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Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinne n und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

Veröffentlichungsdatum:27.12.2004 Inkrafttreten24.12.2004
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 613
Gliederungsnummer:2040-k-1a
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinne n und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 6. Oktober 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 613)"

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juris-Abkürzung: RPflNDSuaStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-k-1a
juris-Abkürzung:RPflNDSuaStVtr BR
Ausfertigungsdatum:06.10.2004
Gültig ab:24.12.2004
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 613
Gliederungs-Nr:2040-k-1a
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und
der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinne
n und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem
Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der
Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Vom 6. Oktober 2004
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die
Niedersächsische Justizministerin,
und
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator
für Justiz und Verfassung,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

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Artikel 1
Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt

(1) Die Zwischen- und Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung) für die Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes der Freien Hansestadt Bremen finden vor dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (Prüfungsamt) statt.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte übereinstimmen.

(3) Zu den Mitgliedern des Prüfungsamtes werden in angemessener Zahl Personen mit der Befähigung zum Richteramt sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus allen beteiligten Ländern bestellt.

(4) Über Widersprüche von Prüflingen aus der Freien Hansestadt Bremen gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.

(5) Nach Abschluss der Prüfung übersendet das Prüfungsamt für jeden Prüfling aus der Freien Hansestadt Bremen der Einstellungsbehörde einen Auszug aus dem Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsakten bewahrt das Prüfungsamt einheitlich entsprechend der längsten Aufbewahrungsfrist auf, die in den an der Prüfung beteiligten Ländern gilt, und übersendet die Prüfungsakten auf Anforderung.

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Artikel 2
Kosten

Für die Kosten der Prüfungen gilt folgende Regelung:

1.

die Prüfervergütungen werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der Prüflinge verteilt,

2.

die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamtes sowie der Anwärterinnen und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils Dienstherr ist,

3.

für die sonstigen Kosten des Prüfungsamtes gelten die Vereinbarungen zwischen Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Verteilung der Kosten der Ausbildung an der Fakultät Rechtspflege entsprechend; die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die Abrechnung der Ausbildungskosten.


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Artikel 3
Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung findet für die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung der Anwärterinnen und Anwärter Anwendung, die im Jahre 2003 ihre Ausbildung begonnen haben oder diese nach dem genannten Zeitpunkt beginnen.

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Artikel 4
Kündigung

Der Staatsvertrag kann zum 1. Oktober eines Jahres, erstmals zum 1. Oktober 2005, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.

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Artikel 5
Ratifikation

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den Vertragsbeteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.

(2) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen in Kraft.

Hannover, 23. September 2004

Für das Land Niedersachen

Für den Ministerpräsidenten

Die Justizministerin
gez. Elisabeth Heister-Neumann
(Elisabeth Heister-Neumann)

Bremen, den 6. Oktober 2004

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Justiz und Verfassung
gez. Henning Scherf
(Dr. Henning Scherf)

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