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Sicherheitsleistung und Verjährung von Mängelansprüchen1]
Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 12. Februar 2008
[Zielsetzung]
1Die Sicherheitsleistung belastet den Auftragnehmer und erhöht auf der einen Seite die Kosten des Betriebes und damit die Baupreise. 2Auf der anderen Seite hat der Auftraggeber ein Interesse daran, beim Auftreten von Mängeln auf eine Sicherheit zurückgreifen zu können, ohne sich auf eine langwierige Auseinandersetzung mit dem Auftragnehmer einlassen zu müssen. 3Es obliegt der Verantwortlichkeit der zuständigen Stellen, zu prüfen und zu entscheiden, ob die Stellung einer Sicherheit für die Baudurchführung und für die Gewährleistung zu fordern ist. 4Auf Grund der Erfahrungen der Bauverwaltung wird es regelmäßig unerlässlich sein, eine Sicherheit von Auftragnehmern zu fordern, die dem Auftraggeber unbekannt sind (vgl. § 14 VOB/A). 5Nach entsprechender Prüfung kann auf eine Sicherheit verzichtet werden.
1Die Leistungen des Auftragnehmers sind von Beginn der Ausführung an sorgfältig zu überwachen, um bei der Feststellung von Mängeln sofort deren Beseitigung zu verlangen und für die Stellung ausreichender Sicherheiten (z.B. durch Einbehalte) zu sorgen. 2Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, etwa das 3-fache der voraussichtlichen Sanierungskosten als Sicherheit einzubehalten.
Die VOB, Ausgabe 2006, enthält über die Sicherheiten und Gewährleistungen folgende Bestimmungen:
1.1 § 13: Verjährung der Mängelansprüche
1„Andere Verjährungsfristen als nach § 13 Nr. 4 VOB/B sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. 2In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und wieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.“
„1.) 1Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten oder wenn der Auftragnehmer hinreichend bekannt ist und genügende Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet. 2Bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden.
Sicherheiten sind zu fordern
2.1
1Eine Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag“ insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Abrechnung, Mängelbeseitigung und Schadenersatz – und für die Erstattung von Überzahlungen wird in der Regel nur bei Aufträgen ab einer Summe von 250.000 EUR gefordert, die öffentlich oder im Offenen Verfahren ausgeschrieben wurden. 2Bei Bedarf kann eine Sicherheit auch für andere Aufträge gefordert werden, wenn Art und Umfang der Leistung dies erfordern.
2.2
1Eine Sicherheit für die Erfüllung von Mängelansprüchen einschließlich Schadenersatz und für die Erstattung von Überzahlungen wird in der Regel nur bei Aufträgen ab einer Summe von 250.000 EUR gefordert, die öffentlich oder im Offenen Verfahren ausgeschrieben wurden. 2Bei Bedarf kann eine Sicherheit auch für andere Aufträge gefordert werden, wenn Art und Umfang der Leistung dies erfordern.
2.3
Auf Antrag werden Abschlagszahlungen für Stoffe und Bauteile gewährt, die
Abschlagszahlungen werden in Höhe des Wertes der Stoffe und Bauteile gewährt; diese werden bewertet, soweit für sie nicht Vertragspreise vereinbart sind,
Für Abschlagszahlungen hat der Auftragnehmer Aufstellungen einzureichen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen nötigen Stoffe und Bauteile unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung hervorgehen.
2.4
Nach Vertragsabschluss dürfen Vorauszahlungen auf Antrag nur ausnahmsweise und unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Grundsätze sparsamer Wirtschaftführung vereinbart werden.
Solche Vorauszahlungen sind mit 1 v.H. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfaszilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu verzinsen, sofern nicht eine der Verzinsung entsprechende angemessene Preisermäßigung vereinbart wird.
Als Sicherheit sind selbstschuldnerische Bürgschaften nur nach den Formblattmustern EFB-Sich 1 – 3 zu fordern, sofern nicht entsprechend den Besonderen Vertragsbedingungen auszuzahlende Beträge einbehalten werden.
(Die Mustervordrucke können unter:http://
4.1
1Ist für die vertragsgemäße Erfüllung und Gewährleistung eine Sicherheit erforderlich, ist dies in den Besonderen Vertragsbedingungen (-EVM(B)BVB- bzw. -EVM(L)BVB-) entsprechend anzugeben. 2Der Auftragnehmer hat dann eine Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 1 vorzulegen.
Nach Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin geltend gemachten Ansprüche einschließlich Schadenersatz und Erstattung von Überzahlungen kann der Auftragnehmer Umwandlung in eine Gewährleistungsbürgschaft nach EFB-Sich 2 verlangen.
Die Bürgschaftsurkunde gemäß EFB-Sich 1 ist erst dann zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer die Bürgschaftsurkunde nach EFB-Sich 2 vorgelegt hat.
4.2
1Ist eine Sicherheit nur für die Erfüllung der Mängelansprüche erforderlich, ist dies in den Besonderen Vertragsbedingungen (-EVM(B)BVB- bzw. -EVM(L)BVB-) entsprechend anzugeben. 2Ein Betrag in Höhe der Sicherheit ist rechtzeitig einzubehalten. 3Er ist auszuzahlen, wenn der Auftragnehmer eine Sicherheit nach EFB-Sich 2 vorlegt.
Die Bürgschaftsurkunde ist zurückzugeben, wenn die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche einschließlich der Mängelbeseitigungsleistungen abgelaufen ist und auch die Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen erfüllt worden sind.
4.3
1Ist für Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen eine Sicherheit zu fordern, so hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft nach EFB-Sich 3 vorzulegen. 2Die Bürgschaftsurkunden sind zurückgegeben,
5.1
1Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung nach EFB-Sich 1 sollen in der Regel bis zu 5 v.H. der Auftragssumme einschließlich aller Nachträge vorgesehen werden. 2Höhere Sicherheiten dürfen nur ausnahmsweise gefordert werden, wenn ein ungewöhnliches Risiko für die Auftraggeber zu erwarten ist. 3Die Sicherheit darf in diesem Fall 10 v.H. der Auftragssumme nicht überschreiten.
5.2
Als Sicherheit für die Gewährleistung nach EFB-Sich 2 sollen in der Regel 3 v.H., höchstens bis zu 5 v.H. der Auftragssumme einschließlich aller Nachträge bzw. der Abrechnungssumme vorgesehen werden.
5.3
Für Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen ist Sicherheit nach EFB-Sich 3 in Höhe des Zahlbetrages zu leisten.
1In geeigneten Fällen kann sich der Auftraggeber vorbehalten, bei Zuschlagerteilung auf die Stellung der Sicherheit zu verzichten. 2In diesen Fällen ist in den Verdingungsunterlagen vorzusehen, dass die Bieter anzugeben haben, um welchen Satz sich die Angebotspreise vermindern. 3Diese Angaben ist bei der Wertung der Angebote nicht zu berücksichtigen.
Als Bürgen kommen nur die
zugelassenen Kreditinstitute bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer in Betracht.
1Die Kreditinstitute sind in einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erstellten und jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bankenliste aufgeführt. 2Die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditversicherer sind in der Anlage 1 aufgeführt.
1Meine Dienstanweisung Nr. 16 vom 20. Februar 2003 wird hiermit aufgehoben. 2Die Neufassung der Dienstanweisung verliert spätestens am 1. März 2013 ihre Gültigkeit.
Liste in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kredit- und Kautionsversicherer