|
|
aufgeh. durch § 1 des Staatsvertrages vom 8. September 2009 (Brem.GBl. S. 439)
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf §§ 10 Abs. 3 und 31 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), folgenden Staatsvertrag:
Für die erst- und zweitinstanzliche Zuständigkeit für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau werden die Bezirke des Sozialgerichts Hannover und des Landessozialgerichts Niedersachsen auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen ausgedehnt.
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind auszutauschen. *Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Der Vertrag kann von jedem der beteiligten Länder mit zweijähriger Frist jeweils zum 31. März gekündigt werden.
Bremen, den 31. März 1989
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung
gez. Volker Kröning
Hannover, den 16. März 1989
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsischen Minister der Justiz
gez. Walter Remmers
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 17. Januar 1990 (Brem.GBl. S. 63) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 am 05.01.1990 in Kraft.]