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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus

Veröffentlichungsdatum:27.12.2021 Inkrafttreten01.01.2022
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 930, 931
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus vom 11. November 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 930, 931)"

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juris-Abkürzung: ÖkLbStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ÖkLbStVtr BR
Ausfertigungsdatum:11.11.2021
Gültig ab:01.01.2022
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2021, 930, 931
Gliederungs-Nr:-
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen
und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
Vom 11. November 2021
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,

und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe den nachfolgenden Staatsvertrag:

Inhaltsübersicht
Präambel
Artikel 1Übertragung von Aufgaben
Artikel 2Zuständige Behörde und Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen
Artikel 3Amtshandlungen nach Artikel 1
Artikel 4Informations- und Berichtspflichten
Artikel 5Verwaltungsvereinbarung
Artikel 6Datenschutz
Artikel 7Finanzieller Ausgleich
Artikel 8Kündigung und Salvatorische Klausel
Artikel 9Inkrafttreten

Präambel

Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen bilden aufgrund ihrer geografischen Lage in vielen Bereichen enge Verflechtungen. Dies betrifft auch das Gebiet des ökologischen Landbaus, welches in den entsprechenden EU-Verordnungen und Bundesvorschriften eine klare gesetzliche Grundlage besitzt.

Nur solche Lebensmittel dürfen als Bio- oder Öko-Produkte gekennzeichnet werden, die tatsächlich nach diesen Regelungen erzeugt, verarbeitet, importiert und in den Handel gebracht worden sind. Die gesetzlichen Regelungen schützen Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung, aber auch die Erzeugerbetriebe, die verarbeitenden Unternehmen und den Handel vor unlauterem Wettbewerb.

Diese Aufgaben sollen nunmehr - mit Ausnahme der Import-Kontrollen - einheitlich für beide Bundesländer durch qualifiziertes Personal wahrgenommen werden. Dafür wird der folgende Vertrag geschlossen:

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Artikel 1
Übertragung von Aufgaben

1Die Freie Hansestadt Bremen überträgt dem Land Niedersachsen die Wahrnehmung aller landesbehördlichen Aufgaben auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus, soweit sich nicht aus Satz 3 etwas anderes ergibt. 2Übertragen werden insbesondere:

1.

Fachaufsicht über die Öko-Kontrollstellen (Audits, Kontrollbegleitungen, Dokumentenkontrolle, Mitteilungen über Unregelmäßigkeiten, Qualitätsmanagementhandbuch, Berichte der Kontrollstellen, Mängelmitteilungen an Sitzlandbehörde, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung [BLE] usw.),

2.

Beleihung/Mitwirkung der Öko-Kontrollstellen,

3.

Bearbeitung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Verstößen, Bearbeitung und Vollzug von Sanktionsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten,

4.

Vollzug des Öko-Kennzeichengesetzes und der Öko-Kennzeichenverordnung,

5.

Bearbeitung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die ökologische Produktion,

6.

Entgegennahme der Meldungen zur Teilnahme am Ökokontrollsystem und Verwaltung der Liste der im Kontrollverfahren befindlichen Unternehmen,

7.

Bearbeitung von Rückstandsbefunden in ökologischen Produkten,

8.

Benennung der amtlichen Labore,

9.

Kontrollen der Marktteilnehmer zur Überwachung der für Ökounternehmerinnen und Ökounternehmer bestehenden Meldepflicht zur Teilnahme am Ökokontrollverfahren,

10.

Meldewesen, Datenerfassung und statistische Auswertungen,

11.

Bearbeitung von Anfragen der Kontrollstellen, Betriebe, Bürgerinnen und Bürger,

12.

Vertretung des Landes Bremen im Ständigen Ausschuss der Länderarbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau.

3Nicht übertragen werden die Aufgaben zu Importen von ökologischen Produkten (TRAde Control and Expert System New Technology (TRACES NT), Einfuhrvorgänge aus bestimmten Drittländern gemäß Leitlinien der EU-KOM, Heilung von Importvorgängen usw.).

