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  • Siebtes Gesetz zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 28. Mai 1968

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:12.06.1968 Inkrafttreten09.12.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 8 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 91)
Fundstelle Brem.GBl. 1968, S. 101
Gliederungsnummer:2042-a-3

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juris-Abkürzung: BesGÄndG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2042-a-3
juris-Abkürzung:BesGÄndG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2042-a-3
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes
Vom 28. Mai 1968
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.12.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 8 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 91)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

[Änderungsanweisungen zum Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1964 (Brem.GBl. S. 159 - SaBremR 2042-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 1966 (Brem.GBl. S. 85).]

Artikel 2

[Änderungsanweisungen zur Bremischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage I und II zum Bremischen Besoldungsgesetz).]

Artikel 3

(1) Soweit sich durch dieses Gesetz die Amtsbezeichnung, die Einreihung der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen oder der Aufbau der Besoldungsgruppen oder das Besoldungsdienstalter ändern, ergibt sich die Überleitung der beim Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Beamten aus der anliegenden Überleitungsübersicht (Anlage II).

(2) Für Beamte, die in der Zeit vom Inkrafttreten bis zum Tage vor der Verkündung des Gesetzes eingestellt, angestellt oder befördert worden sind, ist bei der Überleitung vom Zeitpunkt der Einstellung, Anstellung oder Beförderung an die hierdurch erreichte Besoldungsgruppe und das für diese festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend, wenn dies für den Beamten günstiger wirkt.

(3) Treten Beamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 in die Besoldungsgruppe A 9 oder höher über, darf das Besoldungsdienstalter günstigstenfalls mit dem Ersten des Monats beginnen, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Artikel 4

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der am 31. Dezember 1967 vorhandenen Versorgungsempfänger, die die in § 1 Absatz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes genannten Dienstherren zu tragen haben, bemessen sich vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach Artikel 2 Ziffer 1 und Anlage II. Bei der Anwendung der Überleitungsübersicht tritt an die Stelle des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Tag vor dem Eintritt des Versorgungsfalles.

Artikel 5

(1) Auf Antrag wird das Besoldungsdienstalter der am Tag der Verkündung dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats neu festgesetzt, wenn dies für das Grundgehalt des Beamten günstiger wirkt. Bis zum 31. Dezember 1968 eingegangene Anträge gelten als am 1. Januar 1968 gestellt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die am 1. Januar 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt zugrunde liegt.

Artikel 6

Ist das Grundgehalt, das dem Beamten bis zur Verkündung dieses Gesetzes nach bisherigem Recht zustand, höher als das ihm nach diesem Gesetz zustehende Grundgehalt, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage vermindert sich durch Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, beim Übertritt in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt und bei strukturellen Verbesserungen der Grundgehaltssätze. § 19 Abs. 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.

Artikel 7

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung der Finanzdeputation die nach diesem Gesetz wegen der Verzahnung der Laufbahngruppen zulässigen Stellenplanänderungen für die Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 noch für das Haushaltsjahr 1968 vorzunehmen. § 3 Absatz 3 des Bremischen Besoldungsgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Stadtgemeinde Bremerhaven.

Artikel 8

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. Artikel 3 bis 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Bremen, den 28. Mai 1968

Der Senat

Anhang I

Sätze des Grundgehaltes und der Stellenzulagen der Besoldungsordnungen A und B

Anlage II

Überleitungsübersicht

Lfd. Nr.

Die Beamten der Besoldungsgruppe

führen die Amtsbezeichnung

treten über
in die
Besoldungsgruppe

Bei der Überleitung wird das BDA
um . . . Jahre verbessert

1

A 2 Oberamtsgehilfe

Justizwachtmeister

 

 

 

- soweit Stellenzulage gemäß Fußnote 1) -

 

 

 

2

A 3 Amtswart

Justizoberwachtmeister

 

 

 

- soweit Stellenzulage gemäß Fußnote 1) -

 

 

 

3

A 4 Oberamtswart

Justizhauptwachtmeister

 

 

 

- soweit Stellenzulage gemäß Fußnote 1) -

 

 

 

4

A 6 Stationspfleger

Oberpfleger

A 7

 

5

A 7 ausgenommen

Bauzeichner Gerichtsvollzieher Oberpfleger

 

 

4

6

A 7 Bauzeichner

Planzeichner

 

4

7

A 7 Gerichtsvollzieher Oberpfleger

 

A 8

4

8

A 8 ausgenommen

Obergerichtsvollzieher Pflegevorsteher Plankammerverwalter, und soweit Stellenzulage gemäß Fußnote 1)

 

 

4

9

A 8 Plankammerverwalter

Planzeichner - die bisherige Amtsbezeichnung kann weitergeführt werden

 

4

10

A 8 Obergerichtsvollzieher Pflegevorsteher

 

