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Siebente Anordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens.
Vom 21. März 1950.
Auf Grund des § 8 Abs. 4 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 (Versicherungsverordnung) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 5. Juli 1948 wird im Auftrag der Länder der britischen Zone und des Landes Bremen folgendes verordnet:
§ 1.
Wiedererhöhung der Versicherungssumme
Die Frist für die Stellung des Verlangens nach Wiedererhöhung der Versicherungssumme im § 1 der Sechsten Verordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 25. Juli 1949 wird für die nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1900) zur Herbeiführung der vollen oder halben Angestelltenversicherungsfreiheit abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge bis auf weiteres verlängert.
§ 2.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in Kraft.
Der Präsident |