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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zuständigkeit für die Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und die Anlagenüberwachung für ein Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co.KG am Betriebsstandort Berne

Veröffentlichungsdatum:29.12.2020 Inkrafttreten01.01.2021
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1710, 1711
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zuständigkeit für die Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und die Anlagenüberwachung für ein Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co.KG am Betriebsstandort Berne vom 17. November 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1710, 1711)"

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juris-Abkürzung: ImSchLüWBerneStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ImSchLüWBerneStVtr BR
Ausfertigungsdatum:17.11.2020
Gültig ab:01.01.2021
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 1710, 1711
Gliederungs-Nr:-
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen
über die Zuständigkeit für die Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
und die Anlagenüberwachung für ein Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co.KG am Betriebsstandort Berne
Vom 17. November 2020
Zum 02.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz,

und

die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

Präambel

Dieser Staatsvertrag trifft Regelungen für ein länderübergreifendes Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG am Betriebsstandort Berne.

Anlass des Staatsvertrags ist das Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG, ein Schwimmdock für den Neuaufbau einer Yacht auf dem Betriebsgelände der Lürssen Werft GmbH & Co.KG in Berne temporär in Betrieb zu nehmen. Das Schwimmdock hat eine Länge von circa 288 Metern und eine Breite von circa 54 Metern. Es soll eine Position beginnend ab circa 75 Metern südöstlich der Schiffshebeanlage an der Kaje einnehmen, die sich in folgendem Bereich befindet: Bremen Gemarkung VR 136, Flur 136, Flurstücke 532/8, 532/11 und 532/10, und Gemarkung VR 137, Flur 137, Flurstück 271/7, sowie Berne Gemarkung Warfleth, Flur 5, Flurstücke 20/87, 24/20, 21/13, 21/22 und 24/33. Das Schwimmdock soll sich somit zum Teil auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und zum ganz überwiegenden Teil auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen befinden. Eine zeichnerische Darstellung findet sich in dem als Anlage beigefügten Werks- und Gebäudeplan.

Das Vorhaben bedarf der Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nummer 3.18 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

Durch diesen Staatsvertrag werden die Befugnisse zur Durchführung des Verfahrens zur Genehmigung einer immissionsschutzrechtlich relevanten Anlage sowie zur Überwachung dieser Anlage auf bremischem Gebiet von den jeweils zuständigen bremischen Behörden auf das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg (GAA Oldenburg) übertragen. Ferner erfasst der Staatsvertrag künftige, mit dem temporären Betrieb des Schwimmdocks zusammenhängende immissionsschutzrechtliche Verfahren. Dazu zählen insbesondere Änderungsanzeigen und -genehmigungen nach den §§ 15 und 16 BImSchG. Die Aufgabenübertragung dient der Verfahrensvereinfachung und ermöglicht die Genehmigung des Vorhabens in einem statt mehreren Verfahren.

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§ 1
Übertragung der Befugnisse, zuständige Behörde

(1) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt dem Land Niedersachsen die immissionsschutzrechtlichen Aufgaben und Befugnisse (insbesondere Genehmigung, Überwachung und nachträgliche Anordnungen) für das Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG am Betriebsstandort Berne, soweit sich diese auf bremisches Gebiet beziehen.

(2) Zuständige Behörde für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die Wahrnehmung der Befugnisse ist das GAA Oldenburg.

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§ 2
Mitwirkung und Information

(1) Zu allen Verfahrenshandlungen, die Außenwirkung entfalten, stellt das GAA Oldenburg das Benehmen mit der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen her.

(2) Abweichend von Absatz 1 trifft das GAA Oldenburg Entscheidungen im Rahmen der Anlagenüberwachung, insbesondere auf der Grundlage der §§ 17, 20 und 21 BImSchG, die einen auf bremischem Gebiet befindlichen Anlagenteil betreffen oder Auswirkungen auf bremisches Gebiet haben, im Einvernehmen mit der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(3) Soweit sich das Vorhaben oder die Anlagenüberwachung auf bremisches Gebiet auswirkt, weist das GAA Oldenburg im Rahmen von Verfahrenshandlungen oder Entscheidungen in geeigneter Weise - insbesondere im Zuge von Bekanntmachungen - auf diese Aufgabenübertragung hin.

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§ 3
Anzuwendendes Landesrecht

1Für die Erfüllung der im Rahmen dieses Staatsvertrags übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist neben Bundesrecht ausschließlich niedersächsisches Landesrecht anzuwenden. 2Dies gilt auch für die Frage, ob es vor einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines Vorverfahrens bedarf.

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§ 4
Kosten

1Schließt das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren Verfahrenshandlungen bremischer Behörden ein, so bezieht das GAA Oldenburg den dadurch entstandenen Aufwand in die Höhe der festzusetzenden Gebühr ein, wenn nach den niedersächsischen Kostenvorschriften der Kostenaufwand anderer Behörden bei der Höhe der festzusetzenden Kosten zu berücksichtigen ist. 2Das GAA Oldenburg führt im Innenverhältnis die auf diesen Aufwand entfallenden Kostenbeträge an die bremischen Behörden ab, soweit diese Kostenabführung nach den niedersächsischen Kostenvorschriften vorgesehen ist.

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§ 5
Sonstige Amtshandlungen

(1) Soweit sich weitere Verwaltungsmaßnahmen als notwendig erweisen, sind diese von den dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

(2) Die landesrechtlichen Vorschriften und Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

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§ 6
Künftige länderübergreifende Vorhaben

Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen sind berechtigt, (Zuständigkeits-) Regelungen für zukünftige länderübergreifende Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG am Betriebsstandort Berne, die in die Zuständigkeit des GAA Oldenburg und der bremischen Behörde fallen, durch Vereinbarung zwischen der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und dem für Immissionsschutzrecht zuständigen Ministerium des Landes Niedersachsen zu regeln.

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§ 7
Inkrafttreten

(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.*)

Hannover, den

Bremen, den

Für das Land Niedersachsen:

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Olaf Lies

M. Schaefer

Der Minister für Umwelt, Energie,
Bauen und Klimaschutz

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und
Wohnungsbau

Fußnoten

*)

Gemäß Bekanntmachung vom 14. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 26) ist der Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 2 am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

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