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  • Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vom 13. Juni 2006

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vom 13. Juni 200619.10.2009 bis 02.02.2011
Inhaltsverzeichnis19.10.2009 bis 31.12.2009
Eingangsformel19.10.2009 bis 31.12.2009
Erster Abschnitt - Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 1 - Maßnahmen der EU-Fonds EGFL und ELER19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 2 - Zahlstelle, zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 3 - Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 4 - Modulationsmittel19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 5 - Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen19.10.2009 bis 31.12.2009
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Regelungen19.10.2009 bis 02.02.2011
Artikel 6 - Delegation19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 7 - Amtshandlungen nach Artikel 519.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 8 - Länderübergreifende Zusammenarbeit19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 9 - Datenschutz und Akteneinsicht19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 10 - Haushalt19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 11 - Finanzkontrolle19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 12 - Verwaltungsvereinbarungen19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 13 - Fortentwicklung des Vertrages19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 14 - Finanzieller Ausgleich19.10.2009 bis 31.12.2009
Dritter Abschnitt - Schlussvorschriften19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 15 - Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel19.10.2009 bis 31.12.2009
Artikel 16 - Inkrafttreten19.10.2009 bis 31.12.2009

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Veröffentlichungsdatum:04.10.2006 Inkrafttreten19.10.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.10.2009 bis 31.12.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 395, 443
Gliederungsnummer:780-c-1

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juris-Abkürzung: EGFL/ELERStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 780-c-1
juris-Abkürzung:EGFL/ELERStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:780-c-1
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt
Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Vom 13. Juni 2006*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.10.2009 bis 31.12.2009

aufgeh. durch Artikel 18 Abs. 3 des Staatsvertrags vom 25. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 567)

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2006 (Brem.GBl. S. 443) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 16 am 19.10.2006 in Kraft.]
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Inhaltsübersicht:
Präambel
Erster Abschnitt
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich
der beiden EU-Fonds EGFL und ELER
Artikel 1Maßnahmen der EU-Fonds EGFL und ELER
Artikel 2Zahlstelle, zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde
Artikel 3Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)
Artikel 4Modulationsmittel
Artikel 5Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen
Artikel 6Delegation
Artikel 7Amtshandlungen nach Artikel 5
Artikel 8Länderübergreifende Zusammenarbeit
Artikel 9Datenschutz und Akteneinsicht
Artikel 10Haushalt
Artikel 11Finanzkontrolle
Artikel 12Verwaltungsvereinbarungen
Artikel 13Fortentwicklung des Vertrages
Artikel 14Finanzieller Ausgleich
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Artikel 15Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel
Artikel 16Inkrafttreten
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Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:Präambel

Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen bilden auf dem Gebiet der Förderung des ländlichen Raumes eine Region mit engen Verflechtungen. So bewirtschaften viele landwirtschaftliche Betriebe Flächen in beiden Ländern. Diese Verflechtung hat ihren Niederschlag zuletzt auch darin gefunden, dass einhergehend mit der von der Europäischen Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgegebenen Anforderungen beide Länder bereits zu einer fördertechnischen Region verschmolzen wurden. Den steigenden Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ist durch sinnvolle Bündelung von Aufgaben Rechnung zu tragen.

Mit dem Ziel, durch die Bündelung von Aufgaben

-

die regionalen Verflechtungen weiter zu entwickeln,

-

das Leistungsangebot für den ländlichen Raum und insbesondere für die Landwirte in der gesamten Region weiter zu verbessern und

-

den Vollzug für die Verwaltungen in beiden Ländern effektiver zu gestalten,

kommen die Bundesländer Bremen und Niedersachsen überein, den nachfolgenden Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu schließen. Sie schaffen hierdurch auch die Voraussetzungen, um den ab 2007 erhöhten Anforderungen der Europäischen Kommission an das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Zukunft zu entsprechen.

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Erster Abschnitt
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich
der beiden EU-Fonds EGFL und ELER

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Artikel 1
Maßnahmen der EU-Fonds EGFL und ELER

(1) Die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Niedersachsen nebst allen mit diesen Aufgaben betrauten Dienststellen ist zukünftig für die Freie Hansestadt Bremen zuständig für die Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER.

