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Umstellung der Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Beamte auf Euro

Vom 16. Oktober 2001

Veröffentlichungsdatum:29.10.2001 Inkrafttreten01.01.2002
Fundstelle Brem.ABl. 2001, S. 785
Bezug (Rechtsnorm)BBesG § 10
Zitiervorschlag: "Umstellung der Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Beamte auf Euro vom 16. Oktober 2001 (Brem.ABl. 2001, S. 785)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:16.10.2001
Fassung vom:16.10.2001
Gültig ab:01.01.2002
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 10 BBesG
Fundstelle:Brem.ABl. 2001, 785
Umstellung der Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Beamte auf Euro

Umstellung der Bestimmungen
über die Festsetzung der höchsten
Dienstwohnungsvergütung für Beamte auf Euro

Vom 16. Oktober 2001

Aufgrund des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I. S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I. S. 2144) i.V. mit § 13 der Bremischen Dienstwohnungsvorschriften (BremDWV) vom 22. April 1997 (Brem.ABl. S. 225), geändert am 19. Juni 2000 (Brem.ABl. S. 283), werden die Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Beamte vom 22. April 1997 (Brem.ABl. S. 233) wie folgt geändert:

1. In Ziffer I erhält die Tabelle folgende Fassung:

Bei einem monatlichen Bruttodienstbezug

höchste Dienstwohnungsvergütung

Von Euro


Bis Euro


Euro



999,99


153


1.000,00


1.099,99


170


1.100,00


1.199,99


187


1.200,00


1.299,99


204


1.300,00


1.399,99


221


1.400,00


1.499,99


238


1.500,00


1.599,99


255


1.600,00


1.699,99


272


1.700,00


1.799,99


289


1.800,00


1.899,99


306


1.900,00


1.999,99


323


2.000,00


2.099,99


340


2.100,00


2.199,99


357


2.200,00


2.299,99


374


2.300,00


2.399,99


391


2.400,00


2.499,99


408


2.500,00


2.599,99


425


2.600,00


2.699,99


442


je weitere angefangene 100

12


2. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bremen, den 16. Oktober 2001

Der Senator
für Finanzen


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