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  • Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 20. Januar 1955

Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben

Veröffentlichungsdatum:22.04.1955 Inkrafttreten01.05.1955
Fundstelle Brem.GBl. 1955, S. 59
Gliederungsnummer:205-c-2
Zitiervorschlag: "Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 20. Januar 1955 (Brem.GBl. 1955, S. 59)"

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juris-Abkürzung: SchPAufgVbg BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 205-c-2
juris-Abkürzung:SchPAufgVbg BR
Ausfertigungsdatum:20.01.1955
Gültig ab:01.05.1955
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1955, 59
Gliederungs-Nr:205-c-2
Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Vom 20. Januar 1955
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,

und der Senat der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres,

schließen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben auf den Binnengewässern des Bundes und auf See bis zur Hoheitsgrenze - im folgenden Wasserstraßen genannt - folgende Vereinbarung.

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§ 1

Die schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben sind:

1.

Gefahren für den Schiffsverkehr zu ermitteln und diejenigen Maßnahmen zu ihrer Abwehr zu treffen, welche keinen Aufschub dulden,

2.

die Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienenden Vorschriften, insbesondere über das Verhalten im Verkehr, die Ausrüstung, die Besetzung und Bemannung, den Betrieb und die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge (Schiffe, schwimmenden Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße und schwimmenden Anlagen zu überwachen,

3.

die Schiffspapiere und die Befähigungsnachweise der Schiffsführer, -Offiziere und -mannschaften, Floßführer, Fährführer und Lotsen auf den in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeugen und Flößen zu prüfen.


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§ 2

Die Aufgaben nach § 1 werden durch Polizeikräfte des Landes ausgeübt. Auf denjenigen Wasserstraßen, für welche das Land keine Polizeikräfte bereitstellt, werden diese Aufgaben von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt.

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§ 3

(1) Das Land kann den Vollzug der Aufgaben nach § 1 auf allen oder einzelnen Wasserstraßen einstellen.

(2) Das Land kann in den Fällen des § 2 Satz 2 den Vollzug der Aufgaben nach § 1 durch Bereitstellung von Polizeikräften übernehmen.

(3) Das Land wird den Bundesminister für Verkehr von beabsichtigten Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 mindestens sechs Monate vorher in Kenntnis setzen.

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§ 4

Sind im Falle des § 2 Satz 1 Polizeikräfte des Landes nicht erreichbar, so können die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Polizeidienststelle des Landes ist unverzüglich zu unterrichten.

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§ 5

Soweit das Land die Aufgaben nach § 1 durch Polizeikräfte ausübt, können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes den Polizeidienststellen des Landes im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Die Polizeidienststellen sind nur für die Art der Ausführung des Auftrages verantwortlich.

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§ 6

Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen des Landes halten bei der Ausübung ihrer Aufgaben enge Fühlung miteinander.

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§ 7

(1) Die Polizeidienststellen des Landes beteiligen die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes bei der Bearbeitung schiffahrtpolizeilicher Übertretungsanzeigen, wenn Interessen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung berührt werden oder die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(2) Die „Richtlinien für das Strafverfahren“ bleiben unberührt.

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§ 8

Aufgaben nach § 1 Nr. 1, die im Zusammenhang mit militärischen Übungen in den Gewässern seewärts der Grenzen der Seefahrt zu erfüllen sind, werden durch Vollzugsorgane des Bundes ausgeübt, soweit nicht mit dem Land im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.

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§ 9

(1) Die Kosten des schiffahrtpolizeilichen Vollzuges auf den Wasserstraßen tragen der Bund und das Land, soweit sie die Aufgaben nach § 1 durch ihre Beamten ausüben.

(2) Der Bund stellt das Land von Ansprüchen Dritter, die aus der Ausführung von Ermittlungs- und Vollzugsaufträgen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nach § 5 Satz 1 entstehen, insoweit frei, als die Polizeidienststellen des Landes nach § 5 Satz 2 nicht verantwortlich sind.

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§ 10

Überwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft und der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft auf Grund besonderer Rechtsvorschriften übertragen werden, bleiben unberührt.

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§ 11

Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Landesregierung den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.

Bonn, den 14. Dezember 1954
Der Bundesminister für Verkehr
gez. Seebohm

Bremen, den 20. Januar 1955
Der Senator für Inneres
gez. Ehlers

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