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aufgeh. durch § 16 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 14. November 2016 (Brem.GBl. S. 896)
Die Länder Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen betreiben die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie sind übereingekommen, die Rechtsverhältnisse der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - neu zu ordnen und den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband als weiteren Träger der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - aufzunehmen. Sie schließen dazu den nachstehenden Staats vertrag:
(1) Die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - (nachfolgend „Bank”) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist öffentliche Kredit- und Pfandbriefanstalt. Die Bank ist mündelsicher.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Bremen. Sie unterhält Niederlassungen in Bremen und Oldenburg.
(1) Träger der Bank sind die Freie Hansestadt Bremen, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband.
(2) Die Träger unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) Die Träger können ihre Trägerschaft an der Bank, einschließlich ihrer Beteiligung am Stammkapital der Bank, mit Zustimmung der übrigen Träger ganz oder teilweise auf eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personengesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der jeweilige Träger ist oder deren alleinige Gesellschafter Mitglieder des jeweiligen Trägers oder der jeweilige Träger und Mitglieder dieses Trägers sind, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen (Beleihung). In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft sowie die Höhe des zu übertragenden Anteils am Stammkapital zu regeln. Die Übertragung der Trägerschaft, einschließlich der Anteile am Stammkapital der Bank, lassen die in § 7 geregelte Haftung der in Absatz 1 genannten Träger unberührt. Die Beleihung mit der Trägerschaft darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten durch die zu beleihende juristische Person des Privatrechts oder die Personengesellschaft gesichert ist. Der Übergang der Trägerschaft wird im Amtsblatt bzw. im Ministerialblatt desjenigen Landes, in dem der übertragende Träger seinen Sitz hat, bekannt gemacht.
(1) Die Höhe des Stammkapitals und die Beteiligungsverhältnisse werden durch die Trägerversammlung festgesetzt. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Jeder Träger kann seine Beteiligung am Stammkapital der Bank oder Rechte daraus mit Zustimmung der anderen Träger ganz oder teilweise auf eine im Bereich der Träger gehaltene Beteiligungsgesellschaft übertragen oder diese dort begründen. Die Haftung der Träger gemäß § 7 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(1) Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst die Freie Hansestadt Bremen und im Land Niedersachsen die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Friesland, Leer, Oldenburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Vechta, Verden, Wesermarsch, Wittmund sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven.
(2) Die Träger können das Geschäftsgebiet der Bank im Land Niedersachsen ändern.
(1) Der Bank obliegen nach Maßgabe ihrer Satzung die Aufgaben einer Landesbank und Sparkassenzentralbank (Girozentrale) sowie einer Geschäftsbank. Sie kann auch sonstige Geschäfte aller Art betreiben, die den Zwecken der Bank und ihrer Träger dienen. Die Bank ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben sowie das Bausparkassengeschäft durch selbständige Beteiligungsunternehmen zu betreiben.
(2) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Grundsätze nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen. Das Bestreben, Gewinn zu erzielen, hat zurückzutreten, soweit besondere öffentliche Interessen dies erfordern.
(1) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
(2) Die Haftung der Träger ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.
(3) Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Bank aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer jeweiligen, bei Begründung der gesicherten Verbindlichkeit bestehenden Beteiligung am Stammkapital.
(4) Soweit die Träger der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - für deren Verbindlichkeiten haften, gilt diese Haftung auch für die Verbindlichkeiten der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - als Träger der Bank.
(5) Die Länder Bremen und Niedersachsen haften für die bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen vom 21. Dezember 1982 entstandenen Verbindlichkeiten der Bremer Landesbank und der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen weiterhin gemäß den bisherigen Bestimmungen.
(1) Die Mitglieder der Organe der Bank haben durch ihre Amtsführung die Bank nach besten Kräften zu fördern. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Vertreter der Träger im Aufsichtsrat und in der Trägerversammlung sind hinsichtlich der Berichte, die sie den von ihnen vertretenen Trägern zu erstatten haben, von der Verschwiegenheitspflicht befreit unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Empfänger der Berichte seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Dies gilt nicht für solche vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Bank, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Bank zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Bank zu handeln.
(3) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats gilt Absatz 2 sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vertreter von Aufsichtsratsmitgliedern und für Ausschussmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht angehören.
(1) Die dem Niedersächsischen Finanzministerium und der Senatorin/dem Senator für Finanzen Bremen zustehende allgemeine Staatsaufsicht über die Bank wird durch den Letzteren ausgeübt. Dieser wird in Fällen von besonderer Bedeutung Entscheidungen nur im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium treffen.
(2) Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllt. Dabei hat sie die Befugnisse entsprechend § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen.
(3) Im Falle einer Beleihung gemäß § 3 Abs. 3 führt die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde zugleich die Aufsicht über den beliehenen Träger.
(1) Für die Bank finden das Bremische Personalvertretungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen des Senats der Freien Hansestadt Bremen Anwendung.
(2) In den Fällen des § 60 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes bestellen der Präsident des Oberverwaltungsgerichts in Bremen und der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Niedersachsen gemeinsam den Vorsitzenden der Einigungsstelle.
(1) Die Bank kann nach entsprechender Beschlussfassung der Trägerversammlung
andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als Träger - auch länderübergreifend und unter Beteiligung am Stammkapital - aufnehmen oder sich als Träger an solchen Einrichtungen beteiligen,
sich - auch länderübergreifend - mit anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch Fusionsvertrag im Weg der Vereinigung, durch Aufnahme oder durch Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die Bank im Fall der Vereinigung sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann.
(2) Die Trägerversammlung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde beschließen, die Bank rechtsformwechselnd in eine Aktiengesellschaft oder in eine andere Rechtsform umzuwandeln.
(3) Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch die Trägerversammlung festgestellt.
(4) Im Fall der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft gelten die Träger gemäß § 3 Abs. 1 und 3 als Gründer der Aktiengesellschaft. Sie übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft.
Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge gemäß § 2 oder wegen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse erforderlich werden, sind frei von Steuern und Gebühren, soweit eine Befreiung durch Landesrecht angeordnet werden kann. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
(1) *Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - vom 17. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 377; Nds. GVBl. S. 395) tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages gemäß Absatz 1 Satz 1 außer Kraft.
Bremen, den 18. Juni 2012
Für die Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Finanzen
Hannover, den 18. Juni 2012
Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 16.08.2012 (Brem.GBl. S. 369) tritt der Staatsvertrag entsprechend seinem § 16 am 14.08.2012 in Kraft.]