Verordnung, betreffend die Eintragung und Bezeichnung
der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge
Vom 14. September 1948
Zum 25.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (RGBl. von 1884, S. 25), verordnet der Senat:
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Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 14. und bekanntgemacht am 28. September 1948.
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