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Aufgrund der §§ 2 a und 150 in Verbindung mit § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 317) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Die Verordnung gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Sinne des § 19g Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist (JGS-Anlagen).
(1) JGS-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein.
(2) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit den in JGS-Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein.
(1) Die Anforderungen an Anlagen nach § 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die obere Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.
(2) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.
(3) Besondere Anforderungen an die Bauweise über die in Absatz 1 genannten hinaus und an das Fassungsvermögen der Anlagen nach § 1 ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung. Für die Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Wasserbehörde kann über die Anforderungen nach dieser Verordnung oder im Anhang zu dieser Verordnung hinaus weitergehende Anforderungen an Anlagen nach § 1 festsetzen, wenn anderenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.
(2) Die Wasserbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung absehen oder im Anhang zu dieser Verordnung an Anlagen nach § 1 Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt sind.
(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 unzulässig.
(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 zulässig, wenn sie den Anforderungen des Anhanges zu § 3 für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen.
(3) Anlagen nach § 1 dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn
Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern, und
Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, daß bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, insbesondere durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.
Anlagen zum Lagern von Festmist sind unzulässig.
(4) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind
Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die weitere Schutzzone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich;
Heilquellenschutzgebiete nach § 51 des Bremischen Wassergesetzes;
Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist.
(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiet nach § 91 des Bremischen Wassergesetzes durch Rechtsverordnung der oberen Wasserbehörde festgesetzt sind, und Gebiete im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 47 des Bremischen Wassergesetzes bleiben unberührt.
Der Betreiber einer Anlage nach § 1 hat deren ordnungsgemäßen Betrieb und Dichtheit ständig zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einen Verdacht auf Undichtheiten, ist unverzüglich die Wasserbehörde zu benachrichtigen.
(1) Werden durch diese Verordnung für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen) Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde.
(2) In einer Anordnung nach Absatz 1 kann nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.
Nach § 171 Abs. 2 Nr. 7 des Bremischen Wassergesetzes kann mit Geldbuße bis zu 20000 DM belegt werden,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Anlagen nach § 1 nicht ordnungsgemäß betreibt und ständig überwacht und
wer bei Verdacht auf Undichtheiten entgegen § 6 Satz 2 die Wasserbehörde nicht unterrichtet.
(zu § 3)
Vorbemerkung
Die besonderen Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften richten sich nach folgenden Festsetzungen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsatzanforderungen nach § 2 der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vor.
Anforderungen an die Bauweise
Die Anforderungen an die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11 622, Teil 1 - 4 (Ausgabe 07/94) einschließlich der zugehörigen Beiblätter.
Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen
Rohrleitungen
Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen.
Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muß zur sicheren Absperrung mit 2 Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlußschieber sein.
Schieber und Pumpen
Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 11 832 (Ausgabe 11/90) zu beachten.
Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.
Vorgruben, Gerinne und Kanäle
Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.
Abfüllplätze
Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.
Lagerung von Festmist
Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.
Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist die Jauche gesondert zu sammeln.
Anforderungen an das Fassungsvermögen
Das Fassungsvermögen der Anlagen muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26.01.1996 (BGBI. I S. 118) muß gewährleistet sein.
Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.
Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
Anlagen in Schutzgebieten nach § 5 Abs. 4 der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften sind zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckerkennungseinrichtungen auszurüsten.