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betreffend Streitigkeiten über die Ansprüche von Versorgungsberechtigten usw. (§ 2 Durchf.V.O.)
auf Grund des § 3 Durchf.V.O.,
auf Grund des § 5 Durchf.V.O.,
gemäß § 24 Abs. 3 Durchf.V.O.,
betreffend die Genehmigung zur Abgabe von Geboten in der Zwangsversteigerung,
auf Grund des Artikels VII des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 bestimmt sich der Geschäftswert nach § 24 der Kost.O.
Der Geschäftswert bestimmt sich:
bei Verfahren betr. die Genehmigung der Veräußerung oder Belastung eines landwirtschaftlichen Grundstücks und die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstücke sowie die Genehmigung eines hierauf gerichteten Verpflichtungsgeschäfts und die Genehmigung der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nach der Hälfte des Wertes, der gem. §§ 17 bis 19, 21 bis 23 Kost.O. für die Gebührenberechnung maßgebend ist,
bei Verfahren über die Genehmigung des Übergabevertrages bezüglich eines Hofes nach einem Viertel des Wertes des übergebenen Hofes (§ 18 Abs. 1 Kost.O.)
Die volle Gebühr wird erhoben für Verfahren betreffend die Genehmigung der Veräußerung oder Belastung eines landwirtschaftlichen Grundstücks und die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstücke sowie die Genehmigung eines hierauf gerichteten Verpflichtungsgeschäfts, die Genehmigung der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, die Genehmigung zur Abgabe von Geboten in der Zwangsversteigerung eines solchen Grundstücks, sowie für die Verwerfung des Einspruchs nach § 13 Durchf.V.O.
Für das Verfahren bei Streitigkeiten über die Ansprüche von Versorgungsberechtigten usw. (§ 2 Durchf.V.O.) werden folgende Gebühren erhoben:
1/4 der vollen Gebühr, wenn der Streit durch Vergleich beendet wird oder wenn die Beteiligten vor dem Erlaß der Entscheidung auf diese durch Rücknahme des Antrags oder in sonstiger Weise verzichten.
Die volle Gebühr, wenn eine das Verfahren abschließende Entscheidung ergeht.
In dem Verfahren bei Streitigkeiten über die Ansprüche von Versorgungsberechtigten sowie in anderen Fällen, in denen mehrere Personen an dem Verfahren beteiligt sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten zu tragen hat, oder wie die Kosten zu verteilen sind.
Das Gericht kann hierbei bestimmen, daß auch die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind; die Vorschriften der §§ 103 bis 107 der Z. P. O. finden entsprechende Anwendung.
Das Gericht kann aus besonderen Gründen anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Diese Entscheidung kann nur zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache ergehen (§ 14).
Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden. Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Den Geschäftswert setzt der Vorsitzende des Gerichts von Amts wegen fest.
Über die Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen entscheidet der Vorsitzende des Gerichts. Er entscheidet auch über Erinnerungen im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 11 Abs. 2).
Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Gerichts über die Festsetzung des Geschäftswerts (§ 14 Abs. 2) sowie über die Erinnerung (§ 15) findet, sofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von DM 50 übersteigt, Beschwerde, im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 11 Abs. 2) die sofortige Beschwerde statt.
Soweit einem Beteiligten die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder von ihm durch eine vor dem Gericht abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen sind, soll die Haftung anderer Beteiligter nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
Im Verfahren vor dem Bauerngericht finden die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften der deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäß Anwendung. Volle Gebühr im Sinne jener Gebührenordnung ist die Gebühr des § 26 der Kostenordnung.
Im Beschwerderechtszuge tritt an die Stelle der im § 41 der deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte vorgesehenen Gebühr die volle Gebühr.
Die Gebühren bemessen sich nach dem für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebenden Geschäftswert. Die Vorschriften der § 14 Abs. 2, § 16 dieser Verordnung finden entsprechende Anwendung.
Für die Gebühren und Auslagen der Zeugen und Sachverständigen im Verfahren vor dem Bauerngericht und Beschwerdegericht gelten die Vorschriften der deutschen Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige sinngemäß.
Für die Gebühren und Auslagen der Gerichtsvollzieher im Verfahren vor dem Bauerngericht und Beschwerdegericht gelten die Vorschriften der deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher sinngemäß.
Die Laienbeisitzer der Bauerngerichtsbehörden erhalten für den ihnen aus der Wahrnehmung des Beisitzeramts erwachsenden Verdienstausfall eine Entschädigung. Diese beträgt für jede angefangene Stunde der durch die Amtstätigkeit versäumten Arbeitszeit wenigstens eine DM und höchstens zwei DM. Die Höhe der Entschädigung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der regelmäßigen Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden für den Tag gewährt.
Neben der Vergütung für den Verdienstausfall erhalten die Beisitzer für den mit ihrer Amtstätigkeit verbundenen Aufwand für jeden Sitzungstag eine Entschädigung.
Die Entschädigung beträgt bei einer Sitzungsdauer bis zu vier Stunden DM 2, bei längerer Sitzungsdauer DM 4.
Beisitzer der Bauerngerichtsbehörden erhalten als Fahrkostenentschädigung:
für Strecken, die mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt sind oder hätten zurückgelegt werden können, die wirklich erwachsenen Auslagen einschließlich der Kosten für das Befördern des notwendigen persönlichen und dienstlichen Gepäcks, jedoch bei Benutzung von Eisenbahnen oder Schiffen höchstens den Fahrpreis für die zweite Wagen- oder erste Schiffsklasse.
Für Wegstrecken, die nicht mit den unter a genannten Verkehrsmitteln zurückgelegt werden können, für je ein Kilometer (angefangene Kilometer werden als voll gerechnet) 10 D-Pfg.
Ist der Beisitzer durch besondere Umstände genötigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, so sind die dadurch erwachsenen Unkosten in angemessenen Grenzen zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn ein eigenes Fuhrwerk benutzt worden ist; in diesem Falle sind in der Regel zwei Drittel der ortsüblichen Kosten eines Mietfuhrwerks als ausreichende Entschädigung anzusehen.