(2) Für die Durchführung der Maßnahmen auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gilt Absatz 1 mit Beginn des EU-Haushaltsjahres 2007 (für die EU-Fonds EGFL und ELER am 16. Oktober 2006).

(3) Die Programmplanung und -durchführung im Rahmen des EU-Fonds ELER für die neue EU-Förderperiode ab 2007 für die Freie Hansestadt Bremen wird von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Niedersachsen im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsressorts der Freien Hansestadt Bremen und den mit dieser Aufgabe betrauten niedersächsischen Dienststellen bearbeitet. Die Freie Hansestadt Bremen unterbreitet dem Land Niedersachsen die inhaltlichen Vorschläge für die Maßnahmen im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER für das Gebiet des Landes Bremen. Die Förderung erfolgt in der neuen EU-Förderperiode auf der Grundlage eines gemeinsamen Entwicklungsprogramms unter Berücksichtigung länderspezifischer Belange.

(4) Die Freie Hansestadt Bremen stellt dem Land Niedersachsen für die Durchführung der Förderaufgaben Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 14 bleibt davon unberührt.

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Artikel 2
Zahlstelle, zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde

(1) Zahlstelle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen ist die Zahlstelle des Landes Niedersachsen. Diese Vereinbarung gilt mit Beginn des EU-Haushaltsjahres 2007 (16. Oktober 2006).

(2) Alle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER ab dem 16. Oktober 2006 vorzunehmenden Zahlungen der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Niedersachsen werden über die Zahlstelle des Landes Niedersachsen abgewickelt. Für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen wird es eine Jahresrechnung geben.

(3) Die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen lässt die Zahlstelle zu und überprüft die Zulassung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates für den Bereich des EU-Fonds ELER für die Freie Hansestadt Bremen ist die für den EU-Fonds ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen.

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Artikel 3
Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)

Anlastungen durch die EU werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die bremischen und niedersächsischen Zuwendungsempfänger ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird durch die auf den angelasteten Haushaltslinien ausgezahlten Beträge an die bremischen und niedersächsischen Antragsteller ermittelt. Anlastungen, die für den Zeitraum des EU-Haushaltsjahres 2006 und früher von der EU-Kommission gegenüber der Freien Hansestadt Bremen oder dem Land Niedersachsen geltend gemacht werden, sind finanziell entsprechend dem Verursacherprinzip entweder von der Freien Hansestadt Bremen oder dem Land Niedersachsen zu übernehmen.

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Artikel 4
Modulationsmittel

Die auf in der Freien Hansestadt Bremen ansässige Betriebe entfallenden Modulationsmittel werden zusammen mit den im Land Niedersachsen eingezogenen Modulationsmitteln eingezogen und verwaltet. Die bremischen Antragsteller werden bei der Bewilligung und Auszahlung wie niedersächsische Antragsteller behandelt.

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Artikel 5
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

(1) Die Durchführung der von der Europäischen Kommission geforderten Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen einschließlich der Risikoanalysen sowie der Berichterstellung im Rahmen der Einhaltung anderer Verpflichtungen erfolgt bei den in der Freien Hansestadt Bremen ansässigen Zuwendungsempfängern durch die jeweils zuständigen niedersächsischen Behörden einschließlich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, soweit diesbezüglich keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die Zahlstelle Niedersachsen.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach Artikel 42 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (Cross Compliance) werden bei den in der Freien Hansestadt Bremen ansässigen Zuwendungsempfängern hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III sowie der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von den in Niedersachsen dafür zuständigen Behörden vorgenommen.

(3) Anlassbezogene Fachkontrollen werden auf bremischem Gebiet weiterhin allein von den in der Freien Hansestadt Bremen zuständigen Behörden wahrgenommen.

(4) Für die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Bereich des EU-Fonds ELER (z. B. Evaluierung, Monitoring, Jahresberichte, Änderungsanträge, Finanzierungsplan etc.) ist die zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen verantwortliche Stelle.

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Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen

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Artikel 6
Delegation

Die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Niedersachsen ist berechtigt, auf Verwaltungsebene in Abstimmung mit den zuständigen Senatsressorts der Freien Hansestadt Bremen die Durchführung der mit diesem Staatsvertrag für das Land Bremen übernommenen Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen.

