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Umgang mit unzulässigen
Abfallablagerungen in der Stadtgemeinde Bremen1
Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 18. Juni 2010
1In der Stadtgemeinde Bremen kommt es immer wieder zu illegalen Ablagerungen von Abfällen im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel auf der Straße, dem Straßenbegleitgrün, öffentlichen Grünanlagen, öffentlich zugänglichen städtischen Grundstücken und Entwässerungsgräben. 2Für die Reinigung dieser Flächen sind in der Stadt verschiedene Stellen und Institutionen verantwortlich. 3Damit verbunden ist auch eine unterschiedliche Kostenträgerschaft. 4Diese Situation führt im Vollzug von Reinigungspflichten immer wieder zu Zuordnungsproblemen und verursacht vielfach Verzögerungen bei der Beseitigung der Missstände. 5Es ist daher notwendig, bei den unterschiedlichen Beteiligten ein gemeinsames Verständnis vom Umgang mit illegalen Abfallablagerungen zu erzielen. 6Hierzu dient diese Dienstanweisung.
Unter illegalen Ablagerungen wird in Anlehnung an § 16 (2) des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BremAGKrW-/AbfG)2 folgendes verstanden:
Abfälle, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in unzulässiger Weise abgelagert sind und wegen ihrer Art und Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.
Ist deren Verursacher nicht bekannt, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger [Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (SUBVE)] zur Verwertung und Beseitigung der Abfälle verpflichtet. Die Reinigungsverpflichtungen nach dem Bremischen Landesstraßengesetz bleiben dabei unberührt.
„Verwertung und Beseitigung“ umfasst auch das Einsammeln der Abfälle.
Der Begriff „öffentliche Fläche“ des § 16 BremAGKrW-/AbfG ist in Analogie des Begriffs „öffentliche Fläche“ des § 15 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)3 zu verstehen, so dass damit ausschließlich solche Flächen gemeint sind, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
1Liegt eine straßenrechtliche Widmung vor, fallen illegale Ablagerungen in die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. 2Hierzu zählen alle Teile der Straße (inklusive Entwässerungsgräben), Wege, Plätze. 3Dies gilt auch für Verkehrswege in Grünflächen, wenn diese ausnahmsweise als solche straßenrechtlich gewidmet sind.
1Gemäß Begründung des § 16 BremAGKrw-/AbfG setzt die Entsorgungspflicht eines Grundstücksbesitzers ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft voraus. 2Dies ist z.B. bei landwirtschaftlichen Flächen oder Naturschutzgebieten nicht der Fall. 3Der Ablagerungsort muss allerdings eine räumliche Nähe zur Verkehrsinfrastruktur aufweisen. 4Das heißt, es muss ein kausaler Zusammenhang der Ablagerungen zu Verkehrsflächen vorliegen, damit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) zur Beseitigung verpflichtet ist.
1Bei einer Abfallmenge, die die Menge eines Sackes in der Größe von ca. 100 l überschreitet, handelt es sich um eine illegale Ablagerung. 2Kleinere Mengen sind im Rahmen der Straßenreinigung zu entsorgen, das heißt, dass die Menge eines handelsüblichen Sackes immer im Rahmen der Straßenreinigung zu entsorgen ist. 3Auch ein fehlgeleiteter Gelber Sack ist danach über die Straßenreinigung einzusammeln, sofern nicht der Systembetreiber (gemäß Verpackungsverordnung) bzw. dessen Beauftragter hierfür herangezogen werden kann.
Umweltgefährdende Abfälle, wie z.B. Kühlgeräte, Ölkanister zählen unabhängig von der Menge als Ablagerung.
Den Menschen gefährdende Abfälle, die z.B. Unfälle oder Verletzungen verursachen können, zählen unabhängig von der Menge als Ablagerung, soweit sie nicht im Rahmen der Straßenreinigungspflicht nach Landesstraßengesetz oder der Verkehrssicherungspflicht zu beseitigen sind.
Ungefährliche Abfälle stellen erst ab einer Größenordnung von mehr als einem Müllsack von ca. 100 l eine Ablagerung dar.
Das Wohl der Allgemeinheit wird durch gefährdenden Abfall, insbesondere gefährliche, also besonders überwachungsbedürftige Abfälle beeinträchtigt, da die Abfälle zu Beeinträchtigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens führen oder Menschen und Tiere gefährden können.
Daneben zählt auch die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der gebauten Stadt (Stadtbild in Analogie zum Landschaftsbild außerhalb geschlossener Ortschaften) zu einer Beeinträchtigung des Allgemeinwohls.
Für öffentliche Flächen im oben definierten Sinne sind grundsätzlich die Kommunen zuständig.
Bei sonstigen öffentlich zugänglichen Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, gilt Folgendes: Für die Beseitigung der Ablagerungen sind diejenigen zuständig, die auch für die Reinigung dieser Flächen zuständig sind.
Für die Beseitigung von Verunreinigungen, die nicht illegale Ablagerungen in dem definierten Sinne sind, sind die zur Reinigung nach dem Landesstraßengesetz Verpflichteten zuständig.
Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten ergibt sich aus den folgenden Tabellen:
Verantwortlichkeiten auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen:
Fläche | |
Bundesautobahnen inklusive Parkplätze | |
Bundesstraßen | In der Erhaltungslast des Bundes, für Bremen wahrgenommen durch das Amt für Straßen und Verkehr (ASV) |
Dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze nach Straßenrecht | SUBVE/örE – Abschnitt 232 |
Straßenbahnflächen, soweit sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und durch andere Verkehrsteilnehmer genutzt werden können | SUBVE/örE – Abschnitt 232 |
Hafengebiet, soweit es sich um dem öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen handelt | SUBVE/örE – Abschnitt 232 |
Verantwortlichkeiten auf öffentlich zugänglichen Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind:
Beschwerden über illegale Ablagerungen, die in der Leitstelle Saubere Stadt eingehen, werden anhand der genannten Kriterien geprüft und entweder an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (SUBVE) weitergeleitet oder, sofern der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zuständig ist, an den Reinigungsverpflichteten (insb. Straßenreinigung, Systembetreiber nach § 6 (3) Verpackungsverordnung, Umweltbetrieb Bremen oder Anlieger) weitergegeben.
Die Änderung der bestehenden Dienstanweisung 426 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist befristet bis zum 01. 09. 2015.
Die Anweisung tritt am 31. 8. 2015 außer Kraft, vgl. Abschnitt 5.
[Amtl. Anm.:] Bremisches Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125)
[Amtl. Anm.:] Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist
[Amtl. Anm.:] Die Verantwortlichkeit bezieht sich auch auf Flächen, die nicht nach Landesstraßenrecht als Verkehrsflächen gewidmet sind.
[Amtl. Anm.:] Diese ist hier zuständig, da die BAB nach Bundesstraßenrecht gewidmet sind.
[Amtl. Anm.:] in Analogie zur Reinigungsvereinbarung BSAG – Stadt Bremen