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Überschreitung hinterer Baulinien nach
§ 21 Staffelbauordnung (StBO) bei Wintergärten1
Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 30. November 2010
Um eine Überschreitung hinterer Baugrenzen durch verglaste Vorbauten (insbesondere durch Wintergärten) als Ausnahme zulassen zu können, werden die nach Maßgabe des Bundesbaugesetzes (Baugesetzbuch) und der Baunutzungsverordnung aufgestellten Bebauungspläne stadtteilweise durch ergänzende textliche Festsetzungen geändert.
Auch auf den Grundstücken, die im Geltungsbereich übergeleiteter Bebauungspläne liegen, können Wintergärten oft nur durch Überschreitung hinterer Baulinien nach § 21 Staffelbauordnung (StBO) hergestellt werden.
Daraus resultiert jedoch in der Regel kein Planungsbedürfnis, weil die bestehende Rechtslage die Überschreitung hinterer Baulinien nach § 21 StBO durch Wintergärten bereits als Ausnahme zulässt.
Das Ziel dieser Dienstanweisung ist es, auf diese Rechtslage erläuternd hinzuweisen und in gewissem Umfang Vorgaben für die im Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung zu geben.
Wintergärten im Sinne dieser Dienstanweisung sind verglaste Vorbauten,
1Diese begriffliche Abgrenzung gegenüber das Hauptgebäude erweiternde Glasanbauten ist auch bei den an die Bauausführung zu stellenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. 2Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bauordnungsrechts von dem Regelungsinhalt dieser Dienstanweisung unberührt.
Für die Überschreitung hinterer Baulinien nach § 21 StBO durch Wintergärten gilt der § 15 Absatz 1 und 2 StBO als eine gem. § 173 Absatz 3 BauGB übergeleitete Ausnahmeregelung im Sinne des § 31 Absatz 1 BauGB, da der § 15 StBO insoweit Ausnahmen zulässt, die nach Art und Umfang den in der BauNVO normierten Ausnahmen im Sinne des § 23 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 BauNVO entsprechen.
Die Überschreitung hinterer Baulinien nach § 21 StBO durch Wintergärten liegt daher im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, wenn die in § 15 Absatz 1 StBO genannten Ausnahmegründe (wirtschaftliche, baukünstlerische Rücksichten oder Billigkeitsgründe) vorliegen.
Ob dies der Fall ist, bedarf im Einzelfall keiner besonderen Begründung, denn allgemein kann unterstellt werden, dass es unbillig wäre, den im Geltungsbereich übergeleiteter Bebauungspläne wohnenden Bürgern den Anbau eines energiesparenden Wintergartens mit hohem Freizeitwert vorzuenthalten, während gleichzeitig große Anstrengungen unternommen werden, um die textlichen Festsetzungen zu Bebauungsplänen nach BauGB und BauNVO so zu ändern, dass die Errichtung von Wintergärten auf nicht bebaubarer Fläche als Ausnahme zugelassen werden kann.
1Diese bedeutet jedoch nicht, dass die Überschreitung hinterer Baulinien nach § 21 StBO durch Wintergärten in jedem Fall zu genehmigen ist. 2Das Vorliegen von Ausnahmegründen ist lediglich die Voraussetzung für die Ausübung des durch § 15 Absatz 1 StBO eingeräumten Ermessens.
Für das nach § 15 Absatz 1 StBO auszuübende Ermessen ist die konkrete städtebauliche Situation, die insbesondere durch die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken vorhandene Bebauung geprägt wird, von maßgeblicher Bedeutung.
Die beantragte Überschreitung muss unter Berücksichtigung der konkreten städtebaulichen Situation städtebaulich vertretbar sein und auf die schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft ausreichend Rücksicht nehmen, zumal § 15 Absatz 2 StBO Ausnahmen nur zulässt, wenn keine überwiegenden Interessen anderer entgegenstehen.
1Es ist deshalb durchaus sachgerecht, die Erteilung der Ausnahme von einer bestimmten Ausbildung oder Gestaltung des Wintergartens abhängig zu machen, wenn derartige Forderungen geeignet sind, Beeinträchtigungen der Nachbarschaft zu mindern und/oder städtebauliche Bedenken auszuräumen. 2Als Orientierungshilfe für die zu treffenden Ermessensentscheidungen wird auf folgendes hingewiesen:
Diese Beurteilung ist deshalb in jedem Einzelfall unter Würdigung insbesondere der folgenden Kriterien vorzunehmen:
Diese Dienstanweisung tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.