A 9

4, jedoch günstigstenfalls ein BDA
vom 1. des Monats, in dem das
21. Lebensjahr vollendet

11

A 8 soweit Stellenzulage gemäß Fußnote 1)

 

A 9

 

12

A 9 ausgenommen

Brandinspektor Kriminalkommissar Polizeikommissar

 

 

51/2, jedoch günstigstenfalls ein
BDA vom 1. des Monats, in dem
das 21. Lebensjahr vollendet

 

soweit das BDA nach § 7 Abs. 1 BrBesG. festgesetzt

 

 

13

A 9 Brandinspektor Kriminalkommissar Polizeikommissar

 

 

4

14

A 10 ausgenommen

Oberbrandinspektor Kriminaloberkommissar Polizeioberkommissar

 

 

51/2, jedoch günstigstenfalls ein
BDA vom 1. des Monats, in dem
das 21. Lebensjahr vollendet

 

soweit das A-9-BDA nach § 7 Abs. 1 BrBesG. festgesetzt

 

 

15

A 10 Oberbrandinspektor Kriminaloberkommissar Polizeioberkommissar

 

 

4

16

A 11 ausgenommen

Brandamtmann Kriminalhauptkommissar Polizeihauptkommissar

 

 

 

 

a)

 

 

4

 

b) soweit das A-9-BDA nach § 7 Abs. 1 BrBesG. festgesetzt

 

 

91/2, jedoch günstigstenfalls ein
BDA vom 1. des Monats, in dem
das 21. Lebensjahr vollendet

17

A 11 Brandamtmann Kriminalhauptkommissar Polizeihauptkommissar

 

 

6

18

A 11 a

 

 

4

19

A 12 ausgenommen der am 1. Januar 1968 im Dienst gewesene Zollrat

 

 

 

 

a)

 

 

4

 

b) soweit das A-9-BDA nach § 7 Abs. 1 BrBesG. festgesetzt

 

 

91/2, jedoch günstigstenfalls ein
BDA vom 1. des Monats, in dem
das 21. Lebensjahr vollendet

 

Verwaltungsoberamtmann

Amtsrat

 

20

A 12 Zollrat -

nur der am 1. Januar 1968 im Dienst gewesene Beamte -

Oberzollrat

A 13

4

21

A 12 a

 

 

4

22

A 13 ausgenommen

Fachstudienrat Justizverwaltungsrat Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt

 

 

 

 

a)

 

 

2

 

b) soweit BDA nach § 7 Abs. 1 BrBesG. festgesetzt

 

 

6

 

- Bremen - Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle

Leiter des Schulpraktischen Instituts

 

 

23

A 13 Fachstudienrat

Studienrat

 

2

24

A 13 Justizverwaltungsrat Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt

Oberamtsrat

 

6

25

A 13 a a)

 

 

2

 

b) soweit BDA nach § 7 Abs. 1 BrBesG. festgesetzt

 

 

6

26

A 13 b

 

 

 

 

 

a) bis zur 6. Dienstaltersstufe

 

A 13

2

 

b) ab 7. Dienstaltersstufe

 

A 14

2

 

c) Finanzgerichtsrat ab 12. Dienstaltersstufe

 

A 15

2

27

A 14 a)

 

 

2

 

b) soweit A 13/A 13 a-BDA nach § 7 Abs. 1 BrBesG. festgesetzt

 

 

6

 

Kustos

Oberkustos

 

 

 

Verwaltungsdirektor bei den Krankenanstalten

Verwaltungsdirektor einer Krankenanstalt

 

 

28

A 14 a

 

 

2

29

A 15 ausgenommen

- Bremen - Finanzgerichtsdirektor

 

 

 

 

a)

 

 

6

 

b) soweit A13/A13 a-BDA nach § 7 Abs. 1 BrBesG. festgesetzt

 

 

10

30

A 15 Finanzgerichtsdirektor

Senatspräsident beim Finanzgericht

A 16

6

31

A 15 a a)

 

 

6

 

b) soweit A 13/A 13 a-BDA nach § 7 Abs. 1 BrBesG. festgesetzt

 

 

10

32

A 16 ausgenommen

Finanzgerichtspräsident Finanzpräsident - nur der am 1. Januar 1968 im Dienst gewesene Beamte -

 

 

 

 

a)

 

 

6

 

b) soweit A 13/A 13 a-BDA nach § 7 Abs. 1 BrBesG. festgesetzt

 

 

10

33

A 16 Finanzgerichtspräsident Finanzpräsident - nur der am 1. Januar 1968 im Dienst gewesene Beamte -

 

B 3

 

34

B 3 Präsident des Landesarbeitsgerichts Präsident des Landessozialgerichts

 

B 5

 

35

B 5 Oberbaudirektor

Hafenoberbaudirektor

 

 


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