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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 780) |
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Für den Zugang zu Umweltinformationen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen gelten die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes in der jeweils geltenden Fassung, soweit die §§ 2 bis 8 keine abweichenden Regelungen treffen.
(1) Informationspflichtige Stellen der öffentlichen Verwaltung sind der Senat, die Behörden des Landes, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung gehören jedoch nicht
der Senat und die Behörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
(2) Informationspflichtige private Stellen sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, einer unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der Stadtgemeinden unterliegen.
(3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 2 liegt vor, wenn
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(1) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(2) Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen informationspflichtige private Stellen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Bei dem für den Umweltschutz zuständigen Mitglied des Senats wird ein Internet gestütztes Umweltinformationssystem mit einer Servicestelle eingerichtet, das gegenüber der Öffentlichkeit eine Servicefunktion wahrnimmt. Mit dem Umweltinformationssystem wird ein zentraler Zugang zu allen in Bremen bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Umweltinformationen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes angeboten. Die informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 informieren die Servicestelle über die nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes getroffenen Maßnahmen und über die nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes veröffentlichten Umweltinformationen. Als Information reichen elektronische Verknüpfungen zu Internetseiten im Sinne des § 10 Abs. 4 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind. Die Aufgabe der Verbreitung der Umweltinformationen nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes bleibt in der Zuständigkeit der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2.
Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied des Senats veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Gebiet des Landes Bremen. Hierbei berücksichtigt es die Anforderungen des § 10 Abs. 1, 3 und 6 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2007 zu veröffentlichen.
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 3 für das Land oder eine unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts sowie die Stadtgemeinden ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch informationspflichtige private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2.
(2) Die informationspflichtigen privaten Stellen nach § 2 Abs. 2 haben den zuständigen Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen privaten Stellen die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gebühren werden nicht erhoben für
die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte,
die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort,
Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes und den §§ 4 und 5.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Kosten für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erhoben.
(4) Informationspflichtige private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich gemäß Absatz 3 nach dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz.
Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die vor dem 25. November 2005 gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) zu Ende zu führen. An die Stelle des Bundes tritt die Freie Hansestadt Bremen.