied des Senats ist verpflichtet, solche Einkünfte nachzuweisen.

(2) Erhält ein ehemaliges Mitglied des Senats aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus einer ihr gleichstehenden Beschäftigung Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so ist das Übergangsgeld nur insoweit zu gewähren, als Ruhegehalt oder Versorgung hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.

b) Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung

§ 9

(1) Die Mitglieder des Senats und ihre Hinterbliebenen haben nach Beendigung des Amtsverhältnisses Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die versorgungsrechtlichen Vorschriften der bremischen Beamten entsprechend anzuwenden.

§ 10

(1) Jedes Mitglied des Senats, das nach der Verfassung auf andere Berufsgeschäfte verzichten muß oder freiwillig darauf verzichtet, hat nach einer vierjährigen Zugehörigkeit zum Senat, die nicht ununterbrochen gewesen zu sein braucht, Anspruch auf lebenslängliches Ruhegehalt. Als vierjährige Amtszeit gilt auch eine Amtsdauer, die höchstens drei Monate kürzer ist als eine volle Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft. § 6 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Auf Antrag des Senats kann die Bürgerschaft in Härtefällen ein Ruhegehalt auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich zubilligen, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

§ 11

(1) Das Ruhegehalt beträgt fünfunddreißig vom Hundert der Amtsbezüge unter Zugrundelegung des Ortszuschlages bis zur Stufe 2, es steigt mit jedem Jahr der Amtszeit um drei vom Hundert dieser Bezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Ein Rest der Amtszeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes Amtsjahr.

(2) Der nach Absatz 1 sich ergebende Vom-Hundert-Satz erhöht sich für jedes Jahr der früheren Tätigkeit als Abgeordneter der Bremischen Bürgerschaft um eins vom Hundert bis zum Höchstsatz von 75 v.H. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12

(1) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die Amtsbezüge aufhören; in den Fällen des § 10 Absatz 2 stellt die Bürgerschaft den Zeitpunkt fest.

(2) Im Falle des § 10 Absatz 1 ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied des Senats das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet oder in dem der Senat die Dienstunfähigkeit im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes feststellt, es sei denn, das Mitglied des Senats hat diesem acht Jahre angehört. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Senats erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 9 Absatz 2). § 10 Absatz 1 findet keine Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds des Senats, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.

(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds des Senats, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des für den Sterbemonat zu zahlenden Übergangsgeldes. Dabei bleiben gemäß § 8 Absatz 1 angerechnete Einkünfte unberücksichtigt. Für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes (§ 7 Absatz 2) ist Witwen- und Waisengeld unter Zugrundelegung des Übergangsgeldes, das sich gemäß § 7 Absatz 3 Nr. 2 ergeben würde, zu gewähren. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Auf die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld sind die für die bremischen Beamten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(4) § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

c) Unfallfürsorge

§ 14

Wird ein Mitglied des Senats durch Dienstunfall verletzt, so sind die für die bremischen Beamten geltenden Bestimmungen über die Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden. Der Senat stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Unfallfürsorge vorliegen.

d) Ruhensvorschriften

§ 15

(1) Steht einem Mitglied des Senats auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder einer ihr gleichstehenden Beschäftigung ein Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden die Amtsbezüge (§ 4) nur insoweit gezahlt, als sie die vorgenannten Versorgungsbezüge übersteigen.

(2) Steht einem ehemaligen Mitglied des Senats auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder einer ihr gleichstehenden Beschäftigung ein Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so erhält es daneben Ruhegehalt (§§ 10 bis 12 oder 14) nur bis zu 75 v. H. der Amtsbezüge (§ 4) unter Zugrundelegung des Ortszuschlags bis zur Stufe 2, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Neben Arbeitseinkünften im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes außerhalb einer Verwendung im öffentlichen Dienst und der Entschädigung nach § 5 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird das Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Senatsmitglied das 65. Lebensjahr vollendet, nur insoweit gewährt, als diese Einkünfte hinter den Amtsbezügen zurückbleiben. Tritt ein ehemaliges Mitglied in den öffentlichen Dienst ein, so erhält es das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Ruhegehalt zurückbleibt.

(4) Die Absätze 1, 2, 3 Satz 2 finden auf die Hinterbliebenen (§ 13) sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Senats, denen beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung nach ihrem Ehegatten zustehen, entsprechende Anwendung. § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten sinngemäß.

(5) § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes finden auf die Zahlung der Amtsbezüge, des Übergangsgeldes, des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vomhundertsatzes von 2,14 der Vomhundertsatz von 5,35 tritt.

Abschnitt IV
Schlußvorschriften

§ 16
Beihilfen, Dienstwohnung, Reisekosten und Umzugskosten

Die für die bremischen Beamten geltenden Bestimmungen über Beihilfen, Dienstwohnungen, Reisekosten und Umzugskosten finden auf die Mitglieder des Senats entsprechende Anwendung.

§ 17
Übergangsbestimmungen

Diejenigen Mitglieder des Senats oder deren Hinterbliebene, die bereits einen Versorgungsanspruch nach dem bisherigen Recht erworben hatten, erhalten weiter Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach den bisherigen Bestimmungen, wenn das für sie günstiger ist.

§ 18
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Senatsgesetz vom 19. November 1949 - SaBremR 1101-a-1 - außer Kraft.

Bremen, den 17. Dezember 1968

Der Senat


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