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Verfahrenskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde, Empfangszuständigkeit, Wahlmöglichkeit zwischen Ausgangsgericht und Beschwerdegericht

Kurzbeschreibung

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Be-schwerde kann jedenfalls bis zur Übersendung der Verfahrensakten an das Be-schwerdegericht sowohl bei dem Gericht gestellt werden, dessen Entscheidung an-gefochten werden soll als auch beim Beschwerdegericht. In beiden Fällen ist die Beschwerde selbst beim erstinstanzlichen Gericht einzulegen. Ein Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dagegen beim Beschwerdegericht zu stellen.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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