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Vereinbarung über ein Betriebliches
Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Absatz 2 SGB IX
Gesundheits- und Arbeitsschutz sind unverzichtbare Bestandteile eines modernen Personalmanagements. Für die Zukunft hängt die Qualität, Effektivität und Innovationsfähigkeit der bremischen Verwaltung sowohl von einer optimalen Personalplanung und Personalentwicklung der Gesamtheit aller Beschäftigten als auch von Leistungsvermögen, Motivation und Gesundheit einer jeden Mitarbeiterin und eines jeden Mitarbeiters ab. Gerade in Zeiten erhöhter Anforderungen im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung werden Konzepte und Maßnahmen erforderlich, die die Organisation und die einzelnen Beschäftigten gleichermaßen unterstützen.
Arbeitsunfähigkeitszeiten können vielfältige Ursachen haben. Geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, des Gesundheitszustandes und der Leistungsmöglichkeiten der Beschäftigten zu treffen, liegt im gemeinsamen Interesse der Partner dieser Vereinbarung.
Sie sind sich darüber einig, im Interesse der Beschäftigten und der bremischen Verwaltung ein betriebliches Gesundheitsmanagement umfassend einzuführen und dauerhaft zu gestalten. Dabei ist das betriebliche Eingliederungsmanagement als ein Baustein zur Entwicklung von Strukturen und Prozessen zu verstehen, die auf die positive Beeinflussung der Bedingungen und Ursachen von Gesundheit im Kontext der jeweiligen betrieblichen und individuellen Verhältnisse zielen.
Die Freie Hansestadt Bremen hält es für wichtig, dass die Eingliederung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach einer mehr als sechswöchigen Arbeitsunfähigkeitszeit unterstützt wird. Vor diesem Hintergrund wird zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Gesamtpersonalrat, der Gesamtschwerbehindertenvertretung und dem Gesamtrichterrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen die folgende Vereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – SGB IX geschlossen. Diese Vereinbarung gilt als Dienstvereinbarung nach § 62 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen und ergänzt gleichzeitig gemäß § 83 Absatz 2a Nr. 5 SGB IX die Integrationsvereinbarung vom 17. Dezember 2007.
Mit der „Vereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Absatz 2 SGB IX“ wird ein Teilbereich der betrieblichen Gesundheitsförderung im Sinne der Ziffer 8.2 der „Dienstvereinbarung über die technikunterstützte Verarbeitung von Personaldaten und das zentrale Verfahren zur Unterstützung der Personalverwaltung und des Personalcontrollings (PuMa-Online) sowie das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportal der Freien Hansestadt Bremen (MiP)“ geregelt.
Zwischen den Partnern dieser Vereinbarung besteht Einvernehmen, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten im Verfahren PuMa-Online/MiP erfasst werden dürfen für den Zweck der Unterstützung der Personalsachbearbeitung bei der Ermittlung des Zeitpunktes zur Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Darüber hinausgehende Auswertungen sind nicht zulässig.
Bremen, den 23. Juni 2009
gez. Linnert
Senatorin für Finanzen
gez. Hülsmeier
Vorsitzende des Gesamtpersonalrates
für das Land und
die Stadtgemeinde Bremen
gez. Rosen
Gesamtschwerbehindertenvertretung
für das Land und
die Stadtgemeinde Bremen
gez. Schlüter
Vorsitzender des Gesamtrichterrates
für das Land Bremen
Veröffentlicht im BGBl. I S. 606 ff. vom 28. April 2004
Das sind für die Freie Hansestadt Bremen der Personalrat nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz sowie die Richterräte nach Bremischem Richtergesetz. Nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz) vom 29. November 1990 (Brem.GBl. S. 433) ist auch die Frauenbeauftragte von der Dienststellenleitung sowohl an der Planung als auch bei der Entscheidung der Dienststellenleitung, insbesondere bei personellen, sozialen oder organisatorischen Maßnahmen, mitberatend zu beteiligen.