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Entsprechend Art. 10 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ist der Staatsvertrag mit Ablauf des 31.03.2015 außer Kraft getreten, vgl. Bekanntmachung vom 02.04.2015 (Brem.GBl. S. 160).
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung,
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein,
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Häfen,
und die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
(im Folgenden: die Länder) schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:
Präambel
Am 5. August 2000 ist der durch die Länder geschlossene Staatsvertrag über die Errichtung einer Verkaufsstelle zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung in Kraft getreten. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Novellierungen der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) ist eine Neufassung des Staatsvertrages erforderlich geworden.
Dieser Staatsvertrag dient der gemeinsamen Verwaltungsdurchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Anlieferungsquoten nach Maßgabe der Milchquotenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Zu diesem Zweck wird die mit dem am 5. August 2000 in Kraft getretenen Staatsvertrag errichtete Verkaufsstelle zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung fortgeführt und in Übertragungsstelle zur Durchführung der Milchquotenregelung (Übertragungsstelle) umbenannt. Träger der Übertragungsstelle bleibt weiterhin die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
(1) Die Übertragungsstelle ist eine eigenständige organisatorische Einheit innerhalb der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Ein Datenaustausch von der Übertragungsstelle zu den anderen Bereichen der Landwirtschaftskammer findet nicht statt, es sei denn, er ist nach der Milchquotenverordnung vorgesehen.
(2) Die Länder beschließen einvernehmlich eine Geschäftsordnung für die Übertragungsstelle.
(1) Die Übertragungsstelle führt die ihr nach der Milchquotenverordnung obliegenden Aufgaben selbständig durch.
(2) Sie ist außerdem zuständig für die kostenlose Zuteilung der Anlieferungsquoten aus der Landesreserve der Länder, die zum linearen Ausgleich von Nachfrageüberhängen des jeweiligen Landes eingesetzt werden.
(1) Die Übertragungsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren aufgrund einer niedersächsischen Gebührenordnung. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren bedürfen der Zustimmung aller Länder.
(2) Das Wirtschaftsjahr der Übertragungsstelle ist das Kalenderjahr.
(3) Tritt nach Artikel 8 der Staatsvertrag außer Kraft, werden die Guthaben oder Verbindlichkeiten der Übertragungsstelle unter den Ländern im Verhältnis 67 (Niedersachsen): 29 (Schleswig-Holstein): 3 (Freie Hansestadt Bremen): 1 (Freie und Hansestadt Hamburg) aufgeteilt. Die Länder, die den Staatsvertrag fortsetzen, verhandeln den Schlüssel neu.
(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Niedersachsen alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des in Absatz 3 genannten Verteilungsschlüssels zu ersetzen.
(5) Zur Deckung von Schäden in Folge von Amtspflichtverletzungen schließt die Übertragungsstelle eine Haftpflichtversicherung ab. Für Schäden, die hierdurch nicht gedeckt sind, sowie für Anlastungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haften die Länder nach dem Verteilungsschlüssel in Absatz 3.
(1) Die Länder verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung des Staatsvertrages. Die Unterstützung beinhaltet u. a. die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.
(2) Die Länder stellen der Übertragungsstelle die auf Grund des im EG-Recht vorgesehenen Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems erhobenen Stammdatensätze in dem für die Durchführung des Staatsvertrages notwendigen Umfang und der entsprechenden Aktualität zur Verfügung.
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 13 Monaten gekündigt werden. Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages unter den übrigen Ländern nicht berührt. Die Kündigung des Staatsvertrages ist in schriftlicher Form gegenüber allen Ländern auszusprechen.
(2) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages.
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.
(2) *Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach der Hinterlegung der letzten der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunde in Kraft. Gleichzeitig tritt der am 5. August 2000 in Kraft getretene Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle außer Kraft.
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 13. Juli 2010 (Brem.GBl. S. 439) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 am 10.07.2010 in Kraft.]
(1) Der Staatsvertrag gilt vorbehaltlich der Kündigung nach Artikel 8 solange, wie das Bundesrecht die Durchführung eines Übertragungsstellenverfahrens durch die Länder vorsieht.
(2) Tritt nach Absatz 1 der Staatsvertrag außer Kraft, wird das Datum des Außerkrafttretens einvernehmlich von den Ländern festgelegt und das Außerkrafttreten in den Gesetzesblättern der Länder verkündet.1)
Hannover, den 5. August 2009
Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz
und Landesentwicklung
Hans-Heinrich Ehlen
Kiel, den 29. Juli 2009
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Dr. Christian von Boetticher
Bremen, den 14. Juli 2009
Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Senat
Der Senator für Wirtschaft und Häfen
Ralf Nagel
Hamburg, den 19. Oktober 2009
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Axel Gedaschko
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 02.04.2015 (Brem.GBl. S. 160) ist der Staatsvertrag mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft getreten.]