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Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
(1) Für die Nutzung der öffentlichen Grünanlagen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) werden Benutzungsgebühren nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es werden Gebühren für allgemeine öffentliche Grünanlagen und für denkmalgeschützte oder historische öffentliche Grünanlagen, die in der Anlage 2 genannt sind, festgesetzt. Die Gebühren stehen dem Gartenbauamt zu und sind zweckgebunden für die Unterhaltungspflege von Grünanlagen zu verwenden.
(2) Die Gebühren sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die öffentliche Grünfläche und den Gemeingebrauch berücksichtigen.
(1) Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 29 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege, ohne Vorliegen einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis mit der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung. Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 39 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege bleibt unberührt.
(2) Die Gebühren werden drei Monate vor Beginn der genehmigten Sondernutzung, bei kurzfristiger Antragstellung mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis fällig.
(3) Bei wiederkehrenden, auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen wird die Gebühr erstmalig mit der Bekanntgabe der Festsetzung für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres fällig.
(1) Gebühren werden nach Maß- und Zeiteinheit der Sondernutzung in der jeweiligen Grünflächenkategorie des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) erhoben.
(2) Bruchteile der im Kostenverzeichnis angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet.
(3) Es wird eine Mindestgebühr entsprechend Nummer 4 des Kostenverzeichnisses erhoben.
(1) Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen und mit denen in der Regel ein wirtschaftlicher Nutzen nicht erzielt wird, sind gebührenfrei.
(2) Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei
Sondernutzungen von Behörden des Landes oder der Stadt Bremerhaven,
Sondernutzungen der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient,
Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar sozialen, karitativen oder kulturellen geförderten Zwecken dienen,
Sondernutzungen, die ausschließlich dem Erhalt und der Pflege der Grünanlagen dienen.
(3) Den Nachweis hat jeweils der Antragsteller zu erbringen.
Wird eine gebührenpflichtige Nutzung, die mit einem wirtschaftlichen Wert für den Nutzer verbunden ist, nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nicht in Anspruch genommen, so bleibt der Anspruch auf Zahlung der Gebühr hiervon unberührt, es sei denn, die zur Sondernutzung vorgesehene Fläche kann zeitgerecht an einen anderen Nutzer vergeben werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erstattung bereits gezahlter Gebühren bewilligt werden.
(1) Neben der Gebühr für die Sondernutzung hat der Gebührenschuldner alle Kosten und Auslagen zu tragen, die der Stadt Bremerhaven durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Laufende Kosten, die der Stadt Bremerhaven als Grundstückseigentümerin aufgrund der Sondernutzung entstehen und nicht privatrechtlich abgegolten werden, werden beim Gebührenschuldner als Auslagen erhoben.
(2) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für die Sondernutzung kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Eine Sicherheitsleistung kann insbesondere verlangt werden, wenn an den Grünanlagen Beschädigungen durch die Sondernutzung nicht auszuschließen sind. Der Nachweis über den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den geschätzten Kosten für die Beseitigung etwaiger Beschädigungen bzw. nach der Höhe der Kosten, die bei der Ersatzvornahme voraussichtlich anfallen würden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Kosten und Auslagen können von der Sicherheitsleistung beglichen werden.
(5) Die Sicherheitsleistung ist zurückzuzahlen, wenn nach Beendigung der Sondernutzung feststeht, dass der Stadt Bremerhaven durch die Sondernutzung keine zusätzlichen Kosten entstanden sind oder entstehen werden.
(zu § 1 Abs. 1)
Kostenverzeichnis für die Sondernutzung von öffentlichen Grünanlagen (§ 29 BremNatG)
| Art der Sondernutzung | Maß- | Zeit- | Allgemeine öf- | Denkmalgeschütz- |
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| Betrag in Euro | Betrag in Euro |
1. |
Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen und mit denen in der Regel ein wirtschaftlicher Nutzen nicht erzielt wird. Öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei Sondernutzungen
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| Gebührenfrei | Gebührenfrei |
2. |
Sondernutzungen ohne wirtschaftlichen Wert für den Antragsteller |
qm | Tag | 0,05 € | 0,08 € |
2.1 |
Beleuchtung von Bäumen (in den Baumkronen) in Grünanlagen | Baum | Tag | 0,25 € | 0,25 € |
2.2 |
Ballonstarts mit Jahresvertrag |
| Jahr | 50,00 € | 50,00 € |
3. |
Sondernutzungen mit wirtschaftlichem Wert für den Antragsteller |
qm | Tag | 0,10 € | 0,15 € |
3.1 |
Großveranstaltungen wie Gartenmessen, Konzertveranstaltungen, Theater- und Filmvorführungen, Zirkusveranstaltungen etc. | 1.000 qm | Tag | 70,00 € | 100,00 € |
3.2 |
Aufstellen von Tischen , Sitzgelegenheiten und Zubehör zur Bewirtung mit Getränken und Speisen, i. d. R. in Verbindung mit Gaststätten | qm | Monat | Grundbetrag | Grundbetrag |
3.3 |
Weihnachtsbaumverkaufsstände | Je 100 qm | pro | 100,00 € | 150,00 € |
3.4 |
Warenverkauf und Dienstleistungen auf zugewiesenen Standplätzen (bei beweglichen Fahrzeugen richtet sich die Gebühr nach der Größe des Fahrzeugs in qm) | qm | Tag | 8,00 € | 12,00 € |
3.5 | Schilder. Werbetafeln, Leuchtkörper | Größe | Monat |
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bis 2 qm | 5,00 € | 7,50 € | |||
2 bis 5 qm | 7,50 € | 10,00 € | |||
ab 5 qm | 10,00 € | 12,50 € | |||
3.6 |
Ballonstarts (außer 2.2) |
| Start | 25,00 € | 25,00 € |
3.7 |
Film- und Werbeaufnahmen |
| pro | 250,00 € | 375,00 € |
3.8 |
Lagerung von Baumaterialien, Baugeräten, Bauschutt Aufstellen von Bauzäunen, Bauhütten, Baukränen, Bauwagen, Baumaschinen und -fahrzeugen, Transportcontainern und sonstigen Baustellenzubehör und -bedarf | qm | Woche | 1,00 € | 1,50 € |
3.9 |
Aufstellen von Büro- und Wohncontainern | Stück | Tag | 5,00 € | 7,50 € |
4. |
Mindestgebühr bei kostenpflichtiger Sondernutzung gemäß § 4 Abs. 3 |
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| 15,00 € | 15,00 € |
Für Sondernutzungen, die im vorstehenden Kostenverzeichnis nicht enthalten sind, erfolgt die Gebührenermittlung in Anlehnung an einen übertragbaren Sachverhalt.
Anmerkungen zu:
Großveranstaltungen mindestens 3 Tage auf mindestens 1.000 qm Fläche
Werbeanlagen der Deutschen Städtereklame GmbH sind von Benutzungsgebühren nach diesem Ortsgesetz/Kostenverzeichnis befreit.
(zu § 1 Abs. 1)
Denkmalgeschützte oder historische öffentliche Grünanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind
Bürgerpark
Thieles Garten
Park beim ehemaligen Krankenhaus Lehe (Wurster Str. 49/Eckernfeldstr. 5/Abbestraße)