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Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: "die Länder" genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Der Staatvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 vom 13. Juni 2002 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ab dem Veranstaltungsjahr 2005 bis einschließlich des Veranstaltungsjahres 2006 werden von den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen jährlich jeweils 12 v. H. der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2001 übersteigenden Gesamtsumme und von den übrigen Ländern jährlich jeweils 12 v. H. der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2003 übersteigenden Gesamtsumme der in dem jeweiligen Land erzielten Wetteinsätze aus den Oddset-Sportwetten des jeweiligen Veranstaltungsjahres (Überschussbetrag) für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 verwendet. Die Ergebnisse des jeweils maßgeblichen Veranstaltungsjahres 2001 oder 2003 in den einzelnen Ländern werden wie folgt festgestellt:
Baden-Württemberg | 66.942.000,00 €, |
Bayern | 75.457.335,00 €, |
Berlin | 15.617.440,00 €, |
Brandenburg | 7.124.875,00 €, |
Bremen | 4.445.877,00 €, |
Hamburg | 15.191.542,00 €, |
Hessen | 39.362.530,00 €, |
Mecklenburg-Vorpommern | 3.991.510,00 €, |
Niedersachsen | 37.098.997,00 €, |
Nordrhein-Westfalen | 121.150.984,00 €, |
Rheinland-Pfalz | 26.024.381,00 €, |
Saarland | 6.312.629,00 €, |
Sachsen | 10.850.865,00 €, |
Sachsen-Anhalt | 7.774.814,00 €, |
Schleswig-Holstein | 16.532.257,00 €, |
Thüringen | 5.447.224,00 €. |
(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sind bis zum 15. Dezember 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft; er endet vorzeitig, sobald die Gesamtsumme der Zuweisungen an den DFB 130 Mio. € erreicht. Die durch die aufgehobenen Bestimmungen eingetretenen Rechtswirkungen werden nicht berührt; für die Abwicklung der Rechtsverhältnisse nach diesem Staatsvertrag sind die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.