Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung in Betreff der Befriedigungen der Grundstücke im Landgebiete vom 13. März 1826

Verordnung in Betreff der Befriedigungen der Grundstücke im Landgebiete

Veröffentlichungsdatum:13.03.1826 Inkrafttreten01.07.1964
Fundstelle Brem.GBl. 1826, S. 24
Gliederungsnummer:403-a-1
Zitiervorschlag: "Verordnung in Betreff der Befriedigungen der Grundstücke im Landgebiete vom 13. März 1826 (Brem.GBl. 1826, S. 24)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: GrdstBefrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 403-a-1
juris-Abkürzung:GrdstBefrV BR
Ausfertigungsdatum:13.03.1826
Gültig ab:01.07.1964
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1826, 24
Gliederungs-Nr:403-a-1
Verordnung in Betreff der Befriedigungen der Grundstücke im Landgebiete
Vom 13. März 1826
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Da die Grundsätze, welche wegen Befriedigung der Grundstücke im Stadtgebiete zur Anwendung kommen, größtenteils auf Landesgebrauch beruhen, in dieser Beziehung aber wegen einiger Punkte Ungewißheiten obwalten, und überhaupt die Ausmittelung der Observanz in jedem einzelnen Falle, sowohl in gerichtlichen Angelegenheiten, als auch bei polizeilichen Verfügungen oft Schwierigkeiten darbietet, so findet der Senat sich bewogen, folgende Vorschriften, welche sich nach Vernehmung der Geschwornen aus den verschiedenen Teilen des Gebiets als rätlich und den bisherigen Gewohnheiten gemäß ergeben haben, hierdurch zu erlassen:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Jeder Grundbesitzer im Gebiete muß die zu seinem Lande gehörenden Befriedigungen in ordnungsmäßigem Stande erhalten.

Er darf dieselben nur dann eingehen lassen, wenn er dartut, daß deren Anlegung von ihm aus freier Wahl geschehen, oder daß der ursprüngliche Verpflichtungsgrund nicht mehr vorhanden sei, oder wenn sie weder aus polizeilichen Gründen, noch in Rücksicht auf das Interesse des Nachbarn weiter nötig sind.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Eine Änderung in der Art der Befriedigung steht jedem frei, vorausgesetzt, daß nicht das öffentliche Interesse, oder das des Nachbarn dadurch benachteiligt wird.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

Die vorstehenden Grundsätze sind auch bei Befriedigungen, welche mehreren gemeinschaftlich zugehören, anwendbar. Auch darf keiner von ihnen ohne einen gültigen Beschluß der Teilhaber seinen Anteil aufheben, oder in der Befriedigungsart eine Änderung treffen, wenn das Interesse der übrigen Teilhaber dem widerstreitet.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4

Gräben, welche zur Befriedigung dienen, müssen, sie mögen einem einzelnen oder mehreren gemeinschaftlich zustehen, eine Breite von acht Fuß halten, insofern nicht eine abweichende besondere Gewohnheit nachgewiesen werden kann.

Bei solchen Gräben ist im Zweifel anzunehmen, daß bei ihrer Anlegung das angrenzende Land um zwei Fuß gemieden sei.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5

Der Eigentümer eines Befriedigungsgrabens darf das jenseitige Ufer nicht weiter benutzen, als es zur Reinigung des Grabens erforderlich ist.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6

Die Erde, welche durch Reinigung des Grabens gewonnen wird, gehört dem Eigentümer desselben. Dagegen ist er verpflichtet, das jenseitige Ufer, soweit es eingesunken oder eingetreten ist, wieder in den vorigen Stand zu setzen.

Kann aber nachgewiesen werden, daß der Graben aus der Grenzscheide oder unmittelbar an derselben geschossen sei, so gehört die Erde jedem der Grundbesitzer zur Hälfte.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7

Abwässerungsgräben dürfen nur nach gültigem Beschlusse der Interessenten und mit Genehmigung der Polizeibehörde aufgehoben oder verändert werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8

Bei lebendigen Hecken ist, wenn sie einem Grundbesitzer und seinem Nachbarn gemeinschaftlich gehören, im Zweifel anzunehmen, daß sie in der Grenzscheide stehen, sonst aber, daß bei ihrer Anlegung die Grenzscheide um zwei Fuß gemieden sei.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 9

Zur Anlegung einer Befriedigung da, wo sich keine solche findet, ist derjenige verpflichtet, welcher durch veränderte Art der Benutzung seines Landes eine Befriedigung aus polizeilichen Gründen oder in Rücksicht auf das Interesse des Nachbarn nötig macht.

Die Art der Befriedigung ist alsdann seiner Willkür überlassen, insofern nur der Zweck derselben genügend erreicht wird. In diesem Falle kann auch namentlich eine Befriedigung durch Riegelwerk zugelassen werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 10

Als Nachbarn sind in den unter §§ 1, 2 und 9 erwähnten Fällen alle diejenigen anzusehen, deren Land in derselben befriedigten Fläche liegt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 11

Wer sein bisher unbefriedigtes Land einfriedigt, muß bei Anlegung eines Grabens oder einer Hecke, sowie bei Anpflanzung von Bäumen, mindestens zwei Fuß von der Grenzscheide entfernt bleiben. Bei Errichtung einer Planke oder eines Stakets ist er dazu nur dann verpflichtet, wenn das benachbarte Land Feldland ist.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 12

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Riegelwerke und ähnliche Befriedigungsarten, welche einen bloß vorübergehenden Zweck haben, nur insofern anwendbar, als dieselben eine Befriedigung bilden, zu deren Unterhaltung der Grundbesitzer verpflichtet ist.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 13

Durch obige Bestimmungen sind anderweitige Vereinbarungen der Interessenten nicht ausgeschlossen, insofern nicht polizeiliche Rücksichten dem entgegenstehen.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.