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Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein,
diese vertreten durch die Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie,
vereinbaren vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Landesparlamente:
(1) Das Gemeinsame Prüfungsamt besteht aus dem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(2) Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes ist der jeweilige Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Gemeinsamen Prüfungsamtes.
(3) Zu Mitgliedern des Gemeinsamen Prüfungsamtes können berufen werden:
Professoren des Rechts einer Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes,
Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.
(4) Die Mitglieder einschließlich der Stellvertreter des Präsidenten werden durch die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen berufen. Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer von fünf Jahren und erstreckt sich gegebenenfalls auch darüber hinaus bis zum Abschluss eines innerhalb dieser Frist begonnenen Prüfungsverfahrens. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.
(5) Außer durch Zeitablauf endet die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Prüfungsamt bei Richtern und Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Hochschullehrern mit der Entpflichtung oder ihrem Ausscheiden aus den Hochschulen im Bereich der am Gemeinsamen Prüfungsamt beteiligten Länder, bei Rechtsanwälten mit dem Erlöschen oder der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie bei Notaren mit dem Erlöschen ihres Amtes oder ihrer Entlassung aus dem Amt. Die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg kann im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen die Mitgliedschaft im Einzelfall bis zum Ablauf des Berufungszeitraumes (Absatz 4 Satz 2) verlängern.
(6) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsamtes sind in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig.
(1) Die zweite Staatsprüfung hat die Aufgabe festzustellen, ob der Referendar zu selbständiger, eigenverantwortlicher Tätigkeit in allen Bereichen der Rechts- und Verwaltungspraxis fähig ist.
(2) Demgemäß soll geprüft werden, ob der Referendar zur Erfassung von Sachverhalten mit ihren rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen imstande ist, und ob er Aufgaben der beurteilenden und gestaltenden Rechtsanwendung methodisch bearbeiten und seine Ergebnisse sachgerecht begründen kann.
(1) Rechtzeitig vor Beginn der Aufsichtsarbeiten stellt der Oberlandesgerichtspräsident des Bezirks, in dem der Referendar ausgebildet worden ist, den Referendar dem Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes vor und übersendet gleichzeitig die Personalakten. Das Vorstellungsschreiben enthält folgende Daten:
Vor- und Familienname,
Tag und Ort der Geburt,
gegenwärtige Anschrift (gegebenenfalls mit Telefonnummer),
Datum, Ort und Note der ersten Prüfung oder der ersten Staatsprüfung,
Beginn des Vorbereitungsdienstes,
Beginn und Ende der bisherigen Pflicht- und Wahlstationen mit Angabe der Ausbildungsstellen,
Zeitpunkt des voraussichtlichen Abschlusses der letzten Station mit Angabe der Ausbildungsstelle.
Die in Satz 2 genannten Daten können dem Gemeinsamen Prüfungsamt nach Absprache mit diesem auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden.
(2) Ist der Referendar nicht im Bezirk eines der in den vertragschließenden Ländern belegenen Oberlandesgerichte ausgebildet worden, so kann der Oberlandesgerichtspräsident des Bezirks, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthalt hat, ihn zur Prüfung vorstellen, wenn wichtige Gründe die Zulassung rechtfertigen.
(3) Spätestens zur Vorstellung nach Absatz 1 Satz 1 gibt der Referendar den von ihm gewählten Schwerpunktbereich an.
(4) Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes entscheidet über die Zulassung des Referendars zur Staatsprüfung.
(5) Der Referendar steht während des Prüfungsverfahrens unter der Dienstaufsicht des Oberlandesgerichtspräsidenten, der ihn zur Prüfung vorgestellt hat.
(1) Die Prüfung beginnt mit der Bekanntgabe der Zulassung.
(2) Die Prüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten und der abschließenden mündlichen Prüfung.
(3) Die Auswahl und Zuteilung von Prüfungsaufgaben erfolgt durch den Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes oder durch ein von ihm beauftragtes Mitglied.
