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Der Vergnügungssteuer unterliegen:
der Betrieb von Musikautomaten und von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnlichen Geräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen, Gast- und Schankwirtschaften, Kantinen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Geräte wie Pool-Billard, Tischfußball und Dart sind von der Besteuerung ausgenommen,
das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen.
(1) Steuerschuldner sind im Fall des § 1 Nr. 1 der Automatenaufsteller und im Fall des § 1 Nr. 2 der Veranstalter.
(2) Daneben haften die Inhaber der Räumlichkeiten, die für den Betrieb der Automaten oder das Ausspielen von Geld oder Sachwerten benutzt werden, soweit für den Betrieb oder das Ausspielen ein Entgelt gezahlt wird.
(1) Die Steuer für den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Aufwand beträgt für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, 10 vom Hundert des Einspielergebnisses.
(2) Die Steuer für den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Gerät und angefangenen Kalendermonat für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die nicht über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen,
die in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach § 3 Absatz 2 der Spielverordnung aufgestellt sind, 200 Euro,
die an sonstigen Aufstellorten aufgestellt sind, 50 Euro.
(3) Die Steuer für den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Gerät und angefangenen Kalendermonat
für Spiel- und Unterhaltungsautomaten ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte,
die in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach § 3 Absatz 2 der Spielverordnung aufgestellt sind, 60 Euro,
die an sonstigen Aufstellorten aufgestellt sind, 20 Euro,
mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges dargestellt werden, unabhängig vom Aufstellort, 307 Euro,
für Musikautomaten, unabhängig vom Aufstellort, 15 Euro.
(4) Bei Automaten, an denen gleichzeitig zwei oder mehr voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, zählt jede Spieleinrichtung als Gerät im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Automaten mit manipulationssicherem Zählwerk sind Geräte, deren Software mindestens folgende Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet: Gerätenamen, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des Ausdrucks, Datum und Uhrzeit der Kassierung, Datum und Uhrzeit der letzten Kassierung, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderung der Röhreninhalte, elektronische gezählte Kasse, Nachfüllungen und Fehlbeträge.
(6) Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Das negative Einspielergebnis eines Gerätes ist mit dem Wert 0,00 Euro anzusetzen.
(7) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 1 Nummer 2 25 vom Hundert der dem Veranstalter zufließenden Roheinnahmen sowie 20 vom Hundert des Eintrittsgeldes.
Die in § 2 aufgeführten Personen haben den Steuerstellen (§ 6 Abs. 2) anzuzeigen:
in den Fällen des § 1 Nr. 1 die erstmalige Aufstellung und die endgültige Wegnahme eines jeden Gerätes. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Aufstellung und Wegnahme sind spätestens bis zum Fünften des folgenden Monats mitzuteilen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Wegnahme der Eingang der Anzeige, es sei denn, daß ein anderer Zeitpunkt nachgewiesen wird;
in den Fällen des § 1 Nr. 2 die Durchführung der Veranstaltung spätestens an dem folgenden Werktag. Die Steuerstelle kann eine einmalige Anmeldung für fortlaufende Veranstaltungen als ausreichend erklären.
(1) In den Fällen des § 1 Nummer 1 hat der Steuerschuldner im Sinne von § 2 Absatz 1 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Steueranmeldungszeitraum) für den Vormonat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldungszeitraum selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung nach § 150 der Abgabenordnung).
(2) Die Angaben des Steuerschuldners zu dem Aufwand nach § 3 Absatz 1 sind auf Anforderung der Steuerstelle durch die Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Kalendermonat, sortiert nach Aufstellort und zeitlicher Reihenfolge, nachzuweisen.
(3) Bei Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte nach § 3 Absatz 1 sind die Zählwerksdaten mindestens einmal im Kalendermonat auszulesen. Die Zählwerksausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Gerätename, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des Ausdrucks, Datum und Uhrzeit der Kassierung, Datum und Uhrzeit der letzten Kassierung, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, elektronische gezählte Kasse, Nachfüllungen und Fehlbeträge.
(4) Der Ermittlung des Einspielergebnisses für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte nach § 3 Absatz 1 ist die Zeit zwischen der letzten, dem Steueranmeldungszeitraum vorausgegangenen und der letzten im Steueranmeldungszeitraum vorgenommenen Auslesung der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vormonats anzuschließen.
(5) Die Steuer in den Fällen des § 1 Nummer 1 ist am zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums fällig.
(6) In den Fällen des § 1 Nummer 2 ist die Steuer innerhalb von drei Werktagen nach der Veranstaltung vom Veranstalter selbst zu berechnen und zu entrichten. Bei fortlaufenden Veranstaltungen ist die Steuer wöchentlich zu berechnen und bis zum dritten Tag der folgenden Woche fällig. Die Steuerstelle kann in begründeten Ausnahmefällen spätere Fälligkeiten und längere Abrechnungszeiträume zulassen.
(7) Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es nur dann, wenn die Steuerstelle bei der Festsetzung der Steuer von der Selbstberechnung abweicht.
Wird für Veranstaltungen nach § 1 von Gemeinde- oder Landesbehörden in der Freien Hansestadt Bremen in einer gewerbe- oder ordnungsrechtlichen Angelegenheit eine Erlaubnis, Bestätigung oder Gestattung erteilt, so hat die erteilende Behörde hiervon eine Ausfertigung in der Stadtgemeinde Bremen dem Finanzamt Bremen-Mitte und in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven mitzuteilen. Die mitteilungspflichtige Behörde hat den Betroffenen hierüber zu unterrichten.