Sie sind hier:
  • Verordnung des Bremischen Amts Bremerhaven, betreffend die Eintragung und Bezeichnung von Fischereifahrzeugen vom 18. Oktober 1911

Verordnung des Bremischen Amts Bremerhaven, betreffend die Eintragung und Bezeichnung von Fischereifahrzeugen

Veröffentlichungsdatum:18.10.1911 Inkrafttreten01.01.2002 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 § 55 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393)
Fundstelle Brem.GBl. 1911, S. 184
Gliederungsnummer:9510-a-3
Zitiervorschlag: "Verordnung des Bremischen Amts Bremerhaven, betreffend die Eintragung und Bezeichnung von Fischereifahrzeugen vom 18. Oktober 1911 (Brem.GBl. 1911, S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 55 des Gesetzes vom 04. December 2001 (Brem.GBl. S. 393)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: FischFzEintrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9510-a-3
juris-Abkürzung:FischFzEintrV BR
Ausfertigungsdatum:18.10.1911
Gültig ab:01.07.1964
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1911, 184
Gliederungs-Nr:9510-a-3
Verordnung des Bremischen Amts Bremerhaven,
betreffend die Eintragung und Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
Vom 18. Oktober 1911
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 55 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393)

Mit Genehmigung des Senats verordnet das Amt:

§ 1

Fischereifahrzeuge, welche Bremerhaven als Heimatshafen haben und nicht der Eintragung in das Register der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge unterliegen, sind beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven zur Eintragung in ein Register anzumelden. Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem Besitzer ob.1)

Die Anmeldung hat vor der Verwendung des Fahrzeuges zur Fischerei zu erfolgen.

...2)

Alle zur Eintragung bestimmten Tatsachen müssen dem Amte bei der Anmeldung des Fahrzeuges glaubhaft gemacht werden.

Fußnoten

1)

Abs. 1 i. d. F. d. VO v. 16.5.1950 S. 49

2)

überholte Übergangsvorschrift

§ 2

Der Besitzer des Fahrzeugs erhält über die erfolgte Eintragung in das Register eine Bescheinigung nach dem Muster Anlage A. Diese Bescheinigung ist beim Betriebe der Fischerei an Bord zu halten und den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzulegen.

§ 3

Die in der Bescheinigung des Amts angegebenen Unterscheidungsbuchstaben nebst Nummer sind auf jeder Seite am Bug des Fahrzeugs unterhalb des Schandeckels deutlich und in die Augen fallend anzubringen. Sie sind in Ölfarbe weiß auf schwarzem Grunde zu malen. Die Unterscheidungsbuchstaben sind in lateinischer Schrift, die Nummer ist in arabischen Ziffern anzubringen und zwar in einer Größe von mindestens 8 cm.

§ 4

Die Unterscheidungsbuchstaben und die Nummer sind auf jeder Seite des Großsegels des Fahrzeuges unmittelbar über dem obersten Reffbande in Öl gemalt anzubringen, und zwar mit schwarzer Farbe auf weißen und getanten Segeln, mit weißer Farbe auf schwarzen Segeln.

Die auf den Segeln angebrachten Buchstaben und Nummern müssen in jeder Richtung um ⅓ größer sein, als die am Bug des Schiffes angebrachten.

§ 5

Die für jedes Fahrzeug bestimmten Unterscheidungsbuchstaben und die Nummern müssen an den Beibooten des Fahrzeuges in hinreichender Größe angebracht sein.

§ 6

Es ist verboten, die am Schiffskörper und auf den Segeln der Fahrzeuge angebrachten Buchstaben und Nummern auf irgendeine Weise zu beseitigen, zu verändern, unkenntlich zu machen, zu verdecken oder sonst zu verheimlichen.

§ 7

Sollte die Anbringung der Bezeichnungen in der vorgeschriebenen Größe im einzelnen Falle nicht ausführbar oder nicht zweckdienlich sein, so ist beim Amte um die Genehmigung von Abweichungen nachzusuchen.

§ 8

Alle Veränderungen der in das Register eingetragenen Tatsachen müssen von dem Besitzer des Fahrzeugs beim Amte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Eintritt der Veränderung unter Einreichung des Eintragungsscheins angemeldet werden.

Besteht die Veränderung in einem Eigentumswechsel, so liegt die Verpflichtung zur Anmeldung dem neuen Erwerber ob.

§ 9

Wenn das eingetragene Fahrzeug untergeht, eine andere Bestimmung erhält, oder ganz außer Verwendung kommt, oder wenn es dauernd in einen anderen Heimatshafen verlegt wird, ist der Eintragungsschein dem Amte zurückzuliefern, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, daß die Zurücklieferung nicht erfolgen kann.

§ 10

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250 Euro geahndet werden.

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist das Hansestadt Bremische Hafenamt - Bezirk Bremerhaven -.

Anlage A

(zu § 2)

Link auf Abbildung


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.