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Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)

Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:07.07.2010 Inkrafttreten28.12.2010
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 407
Gliederungsnummer:2129-e-6
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag) vom 1. Februar 2008 (Brem.GBl. 2010, S. 407)"

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juris-Abkürzung: Rhein/BinSchAbfÜbkGIStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2129-e-6
juris-Abkürzung:Rhein/BinSchAbfÜbkGIStVtr BR
Ausfertigungsdatum:01.02.2008
Gültig ab:28.12.2010
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 407
Gliederungs-Nr:2129-e-6
Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach
dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung,
Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
(Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)
Vom 1. Februar 2008*
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Entsprechend der Bekanntmachung vom 31. Januar 2011 (Brem.GBl. S. 69) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 4 Satz 2 am 28.12.2010 in Kraft.
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Die Länder im räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II S. 1799), namentlich

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

im Weiteren Vertragspartner genannt,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799), bildet die Grundlage für die Einführung einer international abgestimmten Regelung zur Behandlung der in Deutschland auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in der Binnenschifffahrt anfallenden Abfälle sowie für die Einführung einer international einheitlichen Finanzierung der Entsorgung der wichtigsten Schiffsbetriebsabfälle nach dem Verursacherprinzip. Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle ist eine übergreifende internationale Organisation vorgesehen, innerhalb derer eine innerstaatliche Institution je Vertragsstaat in der im Übereinkommen vorgesehenen internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle mitwirkt.

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Artikel 1
Innerstaatliche Institution

(1) Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Art. 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Art. 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) mit Sitz in Duisburg. Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution vertreten.

(2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

-

Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland

-

Erhebung der Entsorgungsentgelte

-

Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

-

Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen

-

Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte

-

Überwachung der Kosten der Entsorgung

-

Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen und

-

Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.

(3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.

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Artikel 2
Rechtsaufsicht

(1) Die Vertragspartner übertragen die Aufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß § 73 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) dem Land Nordrhein- Westfalen.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt als zuständige Aufsichtsbehörde das Fachministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das für das Recht der Wasser- und Bodenverbände zuständig ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde legt den Vertragspartnern vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vorjahres des Bilgenentwässerungsverbandes vor.

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Artikel 3
Kosten

Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5% dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.

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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner der Ratifikation.

*Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Für das Land Baden-Württemberg

 

 

die Umweltministerin
gez. Tanja Gönner

 

Stuttgart, den 11. Oktober 2008

 

Für den Freistaat Bayern,

 

 

der Staatsminister für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz
gez. Dr. Otmar Bernhard

 

München, den 4. August 2008

 

Für das Land Berlin,

 

 

die Senatorin für Stadtentwicklung
gez. Ingeborg Junge-Reyer

 

Berlin, den 17. Juni 2008

 

Für das Land Brandenburg,

 

 

der Minister für Infrastruktur
und Raumordnung
gez. Reinhold Dellmann

 

Potsdam, den 22. April 2008

 

Für die Freie Hansestadt Bremen,

 

 

der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa
gez. Dr. Reinhard Loske

 

Bremen, den 1. Februar 2008

 

Für die Freie und Hansestadt Hamburg,

 

 

die Senatorin für
Stadtentwicklung und Umwelt
gez. Anja Hajduk

 

Hamburg, den 2. Juni 2008

 

Für das Land Hessen,

 

 

der Minister für Umwelt,
ländlichen Raum
und Verbraucherschutz
gez. Wilhelm Dietzel,

 

Wiesbaden, den 28. Mai 2008

 

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern,

 

 

der Ministerpräsident
gez. Dr. Harald Ringstorff

 

Schwerin, den 4. März 2008

 

Für das Land Niedersachsen,

 

 

der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister
für Umwelt und Klimaschutz
gez. Hans-Heinrich Sander

 

Hannover, den 8. Oktober 2008

 

Für das Land Nordrhein-Westfalen,

 

 

der Minister für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
gez. Eckhard Uhlenberg

 

Düsseldorf, den 16. November 2009

 

Für das Land Rheinland-Pfalz,

 

 

in Vertretung des Ministerpräsidenten
die Ministerin für Umwelt,
Forsten und Verbraucherschutz
gez. Margit Conrad

 

Mainz, den 3. März 2009

 

Für das Saarland,

 

 

der Minister für Umwelt
gez. Stefan Mörsdorf

 

Saarbrücken, den 17. März 2008

 

Für den Freistaat Sachsen,

 

 

der Staatsminister für Umwelt
und Landwirtschaft
gez. Frank Kupfer

 

Dresden, den 11. Mai 2010

 

Für das Land Sachsen-Anhalt,

 

 

die Ministerin für Landwirtschaft
und Umwelt
gez. Petra Wernicke

 

Magdeburg, den 10.12.2008

 

Für das Land Schleswig-Holstein

 

 

der Ministerpräsident
Peter Harry Carstensen

 

Kiel, den 8. April 2008

 

Fußnoten

*

Entsprechend der Bekanntmachung vom 31. Januar 2011 (Brem.GBl. S. 69) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 4 Satz 2 am 28.12.2010 in Kraft.

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