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Aufgrund des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Wohnungsraumförderungsgesetz vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 277), wird verordnet:
Von der sozialen Wohnraumförderung werden im Land Bremen Haushalte begünstigt, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes bis einschließlich 60 vom Hundert überschreitet. Die Einzelheiten ergeben sich aus den §§2 und 3. Die Regelungen gelten gemäß § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 5, § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes auch für den nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, geförderten Wohnungsbestand.
(1) Bei der Mietwohnungsförderung wird nach folgenden Einkommensfallgruppen differenziert:
Fallgruppe | Verhältnis zu § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz |
1 | Unterschreitung um mehr als 25 v.H. |
2 | Unterschreitung um mehr als 10 v.H. |
3 | bis zur Einhaltung |
4 | Überschreitung um bis zu 10 v.H. |
5 | Überschreitung um bis zu 25 v.H. |
6 | Überschreitung um bis zu 40 v.H. |
7 | Überschreitung um bis zu 60 v.H. |
(2) Die Berechtigung zum Bezug von geförderten Mietwohnungen richtet sich abhängig von der Art der Förderung der Wohnungen nach folgenden in Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen:
Förderungsart | Einkommensgrenze | |||
1. | mit öffentlichen Mitteln geförderter sozialer Wohnungsbau (sog. 1. Förderungsweg) | - | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 4 | |
2. | vereinbarte Förderung nach § 88 d Zweites Wohnungsbaugesetz (Normalprogramm) (sog. 3. Förderungsweg) | - | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 4 | |
3. | vereinbarte Förderung nach § 88 d Zweites Wohnungsbaugesetz (Sonderprogramm) (sog. 3. Förderungsweg) | - | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 5 | |
4. | vereinbarte einkommensabhängige Förderung nach § 88 e Zweites Wohnungsbaugesetz und nach § 2 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (sog. 4. Förderungsweg) | - | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 4 | |
5. | vereinbarte einkommensabhängige Förderung nach § 88 e Zweites Wohnungsbaugesetz und nach § 2 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz bei mittelbarer Belegung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 Wohnraumförderungsgesetz) (sog. 4. Förderungsweg) |
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| a) | für die neugeschaffene Mietwohnung | - | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 6 |
| b) | für die Bestandswohnung | - | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 2 |
6. | Baulücken- und Modernisierungsförderung nach § 88 d Zweites Wohnungsbaugesetz und nach § 2 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz | - | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 7 | |
7. | Mietwohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Wohnraumförderungsgesetz | - | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 7 |
(3) Die Höhe der einkommensabhängigen Aufwendungszuschüsse für öffentlich geförderte soziale Mietwohnungen, die aus Wohnungsbauförderungsprogrammen ab 1966/67 gefördert: worden sind, wird nach den in Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen 1 bis 6 differenziert.
(4) Die Höhe der einkommensabhängigen Aufwendungszuschüsse für Wohnungen, die im Rahmen der einkommensabhängigen Förderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert worden sind, wird bei unmittelbarer Belegung (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Wohnraumförderungsgesetz) nach den in Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen 1 bis 4 differenziert. Im Falle einer mittelbaren Belegung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 Wohnraumförderungsgesetz) wird nach den in Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen 1 und 2 differenziert.
(1) Bei der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach dem Wohnraumförderungsgesetz wird nach folgenden Einkommensfallgruppen differenziert:
Fallgruppe | Verhältnis zu § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz |
I | Überschreitung um bis zu 10 v.H. |
II | Überschreitung um bis zu 60 v.H. |
(2) Die Höhe der einkommensabhängigen Aufwendungszuschüsse für öffentlich gefördertes selbstgenutztes Wohneigentum, das aus Wohnungsbauförderungsprogrammen bis 1994 gefördert wurde, wird nach den in § 2 Abs. 1 genannten Einkommensfallgruppen 1 bis 5 differenziert.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Abweichungen von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und des sozialen Wohnungsbaus vom 14. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 128, 307) außer Kraft.
Bremen, den 18. Mai 2009
Der Senator für
Umwelt, Bau, Verkehr und Europa