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  • Verordnung, betreffend die Anlegung und Führung der Höferolle und die grundbuchliche Behandlung der Höfe vom 19. Juli 1948

Verordnung, betreffend die Anlegung und Führung der Höferolle und die grundbuchliche Behandlung der Höfe

Veröffentlichungsdatum:19.07.1948 Inkrafttreten23.12.2014 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775)
Fundstelle SaBremR 7811-a-3
Gliederungsnummer:7811-a-3
Zitiervorschlag: "Verordnung, betreffend die Anlegung und Führung der Höferolle und die grundbuchliche Behandlung der Höfe vom 19. Juli 1948 (SaBremR 7811-a-3), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. December 2014 (Brem.GBl. S. 775)"

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juris-Abkürzung: HöfeRV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7811-a-3
juris-Abkürzung:HöfeRV BR
Ausfertigungsdatum:19.07.1948
Gültig ab:07.08.1948
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:SaBremR 7811-a-3, ,
SaBremR 7811-a-3
Gliederungs-Nr:7811-a-3
Verordnung, betreffend die Anlegung und Führung der Höferolle
und die grundbuchliche Behandlung der Höfe
Vom 19. Juli 1948
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775)

Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 20. Februar 1947 wird im Einvernehmen mit dem Senator für Ernährung und Landwirtschaft verordnet:

§ 1

Die Höferolle wird von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) geführt.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt.

Liegt die Hofstelle in den Bezirken mehrerer Amtsgerichte, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Hof zum größten Teile liegt.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremerhaven erstreckt sich nicht auf den Landkreis Wesermünde.

§ 2

Die Höferollen sind für Bezirke einzurichten.

Bezirke sind die Amtsgerichtsbezirke Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven (Stadt).

§ 3

Die Höferolle ist nach Anordnung des Senators für Justiz und Verfassung in der Form des gebundenen Buches oder in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen zu führen. Jeder Hof erhält in der Rolle ein eigenes Blatt. Die Blätter sind innerhalb eines Bezirkes mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

§ 4

(aufgehoben)

§ 5

In der Höferolle sind die zum Hofe gehörigen Grundstücke aufzuführen. Bei jedem Grundstück ist die Wirtschaftsart in zusammengefaßter Form, die Größe und das Grundbuchblatt, auf dem es eingetragen ist, anzugeben.

§ 6

Die Eintragungen in der Höferolle sollen vom ...*Rechtspfleger unter Angabe des Wortlauts verfügt und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgeführt werden. Sie sind vom *Rechtspfleger und Urkundsbeamten gemeinschaftlich unter Angabe des Unterzeichnungstages zu unterschreiben.

Gelöschte oder durch eine spätere Eintragung gegenstandslos gewordene Eintragungen sind rot zu unterstreichen.

Fußnoten

*

[Auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) vom 8. Februar 1957 (BGBl. I S. 18) Zuständigkeit allein auf den Rechtspfleger übergegangen.]

*

[Auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) vom 8. Februar 1957 (BGBl. I S. 18) Zuständigkeit allein auf den Rechtspfleger übergegangen.]

§ 7

Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen zu schreiben. In der Höferolle darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Die Verwendung von Stempeln ist unzulässig.

§ 8

(aufgehoben)

§ 9

Die Schließung eines Blattes geschieht durch

a)

Eintragung eines Schließungsvermerks in der Aufschrift; in dem Vermerk ist der Grund der Schließung anzugeben;

b)

Rotdurchkreuzung sämtlicher Seiten des Blattes, soweit sie ausgefüllt sind.


§ 10

Sind im Grundbuch Grundstücke vereinigt oder ist ein Grundstück einem anderen als Bestandteil zugeschrieben worden, so sind die sich auf die beteiligten Grundstücke beziehenden Eintragungen der Höferolle in den Spalten 1-8 rot zu unterstreichen. Das neue Grundstück ist unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen, neben dieser Nummer ist in Spalte 1 a auf die bisherigen laufenden Nummern der beteiligten Grundstücke zu verweisen. Die Veränderung ist in Spalte 11 zu vermerken.

Sind im Grundbuch bisherige Grundstücksteile als selbständige Grundstücke eingetragen worden, so sind die sich auf das bisherige Grundstück beziehenden Eintragungen der Höferolle in den Spalten 1-8 rot zu unterstreichen. Die neuen Grundstücke sind unter neuen laufenden Nummern einzutragen, neben den Nummern ist in Spalte 1 a auf die laufenden Nummern der bisherigen Grundstücke zu verweisen. Die Veränderung ist in Spalte 11 zu vermerken.

Soll ein Teil eines in der Höferolle eingetragenen Grundstücks vom Hof abgetrennt werden, so ist ein entsprechender Vermerk in der Spalte 10 zu machen. Die auf das bisherige Grundstück bezüglichen Eintragungen in den Spalten 1-9 und 11 sind rot zu unterstreichen. Der verbleibende Restbestand ist unter einer neuen fortlaufenden Nummer einzutragen.