(4) Die Aufsichtsarbeiten werden nach Maßgabe des vom Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes festgesetzten Termins zwischen dem 19. und dem 21. Ausbildungsmonat geschrieben.
(5) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind unverzüglich zu rügen. Die Rüge ist spätestens nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses unbeachtlich, es sei denn, der Referendar hat die Verspätung der Rüge nicht zu vertreten.
(1) Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze die Prüfungsgegenstände der zweiten Staatsprüfung.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer und einen von dem Referendar gewählten Schwerpunktbereich. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge sowie der Methoden der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, verwaltenden, rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis.
(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
(1) Für jede der acht an je einem Tag zu bearbeitenden Aufgaben stehen dem Referendar fünf Stunden zur Verfügung. Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes verlängert auf Antrag behinderten Referendaren die Bearbeitungszeit und ordnet die nach Art und Umfang der Behinderung angemessenen Erleichterungen an, soweit dies zum Ausgleich der Behinderung notwendig ist.
(2) Die Aufgaben beziehen sich auf die Ausbildung in den Pflichtstationen. Sie sind zu entnehmen:
drei dem Bürgerlichen Recht ohne das Handels- und Gesellschaftsrecht,
eine dem Bürgerlichen Recht mit Schwerpunkt im Handels-, Gesellschafts- oder Zivilprozessrecht,
zwei dem Strafrecht und
zwei dem Öffentlichen Recht.
(3) Die Aufgaben sollen nach Möglichkeit auch Fragen des Verfahrensrechts enthalten. Bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben. Der Referendar hat die in der jeweiligen Verfahrenssituation erforderliche Entscheidung oder Entschließung zu entwerfen. Wenn eine Begründung der Entscheidung oder Entschließung weder erforderlich noch üblich ist, sind die Gründe in einem Gutachten darzulegen.
(4) Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes bestimmt die Hilfsmittel, die für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten benutzt werden dürfen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist verboten.
(1) Der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts bestimmt den Aufsichtsführenden für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten.
(2) Der Referendar hat die Arbeit und den Aufgabentext spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist bei dem Aufsichtsführenden abzugeben. Er versieht beides mit der ihm zugeteilten Kennzahl; die Arbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf seine Person enthalten.
(3) Der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.
(4) Ein Referendar, der sich eines andere Referendare störenden Ordnungsverstoßes schuldig macht, kann vom Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellt.
(5) Unternimmt ein Referendar einen Täuschungsversuch, so wird er unbeschadet der Vorschrift in Absatz 4 von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 fertigt der Aufsichtsführende über das Vorkommnis einen gesonderten Vermerk, den er nach Abschluss der jeweiligen Arbeit unverzüglich dem Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Entscheidung übermittelt.
(7) Erscheint ein Referendar zur Anfertigung einer Arbeit nicht oder liefert er eine Arbeit nicht ab, ohne dass er die Prüfung aus wichtigem Grunde nach § 22 unterbricht, so wird die Arbeit als ungenügend gewertet.
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird durch zwei Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsamtes begutachtet und bewertet. Mindestens eine Beurteilung aller Aufsichtsarbeiten derselben Aufgabe wird durch dasselbe Mitglied vorgenommen; werden mehr als vierzig solcher Arbeiten abgeliefert, muss dasselbe Mitglied wenigstens zwanzig von ihnen beurteilen.
(2) Die Mitglieder und die Reihenfolge der Beurteilungen bestimmt der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes. Die Mitglieder müssen mit dem Gebiet, das die Aufgabe nach ihrem Schwerpunkt betrifft, besonders vertraut sein.
(3) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel als Punktzahl der Aufsichtsarbeit. Bei größeren Abweichungen versuchen die Prüfer zunächst, ihre Bewertungen bis auf mindestens drei Punkte anzunähern. Gelingt dies nicht, so wird durch den Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes oder einen von ihm bestimmten Stellvertreter die Arbeit beurteilt und die Punktzahl auf eine von den Prüfern erteilte Punktzahl oder eine dazwischen liegende Punktzahl festgesetzt.
Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten nach § 11 und der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 17 Abs. 1 sowie für die Bildung der Gesamtnote nach § 17 Abs. 2 gelten die Vorschriften der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Mitteilung über die Person des Referendars dürfen den Prüfern, Mitteilungen über die Personen der Prüfer dürfen dem Referendar erst nach Abschluss der Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Referendars, die ein Prüfer vorher durch seine Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens erlangt, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.
(2) Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden dem Referendar in der Frist des § 13 schriftlich mitgeteilt.
(1) Von der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wer in den Aufsichtsarbeiten nicht eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten, von denen eine aus dem Bürgerlichen Recht stammen muss, nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Referendar in mindestens sechs Aufsichtsarbeiten, von denen jeweils eine aus dem Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht stammen muss, mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat.
(2) Der nach Absatz 1 von der mündlichen Prüfung ausgeschlossene Referendar hat die Prüfung nicht bestanden. Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes teilt das dem Referendar schriftlich mit.
(1) Die mündliche Prüfung wird von einem, einschließlich des Vorsitzenden, aus vier Prüfern bestehenden Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfer werden vom Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes aus den Mitgliedern dieses Amtes bestimmt. Nach Möglichkeit sollte mindestens ein Prüfer dem rechtsberatenden oder rechtsgestaltenden Tätigkeitsfeld entstammen. Vorsitzender des Ausschusses ist der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes oder einer seiner Stellvertreter.
(2) Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Namen der Referendare, die Ergebnisse ihrer Aufsichtsarbeiten und der von ihnen gewählte Schwerpunktbereich mitgeteilt.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als fünf Referendare geladen werden. Auf Antrag des Referendars soll eine Einzelprüfung durchgeführt werden, sofern dafür Prüfer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Ende der Gesamtausbildung zu stellen.
(4) Die mündliche Prüfung beginnt mit dem in freier Rede gehaltenen Aktenvortrag. Der Vortrag ist dem Schwerpunktbereich zu entnehmen. Zur Vorbereitung des Vortrages unter Aufsicht werden dem Referendar die Akten eineinhalb Stunden vor Beginn des Vortrages ausgehändigt. Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes bestimmt den Aufsichtsführenden für die Vorbereitung des Vortrages. Die Dauer des Vortrages soll zehn Minuten nicht überschreiten; anschließende Rückfragen sind zulässig. § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Das Prüfungsgespräch besteht aus je einem Abschnitt, der sich auf die drei Pflichtfächer sowie den Schwerpunktbereich nach § 7 Abs. 2 bezieht. Das Prüfungsgespräch soll für jeden Referendar nicht weniger als 40 Minuten dauern und ist durch mindestens eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten, dass ein sachgerechtes Prüfungsgespräch geführt wird. Er beteiligt sich selbst an der Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(7) Die mündliche Prüfung ist für Referendare und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(8) Beauftragte Vertreter der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und der beteiligten Landesjustizverwaltungen können den Prüfungen jederzeit beiwohnen.
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 12. § 196 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Sodann ermittelt der Prüfungsausschuss aus den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen die Punktzahl der Gesamtnote, die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet wird. Für die Bildung der Gesamtnote werden die schriftlichen Prüfungsleistungen mit 70 vom Hundert und die mündlichen Prüfungsleistungen mit 30 vom Hundert gewichtet. Dabei sind zu berücksichtigen die jeweiligen Einzelbewertungen mit einem Anteil von 8,75 vom Hundert für jede Aufsichtsarbeit, von 8 vom Hundert für den Aktenvortrag und von 5,5 vom Hundert für jeden Abschnitt des Prüfungsgespräches.
(3) Der Prüfungsausschuss kann bei seiner Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Referendars besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der Prüfung ist ausgeschlossen.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl der Gesamtnote mindestens vier Punkte beträgt.