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Artikel 7
Amtshandlungen nach Artikel 5

(1) Die Bediensteten der Behörden des Landes Niedersachsen sind berechtigt, im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Zuständigkeiten in der Freien Hansestadt Bremen Amtshandlungen vorzunehmen.

(2) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen.

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Artikel 8
Länderübergreifende Zusammenarbeit

Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Vertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten.

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Artikel 9
Datenschutz und Akteneinsicht

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen überwacht im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz im Land Bremen die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz.

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Artikel 10
Haushalt

Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Die für das jeweilige Land zur Verfügung gestellten EU- und Bundesmittel stehen grundsätzlich nur für Maßnahmen in den jeweiligen Ländern zur Verfügung. Soll ein Einsatz von Finanzmitteln (EU- und/oder Bundesmittel) in dem jeweils anderen Land erfolgen, so muss dieses im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien bzw. Senatsverwaltungen beider Länder erfolgen.

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Artikel 11
Finanzkontrolle

(1) Die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen benennt die Bescheinigende Stelle.

(2) Die Rechnungshöfe der vertragsschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnungen treffen.

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Artikel 12
Verwaltungsvereinbarungen

Die für die Durchführung zuständigen Ministerien bzw. Senatsverwaltungen der vertragsschließenden Länder regeln das Nähere zur Durchführung dieses Vertrages durch Verwaltungsvereinbarungen oder gemeinsame Runderlasse. Artikel 6 bleibt hiervon unberührt.

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Artikel 13
Fortentwicklung des Vertrages

Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Bundes- und EU-Rechts, erforderliche Änderungen des Vertrages herbeizuführen.

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Artikel 14
Finanzieller Ausgleich

(1) Die Freie Hansestadt Bremen zahlt an das Land Niedersachsen jährlich zum 16. Oktober eines Jahres (erstmalig zum 16. Oktober 2007) für die verwaltungsmäßige Durchführung einen pauschalierten finanziellen Ausgleich für den Verwaltungsaufwand in Höhe von 198.000 Euro infolge der Übernahme der im ersten Abschnitt dieses Vertrages genannten Zuständigkeiten und der daraus erwachsenden Aufgaben. Muss das Land Niedersachsen für nur in der Freien Hansestadt Bremen angebotene Maßnahmen EDV-Programme, Prüfpfade, Antragsunterlagen etc. erstellen, so ist bezüglich der dafür entstehenden Kosten von Bremen ein im Einvernehmen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen festzulegender zusätzlicher Betrag an das Land Niedersachsen zu zahlen.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich des Weiteren zu einem Drittel an den Kosten der Programmerstellung sowie an der EU-seitig vorgegebenen Begleitung und Bewertung des Entwicklungsprogramms.

(3) Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll nach zwei Jahren überprüft und gegebenenfalls einvernehmlich angepasst werden.

(4) Für die anfallenden Arbeiten vor Inkrafttreten des Staatsvertrages zahlt Bremen einmalig einen Betrag in Höhe von 67.041 Euro (eine Arbeitskraft BAT IV b). Der Betrag ist fällig am 15. Oktober 2006.

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Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

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Artikel 15
Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel

(1) Dieser Vertrag gilt bis zum 31. Dezember 2015 und verlängert sich automatisch um die Laufzeit einer neuen Förderperiode.

(2) Ein Kündigungsrecht vor Ablauf der Förderperiode ist aufgrund der mit der Programmgenehmigung festgelegten Zuständigkeiten durch die Europäische Kommission nur im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission möglich.

(3) Eine Kündigung kann nur schriftlich zum Ende eines EU-Haushaltsjahres mit einer Frist von zwei Jahren erfolgen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

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Artikel 16
Inkrafttreten

*Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch beide Länderparlamente und tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens jedoch am 16. Oktober 2006 in Kraft.

Bremen, den 13. Juni 2006

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Präsident des Senats

gez. Jens Böhrnsen

Hannover, den 9. Juni 2006

Für das Land Niedersachsen

Der Niedersächsische Ministerpräsident

gez. Christian Wulf

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2006 (Brem.GBl. S. 443) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 16 am 19.10.2006 in Kraft.]

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