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Artikel 2
Zuständige Behörde und Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen

(1) Die dem Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben werden von der jeweils beim Land Niedersachsen für die Aufgabenwahrnehmung zuständigen Behörde wahrgenommen.

(2) Die beim Land Niedersachsen für die Aufgabenwahrnehmung zuständige Behörde ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der ihr in Artikel 1 in Verbindung mit Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben zu beauftragen.

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Artikel 3
Amtshandlungen nach Artikel 1

(1) Die in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen tätig werdenden Bediensteten des Landes Niedersachsen und gegebenenfalls nach Artikel 2 Abs. 2 beauftragte Dritte sind berechtigt, in der Freien Hansestadt Bremen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben vorzunehmen.

(2) 1Für die Durchführung der nach Artikel 1 übertragenen Aufgaben sind die auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus geltenden EU-Verordnungen und Bundesvorschriften anzuwenden. 2Ergänzend gelten auch in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen die Rechtsvorschriften des Landes Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz, das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Niedersächsische Justizgesetz, das Niedersächsische Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten sowie niedersächsisches Landesrecht auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus; die Kostenerhebung richtet sich nach dem jeweils geltenden niedersächsischen Kostenrecht.

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Artikel 4
Informations- und Berichtspflichten

(1) Das Land Niedersachsen unterrichtet die Freie Hansestadt Bremen über die Ergebnisse der Aufgabenwahrnehmung nach Artikel 1 sowie über alle wichtigen darüberhinausgehenden Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 1 ergeben.

(2) Die weiteren Einzelheiten über die gegenseitige Information werden in einer Verwaltungsvereinbarung (Artikel 5) näher geregelt.

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Artikel 5
Verwaltungsvereinbarung

(1) Einzelheiten zu diesem Staatsvertrag werden durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen in einer gesondert zu schließenden Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(2) Die Verwaltungsvereinbarung soll insbesondere Regelungen zu

1.

der verwaltungstechnischen Zusammenarbeit,

2.

Einzelheiten in Bezug auf den Informationsaustausch und die Berichtspflichten nach Artikel 4,

3.

der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6 Abs. 2 sowie

4.

der Höhe des finanziellen Ausgleichs nach Artikel 7

enthalten.

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Artikel 6
Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Abs. 1 dieses Staatsvertrages gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht Bundesrecht oder EU-Vorschriften Anwendung finden.

(2) 1Die in Niedersachsen für die Aufgabenwahrnehmung zuständige Behörde ist verantwortliche Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie wird ermächtigt, für die im Rahmen der Überwachungsaufgaben für den ökologischen Landbau erforderliche Datenverarbeitung ein vernetztes DV-System einzurichten. 2Die hierfür erforderlichen Festlegungen und ein Datenschutzkonzept werden dabei in der Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 5 getroffen.

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Artikel 7
Finanzieller Ausgleich

1Die Freie Hansestadt Bremen zahlt an das Land Niedersachsen jährlich zum 1. Mai, erstmals am 1. Mai 2023, zur Abdeckung der entstehenden Personalkosten und Sachkosten (einschließlich Lizenzgebühren für die Nutzung der erforderlichen Software) einen finanziellen Ausgleich. 2Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird durch Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 5 festgelegt.

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Artikel 8
Kündigung und Salvatorische Klausel

(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jeder vertragschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des Jahres 2027. 2Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beträgt die Kündigungsfrist ein Jahr zum Ende eines Kalenderjahres.

(2) 1Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. 2Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. 3Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. 4Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich die Parteien, auf eine Regelung hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Sachverhalt von ihnen bedacht worden wäre.

(3) Die vertragschließenden Parteien vereinbaren für den Fall, dass für die Durchführung der in diesem Vertrag geregelten Belange nicht unerhebliche rechtliche Änderungen oder Neuregelungen in Kraft treten, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die vertragliche Zusammenarbeit unter den veränderten Bedingungen fortzusetzen.

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Artikel 9
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am 1. Januar 2022 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind, anderenfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.*)

Fußnoten

*)

Gemäß Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 1) ist der Staatsvertrag am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

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