(2) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird die Gesamtnote einschließlich der in die Prüfungsnote eingegangenen Einzelnoten in Abwesenheit der Zuhörer dem Referendar verkündet und auf seinen Wunsch durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich begründet.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis mit der Notenbezeichnung und der bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung errechneten Punktzahl der Gesamtnote.
Über die mündliche Prüfung ist eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, in der die Gegenstände und die Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung, die Entscheidung nach § 17 Abs. 3, die Prüfungsnote und die Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses mit der Gesamtnote festgestellt werden. Neben den Noten sind dabei auch die festgesetzten Punktzahlen niederzulegen.
(1) Der Referendar kann ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung ablehnen, wenn einer der in § 41 Nr. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Gründe oder sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des Prüfers zu rechtfertigen. Hat die Ablehnung Erfolg, nimmt der Referendar an einer anderen mündlichen Prüfung teil.
(2) Der Referendar hat das Ablehnungsgesuch schriftlich zu begründen und unverzüglich nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes bei dem Gemeinsamen Prüfungsamt anzubringen.
(3) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes. Ist er selbst von der Ablehnung betroffen, entscheidet einer seiner Stellvertreter. Vor der Entscheidung ist der betroffene Prüfer zu hören. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Prüfer das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(1) Ist ein Referendar gemäß § 9 Abs. 4 von der Fortsetzung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen worden, so wird diese Arbeit als ungenügend gewertet. Macht sich ein Referendar in der mündlichen Prüfung eines das Prüfungsgespräch störenden Ordnungsverstoßes schuldig, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt. In diesem Fall sind seine Leistungen in der mündlichen Prüfung als ungenügend zu werten.
(2) Unternimmt es ein Referendar, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die davon betroffene Prüfungsleistung als ungenügend zu werten. Das Gleiche gilt, wenn ein Referendar nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt oder mit sich führt. In schweren Fällen ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung begangenen Ordnungsverstoßes oder Täuschungsversuchs entscheidet der Prüfungsausschuss, in den übrigen Fällen der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes. Vor der Entscheidung ist dem Referendar Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung bekannt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorgelegen haben, so kann der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Referendar kann aus wichtigem Grund die Prüfung unterbrechen, ohne dass dadurch die bis dahin erbrachten Leistungen eines abgeschlossenen Prüfungsabschnittes berührt werden.
(2) Unterbricht er die Prüfung während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, so nimmt er nach Wegfall des wichtigen Grundes zum nächstmöglichen Termin erneut an sämtlichen Aufsichtsarbeiten teil. Unterbricht er sie während der mündlichen Prüfung, so nimmt er nach Wegfall des wichtigen Grundes an einer vollständigen mündlichen Prüfung einschließlich des Aktenvortrages teil.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen des wichtigen Grundes trifft der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes. Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amts- oder personalärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Referendar erkrankt ist.
(4) Unterbricht der Referendar die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
(2) Die Regelung einer Zurückverweisung in den Vorbereitungsdienst (Ergänzungsvorbereitungsdienst) und der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung bleibt den vertragschließenden Ländern vorbehalten. Ist der Referendar bereits von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, ist ein Ergänzungsvorbereitungsdienst vorzusehen.
(3) Wer dem Prüfungsausschuss der nicht bestandenen Prüfung angehört hat, wird in der mündlichen Prüfung der Wiederholungsprüfung nicht eingesetzt.
(4) Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten. Der Antrag ist über den Oberlandesgerichtspräsidenten einzureichen, in dessen Bezirk der Referendar zuletzt ausgebildet worden ist. Bei Gestattung der zweiten Wiederholung der Prüfung bestimmt der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes etwaige weitere Auflagen; ein Ergänzungsvorbereitungsdienst kann nicht angeordnet werden.
(5) Eine Anrechnung früherer Prüfungsleistungen findet nicht statt.
(1) Wer die Prüfung bei erstmaliger Ablegung vor dem Gemeinsamen Prüfungsamt bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Prüfungsnote auf Antrag einmal wiederholen (Notenverbesserung). Der Antrag muss spätestens vier Monate nach dem mündlichen Prüfungstermin der ersten Ablegung schriftlich an das Gemeinsame Prüfungsamt gerichtet werden.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 22 findet entsprechende Anwendung. Eine Anrechnung früherer Prüfungsleistungen findet nicht statt.
