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Verordnung über abweichende Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadtgemeinde Bremen für das Jahr 2021

Veröffentlichungsdatum:05.08.2021 Inkrafttreten06.08.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.08.2021 bis 31.12.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 631

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juris-Abkürzung: VkStBRV BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:VkStBRV BR 2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über abweichende Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadtgemeinde Bremen für das Jahr 2021
Vom 20. Juli 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.08.2021 bis 31.12.2021

Aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221 - 8050-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 7) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Öffnungstage

Verkaufsstellen dürfen für den geschäftlichen Verkehr mit den Kundinnen und Kunden an Sonntagen in der Zeit von 13 bis 18 Uhr in den einzelnen Stadtbezirken wie folgt geöffnet sein:

1.

am 8. August 2021

in den Ortsteilen Altstadt, Bahnhofsvorstadt, Ostertor, Steintor, Fesenfeld und dem Stadtteil Findorff,

2.

am 5. September 2021

im Ortsteil Kirchhuchting,

3.

am 10. Oktober 2021

a)

im Ortsteil Vegesack und der Straße Zum alten Speicher (Haven Höövt)

b)

iim Ortsteil Osterholz,

c)

im Ortsteil Borgfeld,

4.

am 24. Oktober 2021

in den Ortsteilen Altstadt, Bahnhofsvorstadt, Ostertor, Steintor, Fesenfeld und dem Stadtteil Findorff,

5.

am 7. November 2021

a)

im Ortsteil Kirchhuchting,

b)

im Ortsteil Vegesack und der Straße Zum alten Speicher (Haven Höövt),

c)

im Ortsteil Osterholz,

d)

im Stadtteil Gröpelingen, den Ortsteilen Industriehäfen und Überseestadt und der Straße Auf den Delben.


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§ 2
Grundlage

Grundlage für die in § 1 genannten Benennungen der Stadtteile und Ortsteile ist die Anlage der Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke vom 23. Februar 1951 (SaBremR 2011-b-2), die zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 115) geändert worden ist.

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§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 20. Juli 2021

Der Senat

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