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Brem. GBl. S. 69
Der Senat verkündet mit Zustimmung der Bürgerschaft als Gesetz den nachstehenden, mit dem Freistaat Oldenburg abgeschlossenen Staatsvertrag:
Dem oldenburgischen Zuchtgebiet zur Zucht des Oldenburger Pferdes (eleganten schweren Oldenburger Kutschpferdes) - § 1 des oldenburgischen Pferdezuchtgesetzes vom 29. Mai 1923 - wird der auf anliegender Karte rot umränderte bremische Gebietsteil auf dem linken Weserufer angegliedert, der westlich der Linien Westrand der Kattenturmer Heerstraße-Buntentorsteinweg bis zum Deichschart-Buntentorsdeich bis kleine Weserbrücke - gelegen ist. Im nicht angegliederten Gebiete des bremischen Staates können sich die Züchter des Oldenburger Pferdes dem Verbände der Züchter des Oldenburger Pferdes als freiwillige Mitglieder gemäß § 18 des Pferdezuchtgesetzes anschließen.
Der bremische Staat verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages in dem angegliederten Gebiet für die Pferdezucht die jeweiligen für die oldenburgische Pferdezucht geltenden Bestimmungen des oldenburgischen Pferdezuchtgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen in Kraft zu setzen und die nach diesen Vorschriften für das oldenburgische Zuchtgebiet zuständigen Behörden und die zuständigen Organe des Züchterverbandes vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 dieses Vertrages auch für das angegliederte Gebiet für zuständig zu erklären.
Die Zwangsbeitreibung von Umlagen, Gebühren und Ordnungsstrafen, sowie die zwangsweise Vorführung von Pferden erfolgt durch die bremischen Behörden. Für die Strafverfolgung ist die bremische Gerichtsbarkeit zuständig.
Die von bremischen Gerichten auf Grund des Pferdezuchtgesetzes erkannten Strafen sind an die Kasse der oldenburgischen Körungskommission abzuführen.
Die für das oldenburgische Zuchtgebiet erlassenen oldenburgischen Pferdezuchtgesetze und deren Ausführungsbestimmungen sind von der oldenburgischen Regierung dem Senat zwecke Veröffentlichung im bremischen Gesetzblatt mitzuteilen.
Die Bekanntmachungen der oldenburgischen Körungskommission und der Organe des Züchterverbandes sind von diesen unverzüglich der Landwirtschaftskammer in Bremen mitzuteilen und werden von dieser veröffentlicht.
Die im angegliederten Gebiet vorhandenen, in das Oldenburger Stutbuch eingetragenen oder zur Eintragung vorgemerkten, mit dem Oldenburger Stutbuchbrand versehenen Zuchtstuten sind der nach § 56 des oldenburgischen Pferdezuchtgesetzes zuständigen Körungskommission zu dem von dieser im angegliederten Gebiet anberaumten Termin zur Nachprüfung ihrer Identität und der Voraussetzung ihrer Eintragungsberechtigung vorzuführen. Die Stutbuchbescheinigungen sind im Vorführungstermin vorzulegen.
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1924 in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1953. Er läuft auch über den 31. Dezember 1953 hinaus auf unbestimmte Zeit weiter, wenn er nicht von einer Seite unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf den Schluß eines Kalenderjahres gekündigt wird.