(3) Für die Abnahme der Prüfung nach Absatz 1 erhebt das Gemeinsame Prüfungsamt eine aufwandbezogene und kostendeckende Gebühr. Die Gebühr ist mit Stellung des Antrags nach Absatz 1 zu entrichten. Die Gebühr wird nach Maßgabe einer Gebührenordnung für das Gemeinsame Prüfungsamt erhoben. Ergänzend gilt das Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236) der Freien und Hansestadt Hamburg in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Referendar auf Antrag Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsniederschriften zu gewähren, soweit er ein berechtigtes Interesse nachweist.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung beim Gemeinsamen Prüfungsamt einzureichen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Die Einsicht soll in der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Prüfungsamtes genommen werden.
Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Gemeinsamen Prüfungsamtes und seines Präsidenten entscheidet sein Präsident. Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden Gebühren nach Maßgabe des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) der Freien und Hansestadt Hamburg in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(1) Die Zahl der Stellen des Gemeinsamen Prüfungsamtes beträgt nach dem derzeitigen Stellenplan
im höheren Dienst 4,
im gehobenen Dienst 0,15,
im mittleren Dienst 3,05,
im einfachen Dienst 1 und
im Angestelltenverhältnis 1,75.
(2) Die Zahl der Stellen darf nur nach vorheriger Zustimmung der vertragschließenden Länder verändert werden.
(1) Die ab dem Jahr 1998 umlagefähigen Kosten des Gemeinsamen Prüfungsamtes setzen sich zusammen aus
den Personalkosten der Richter, Beamten und Angestellten auf der Basis der jeweils aktuellen Werte der hamburgischen Personalkostentabelle einschließlich des Versorgungszuschlags (Budgetwert),
den sächlichen Kosten (ausschließlich Geschäftsbedarf, Kopierkosten, Druckereikosten, Geräte und Ausstattungen, Post- und Fernmeldegebühren, Miete, Bewirtschaftung und Unterhaltung der gemieteten Räume, Reisekosten, Prozesskosten, Fortbildung der Prüfer, Prüfungsvergütungen) sowie
einem Verwaltungsgemeinkostenzuschlag.
(2) Der Verwaltungsgemeinkostenzuschlag beträgt 12,5 vom Hundert des Budgetwerts. Eine Änderung bedarf des Einvernehmens der vertragschließenden Länder und wird erst mit Wirkung vom übernächsten auf den Festsetzungszeitpunkt folgenden Haushaltsjahr zur Abrechnungsgrundlage.
(1) Die nach § 27 Abs. 1 umlagefähigen Kosten des Gemeinsamen Prüfungsamtes werden auf die vertragschließenden Länder nach dem Verhältnis der aus diesen Ländern kommenden Prüflinge umgelegt.
(2) Nach Abschluss eines Kalenderjahres wird die Freie und Hansestadt Hamburg den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Schleswig-Holstein eine Berechnung über die Gesamtkosten des Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Erstattung des auf sie entfallenden Anteils übersenden. Diese geben zuvor der Freien und Hansestadt Hamburg unmittelbar nach Abschluss des Rechnungsjahres, spätestens aber am 30. Januar des folgenden Kalenderjahres die Reisekosten auf, die den aus ihren Ländern kommenden Prüfern im vorangegangenen Rechnungsjahr ausgezahlt wurden. Zu den erstattungsfähigen Reisekosten gehören Bahnfahrten in der 2. Klasse und Übernachtungskosten; diese jedoch nur, wenn eine Anreise vom Wohnort am Morgen des Prüfungstages unzumutbar ist.
(1) Diese Übereinkunft kann von jedem der vertragschließenden Länder auf den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
(2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit der Übereinkunft unter den übrigen Ländern nicht berührt.