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Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Kultusministerium
im folgenden „Niedersachsen“
und
der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung
im folgenden „Bremen“
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
(1) Niedersächsische und bremische Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich in die öffentlichen Schulen des jeweils anderen Landes aufgenommen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im jeweils anderen Land oder zum Besuch einer bestimmten Schule besteht nicht.
(2) Bei Kapazitätsbeschränkungen werden Schülerinnen und Schüler des eigenen Landes nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen vorrangig aufgenommen.
(3) Die nachstehend genannten Verträge zwischen den Stadtgemeinden Bremen bzw. Bremerhaven einerseits und niedersächsischen Landkreisen oder Gemeinden andererseits bleiben - in der Fassung der jeweiligen Nachträge - unberührt:
Gastschulvertrag zwischen der Stadtgemeinde Bremen und der Gemeinde Stuhr vom 1. Februar 1978
Vereinbarung vom 14./23. Juli 1981 zwischen dem Landkreis Cuxhaven und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven über die Beschulung von beruflichen Voll- und Teilzeitschülern
Vertrag zwischen der Stadt Bremerhaven und der Gemeinde Imsum (Landkreis Cuxhaven) vom 5. April 1960.
(4) Unberührt bleibt ferner die KMK-Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender vom 26. Januar 1984 in der jeweils geltenden Fassung.
Die vertragschließenden Länder sind sich darüber einig, dass die Bereitstellung eines ausreichenden schulischen Angebots vorrangig im eigenen Land erfolgen soll. Sie streben daher an, durch den Ausbau noch unzureichender schulischer Angebote im eigenen Land die Anzahl der Gastschulverhältnisse abzubauen.
(1) Schülerinnen und Schüler dürfen in die Schulen des jeweils anderen Landes nur aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Erklärung (Freistellungserklärung) der für die Hauptwohnung der Schülerin oder des Schülers zuständigen Schulbehörde vorgelegt wird, dass
durch den Besuch einer bestimmten Schule des aufnehmenden Landes für die Schülerin oder den Schüler oder ihre oder seine Familie eine unzumutbare Härte abgewendet würde oder
der Besuch dieser Schule im Einzelfall aus pädagogischen Gründen geboten ist und die Schule und der Bildungsgang angegeben werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit in einzelnen Verträgen nach § 1 Abs. 3 ein anderes Verfahren vereinbart worden ist.
(1) Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen besuchen in größerer Zahl öffentliche Schulen in Bremen als bremische Schülerinnen und Schüler öffentliche Schulen in Niedersachsen.
(2) Niedersachsen zahlt dafür an Bremen einen pauschalen Ausgleichsbetrag auf der Grundlage der Personalausgaben je Schülerinnen und Schüler. Als Datengrundlage dienen die Bildungsausgaben - Ausgaben je Schülerinnen und Schüler 2014 - des Statistischen Bundesamtes, erschienen am 8. Februar 2017 (Destatis).1
(3) Der Ausgleichsbetrag beträgt jährlich 5.642.720 EUR.
(4) Die zwischen Niedersachsen und Bremen geeinten Schülerzahlen für das Schuljahr 2015/16 mit Stand zum 15.10.2015 liegen der Berechnung zugrunde.
(5) Der Betrag nach Abs. 3 wird vierteljährlich in Raten jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober eines jeden Jahres fällig.
(6) Darüber hinaus werden keine Gastschulgelder erhoben. Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 bleiben unberührt.
Die Ausgaben für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen im Dualen System lt. Tab. 1 Destatis sind nicht gesondert in Personalausgaben ausgewiesen. Um die Personalausgaben an Berufsschulen im Dualen System näherungsweise zu ermitteln, werden dazu die Ausgaben für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen im Dualen System lt. Tab. 1 im Verhältnis der Personalausgaben zu den Gesamtausgaben je Schülerinnen und Schüler für öffentliche Schulen lt. Tab. 3 Destatis aufgeteilt.
Es ergeben sich folgende Kostenansätze:
Bremen: 5.200 x 100 / 6.500 = 80,00% x 2.600 = 2.080 Euro für BBS-TZ
Niedersachsen: 5.300 x 100 / 6.400 = 82,81% x 2.500 = 2.070 Euro für BBS-TZ
(1) Jedes Land kann verlangen, über eine angemessene Erhöhung oder Verringerung des Ausgleichsbetrages nach § 4 Abs. 3 zu verhandeln, wenn
sich die Zahl der niedersächsischen Schülerinnen und Schüler, die öffentliche Schulen in Bremen gem. § 3 besuchen, abzüglich der Zahl der bremischen Schülerinnen und Schüler, die öffentliche Schulen in Niedersachsen besuchen, gegenüber dem Stand gem. § 4 Abs. 4 oder der letzten Änderung um mehr als 10% verändert hat oder
sich der aufgrund des § 4 Abs. 2 zu zahlende Ausgleichsbetrag durch eine Veränderung der Personalausgaben für öffentliche Schulen je Schülerin und Schüler in Bremen und Niedersachsen nach Destatis - Tabelle 3 - um mehr als 10 % seit Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder der letzten Änderung nach oben oder unten zu korrigieren wäre.
(2) Maßgebender Zeitpunkt ist jeweils der 15. Oktober des betreffenden Schuljahres.
(3) Das Verlangen ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu stellen, um eine Änderung des Ausgleichsbetrages zum 1. Juli des Folgejahres zu bewirken.
Jedes Land teilt dem anderen Land bis zum 1. April des jeweiligen Jahres die gem. § 3 aufgenommenen und beschulten Schülerinnen und Schüler unter Angabe von Namen, Anschrift, Schule, Bildungsgang, Ausbildungsbetrieb und Ausbildungsstätte sowie die Daten der Erklärung gem. § 3 und der Aufnahme mit.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.
Hannover, 18.09.2017 | Bremen, 18.09.2017 |
Für das Land Niedersachsen | Für die Freie Hansestadt Bremen |
Für den Niedersächsischen | Für den Präsidenten des Senats |
Die Niedersächsische Kultusministerin | Die Senatorin für Kinder und Bildung |