§ 11

Von allen Eintragungen in die Höferolle ist der Eigentümer zu benachrichtigen.

§ 12

Die Höfeakten werden durch alle den Hof betreffenden Urkunden und sonstigen Eingänge gebildet.

Bei den Höfeakten ist ein in seiner Einrichtung der Höferolle entsprechender Vordruck (Auszug) zu verwahren, der eine wörtliche Wiedergabe des gesamten Inhalts der Höferolle enthält. Die mit der Führung der Höferolle beauftragten Beamten haben für die Übereinstimmung des Auszugs mit der Höferolle zu sorgen.

§ 13

Für die Aufbewahrung der Höferollen und der Höfeakten und für die Versendung der Höfeakten gelten die Vorschriften über die Aufbewahrung der Grundbücher und Grundakten und über die Versendung der Grundakten entsprechend.

Die Höfeakten sind nicht zu den Grundakten zu nehmen.

§ 14

Gleichzeitig mit der Eintragung in der Höferolle hat das Grundbuchamt im Grundbuche bei den zum Hofe gehörigen Grundstücken den Hofesvermerk einzutragen.

Der Vermerk wird in der Aufschrift des Grundbuchs eingetragen, er lautet:

"Hof.

Eingetragen in die Höferolle des Amtsgerichtsbezirks ............ Blatt ........ am........ 19.... Hier vermerkt am ......................... 19...."

Wegen der Eintragung und Unterzeichnung gilt das in § 6 Abs. 1 Gesagte.

§ 15

Gehören zur Zeit der Eintragung des Vermerks einzelne auf dem Grundbuchblatte eingetragene Grundstücke nicht zum Hofe, so sind sie auf ein anderes Blatt zu übertragen.

§ 16

Verlieren alle auf einem Grundbuchblatte eingetragenen Grundstücke die Hofeseigenschaft, entweder durch einen Antrag auf Löschung in der Höferolle oder dadurch, daß die Hofesgröße infolge von Teilveräußerungen unter die gesetzliche Mindestgröße absinkt, so ist unter oder neben dem Vermerk nach § 14 folgender Löschungsvermerk einzutragen:

"Der Hofesvermerk ist heute gelöscht worden.

Bremen, den ................................ 19....".

Wegen der Eintragung und Unterzeichnung des Löschungsvermerks gilt das in § 6 Abs. 1 Gesagte.

Der Hofesvermerk ist rot zu unterstreichen.

Sind Teilveräußerungen der Grund für den Verlust der Hofeseigenschaft, so ist nach Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuche, durch die die Hofesgröße unter die gesetzliche Mindestgröße absinkt, die gegenstandslos gewordene Eintragung in der Höferolle von Amts wegen zu löschen.

§ 17

Scheiden von den auf einem Grundbuchblatte eingetragenen Grundstücken einzelne aus dem Hofesverbande ohne Beeinträchtigung der Hofeseigenschaft der Restgrundstücke aus, und zwar entweder durch Löschung dieser einzelnen Grundstücke in der Höferolle, oder durch ihre Veräußerung oder auch durch Veräußerung des Hofes mit Ausnahme einzelner Grundstücke, so besteht die Löschung des Vermerks nach § 14 darin, daß die einzelnen Grundstücke auf einem besonderen Grundbuchblatte eingetragen werden. Dabei ist in dem letztgenannten Falle § 15 sinngemäß anzuwenden.

Erfolgt das Ausscheiden durch eine der in Abs. 1 genannten Veräußerungen, so ist nach Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuche die gegenstandslos gewordene Eintragung in der Höferolle bezüglich der einzelnen Grundstücke von Amts wegen zu löschen.

§ 18

Der Umstand, daß der Eigentümer noch nicht im Grundbuche eingetragen ist (etwa weil sich Eigentumsveränderungen von Todes wegen oder durch Ehevertrag außerhalb des Grundbuchs vollzogen haben), steht der Eintragung des Hofesvermerks nicht entgegen. Jedoch ist, wenn die Berichtigung des Grundbuchs noch nicht beantragt worden ist, alsbald nach § 82 G. B. O. zu verfahren.

§ 19

Werden im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs Veränderungen vorgenommen, die für die Führung der Höferolle von Bedeutung sind (z. B. Vereinigung von Grundstücken oder Bestandszuschreibungen - ohne Eigentumsänderung -, Änderung des Grundbuchblattes, der Bezeichnung oder der Angabe der Wirtschaftsart des Grundstücks, so sind die entsprechenden Eintragungen in der Höferolle von Amts wegen vorzunehmen.

§ 20

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 19. Juli 1948.

Der Senator für Justiz und Verfassung.


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