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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -

Veröffentlichungsdatum:02.09.2002 Inkrafttreten01.01.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 13.08.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 377
Gliederungsnummer:762-b-2

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juris-Abkürzung: LandesBOldStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 762-b-2
juris-Abkürzung:LandesBOldStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:762-b-2
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt
Bremen und dem Land Niedersachsen über die
Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Vom 17. Mai 2002*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 13.08.2012

Staatsvertrag aufgehoben durch § 16 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 18. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 297)

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBl. S. 280) tritt der Staatsvertrag entsprechend seinem § 12 Abs. 1 am 01.01.2003 in Kraft.]
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Die Länder Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen sind übereingekommen, die Rechtsverhältnisse der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - unter Berücksichtigung der Brüsseler Verständigung zu den Haftungsstrukturen der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Deutschland vom 17. Juli 2001 gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission über zweckdienliche Maßnahmen vom 27. März 2002 zu ändern. Durch Staatsvertrag 1982 zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Verschmelzung der Bremer Landesbank und der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen vom 21. Dezember 1982 (Brem.GBl. 1983 S. 157, Nds. GVBl. 1983 S. 98) sind die Bremer Landesbank und die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-Bremen zur Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - in der Weise vereinigt worden, dass das Vermögen der Bremer Landesbank mit allen Rechten und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Abwicklung auf die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-Bremen übertragen wurde (Verschmelzung durch Aufnahme). Dies vorausgeschickt schließen die genannten Länder nachstehenden Staatsvertrag:

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§ 1

(1) Die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - (nachfolgend "Bank") ist eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der vertragsschließenden Länder. Sie ist öffentliche Kredit- und Pfandbriefanstalt. Die Bank ist mündelsicher.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Bremen. Sie unterhält Niederlassungen in Bremen und Oldenburg.

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§ 2

Die Bank ist Rechtsnachfolgerin der Bremer Landesbank. Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge nach Satz 1 erforderlich werden, sind frei von Steuern und Gebühren, soweit eine Befreiung durch Landesrecht angeordnet werden kann. Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

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§ 3

(1) Träger der Bank sind die Freie Hansestadt Bremen und die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -.

(2) Fassung des Absatzes 2 bis zum 18. Juli 2005:

Die Träger der Bank stellen sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

Fassung des Absatzes 2 ab 19. Juli 2005:

Die Träger unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(4) Die Haftung der Träger ist vorbehaltlich der Regelung in den folgenden Sätzen dieses Absatzes 4 auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.

Fassung des Absatzes 4 Sätze 2 und 3 bis zum 18. Juli 2005:

Die Träger haften für die Verbindlichkeiten der Bank gesamtschuldnerisch, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht möglich ist (Gewährträgerhaftung). Sie sind im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital untereinander zum Ausgleich verpflichtet.

Fassung des Absatzes 4 Sätze 2 bis 6 ab 19. Juli 2005:

Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Bank aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 2 bis 4 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital.

(5) Soweit die Träger der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - für deren Verbindlichkeiten haften, gilt diese Haftung auch für die Verbindlichkeiten der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - als Träger der Bank.

(6) Die Länder Bremen und Niedersachsen haften für die bis zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen vom 21. Dezember 1982 entstandenen Verbindlichkeiten der Bremer Landesbank und der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen weiterhin gemäß den bisherigen Bestimmungen.

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§ 4

Am Stammkapital der Bank sind die Freie Hansestadt Bremen zu 7,5 vom Hundert und die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - zu 92,5 vom Hundert beteiligt.

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§ 5

(1) Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst die Freie Hansestadt Bremen und im Land Niedersachsen die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Friesland, Leer, Oldenburg (Oldenburg), Osterholz, Rotenburg (Wümme), Vechta, Verden, Wesermarsch, Wittmund sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven.

(2) Die Träger können das Geschäftsgebiet der Bank im Land Niedersachsen ändern.

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§ 6

(1) Der Bank obliegen nach Maßgabe ihrer Satzung die Aufgaben einer Landesbank und Sparkassenzentralbank sowie einer Geschäftsbank. Sie kann auch sonstige Geschäfte aller Art betreiben, die den Zwecken der Bank und ihrer Träger dienen. Die Bank ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben sowie das Bausparkassengeschäft zu betreiben.

(2) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Grundsätze nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen. Das Bestreben, Gewinn zu erzielen, hat zurückzustehen, soweit besondere öffentliche Interessen dies erfordern.

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§ 7

Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Einzelnen durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden von den Trägern beschlossen.

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§ 8

(1) Organe der Bank sind

a)

der Vorstand,

b)

der Aufsichtsrat,

c)

die Trägerversammlung.

(2) Zusammensetzung und Befugnisse der Organe regelt die Satzung.

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§ 9

Die dem Niedersächsischen Finanzministerium und dem Senator für Finanzen Bremen zustehende allgemeine Staatsaufsicht über die Bank wird durch den letzteren ausgeübt. Dieser wird in Fällen von besonderer Bedeutung Entscheidungen nur im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium treffen.

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§ 10

Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bank.

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§ 11

(1) Für die Bank finden das Bremische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 13. September 1982 (Brem.GBl. S. 245) und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen des Senats der Freien Hansestadt Bremen Anwendung.

(2) In den Fällen des § 60 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes bestellen der Präsident des Oberverwaltungsgerichts in Bremen und der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Niedersachsen gemeinsam den Vorsitzenden der Einigungsstelle.

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§ 12

(1) *Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen hinterlegt sind, anderenfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

(2) Der Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Verschmelzung der Bremer Landesbank und der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen vom 21. Dezember 1982 tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages gemäß Absatz 1 Satz 1 außer Kraft.

Bremen, den 17. Mai 2002

Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Präsidenten des Senats
Der Senator für Finanzen
gez. Hartmut Perschau

Hannover, den 17. Mai 2002

Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
gez. Heinrich Aller

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBl. S. 280) tritt der Staatsvertrag entsprechend seinem § 12 Abs. 1 am 01.01.2003 in Kraft.]

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