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Inhaltsverzeichnis | |
I. Abschnitt: Gemeingebrauch und Sondernutzung | |
§ 1 | Gemeingebrauch |
§ 2 | Sondernutzung |
II.Abschnitt: Bezeichnung der Wege, Häuser und Kleingärten | |
§ 3 | Straßennamen |
§ 4 | Namen für Privatwege |
§ 5 | Hausnummern |
§ 6 | Kleingärten |
III.Abschnitt: Polizeimäßige Reinigung der Gehwege | |
§ 7 | Sauberhalten der Gehwege |
§ 8 | Beseitigen von Schnee- und Eisglätte |
§ 9 | Geltungsbereich |
§ 10 | Reinigungspflichtige |
§ 11 | Übertragung der Reinigungspflicht |
IV. Abschnitt: Schuttabladeplätze und Müllabfuhr | |
§ 12 | Schuttabladeplätze |
§ 13 | Öffentliche Müllabfuhr |
V. Abschnitt: Lärmbekämpfung | |
§ 14 | Erhaltung der öffentlichen Ruhe |
§ 15 | Benutzung von Tonübertragungsgeräten und Musikinstrumenten |
§ 16 | Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen |
§ 17 | Veranstaltung von Feuerwerk |
§ 18 | Werksignale |
§ 19 | Ausklopfen von Gegenständen |
§ 20 | Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren |
VI. Abschnitt: Tierhaltung | |
§ 21 | Belästigung durch die Haltung von Hunden, Katzen und Geflügel |
§ 22 | Treiben und Weiden von Vieh |
§ 23 | Weiden und Führen von Bullen |
VII.Abschnitt: Hafenverkehr | |
§ 24 | Hafenbereich |
§ 25 | Sicherheitsbestimmungen |
§ 26 | Ordnungsbestimmungen |
§ 27 | Befahren und Betreten von Gleisanlagen - Aufstellen von Straßenfahrzeugen |
§ 28 | Fährverkehr |
VIII. Abschnitt: Sonstige Vorschriften | |
§ 29 | Schutz von Sachen und Einrichtungen, die dem öffentlichen Nutzen dienen |
§ 30 | Papier- und Abfallkörbe an Betrieben, aus denen unmittelbar nach der Straße hin Waren zum Genuß an Ort und Stelle abgegeben werden |
§ 31 | Belästigende und gefährdende Tätigkeiten |
§ 32 | Gehegte Tiere in Anlagen |
§ 33 | Betreten des Eises auf Gewässern |
§ 34 | Uhren |
§ 35 | Bäume, Sträucher und Hecken |
§ 36 | Störung von Diensthandlungen |
§ 37 | Abbrennen von Fackeln |
§ 38 | Verbrennen von Sachen |
§ 39 | Schießstandanlagen |
§ 40 | Vorführungen, Ankündigungen und dergleichen an und auf Wegen sowie an Gebäuden |
IX. Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen | |
§ 41 | Ortspolizeibehörde |
§ 42 | Polizeibehörde nach der Verordnung über Ankündigungs- und Werbemittel |
§ 43 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 44 | Erlaubnisse |
§ 45 | Inkrafttreten |
(3) Die Gebrauchserlaubnis gilt als widerruflich erteilt für:
bewegliche Sonnendächer (Markisen) einschließlich der Seitenstücke, Fahnen und Wimpel, sofern sie mindestens 2,20 m über dem Erdboden angebracht werden und 0,60 m von der Außenkante des Gehweges entfernt bleiben;
Werbeträger, die nur in den Luftraum des öffentlichen Weges hineinragen, und Warenautomaten, soweit die Anbringung oder Aufstellung nach baurechtlichen Vorschriften genehmigt ist;
das nicht gewerbsmäßige Waschen von Personenkraftwagen mit Wasser; das gilt nicht für
das Waschen der Unterseite,
das Abspritzen,
das Waschen unter Verwendung von Zusätzen,
das Waschen auf Gehwegen einschließlich der unbefestigten Randstreifen von Gehwegen;
Vorbauten, die über die Straßenlinie hinaus in den Luftraum der öffentlichen Sache hineinragen und wesentliche Bestandteile des Bauwerks sind;
öffentliche Briefkästen und Fernsprechstellen;
(4) Die Gebrauchserlaubnis darf nicht erteilt werden für
das Waschen von Fahrzeugen, soweit die Gebrauchserlaubnis nicht nach Absatz 3 Buchstabe c) als erteilt gilt;
das Herausstellen und Heraushängen von Waren mit Ausnahme des Zurschaustellens von Kränzen, Blumen und Grabgestecken am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag und am Totensonntag sowie jeweils einen Tag vorher;
die gewerbliche Werbung durch Tragen von Plakaten oder Verteilen von Handzetteln oder Werbemitteln
innerhalb des wie folgt begrenzten Gebietes:
von der Weser (einschließlich Brücken), der Bahnlinie von Oldenburg folgend über Hauptbahnhof bis zur Unterführung Schwachhauser Heerstraße (einschließlich der Unterführungen) und den Straßen Doben, Sielwall;
innerhalb des Hafenbereichs (§ 24 Absatz 2);
das Aufstellen von Werbestellschildern einschließlich des Anlehnens oder Aufhängens von Schildern an Bäumen, Lichtmasten oder sonstigen anderen Zwecken dienenden Masten und Pfählen
innerhalb des Hafenbereiches (§ 24 Absatz 2) und des wie folgt begrenzten Gebietes:
U.L. Frauenkirchhof, Obernstraße, Am Markt einschließlich vor dem Neuen Rathaus
zum Zwecke der gewerblichen Werbung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Straßenordnung oder den aufgrund dieser Straßenordnung erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250 Euro geahndet werden.
(2) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.
(1) Erlaubnisse nach dieser Straßenordnung bedürfen der Schriftform; sie sind widerruflich.
(2) Erlaubnisse, die aufgrund der Straßenordnung für die Stadt Bremen vom 30. Mai 1938 (Brem.GBl. S. 121) in der zuletzt gültigen Fassung erteilt worden sind, gelten im Rahmen dieser Straßenordnung weiter.
(1) Diese Straßenordnung tritt einen Monat nach Verkündung, Abschnitt III. - Polizeimäßige Reinigung der Gehwege - am 1. Oktober 1960 in Kraft.
(2) Diese Straßenordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Mai 1960 (Brem.GBl. S. 51). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen verkündeten Änderungen der Straßenordnung vom 12. Mai 1964 (Brem.GBl. S. 50), vom 9. Mai 1967 (Brem.GBl. S. 37), vom 2. April 1968 (Brem.GBl. S. 31) und vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 82).