|
|
Aufgrund § 41 Abs. 4 Satz 2 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141 205-a-1) verordnet der Senat:
(1) Zugelassene Reizstoffe sind Capsaicin und Pelargonsäurevanillylamid (Pfefferreizstoffe), Chloracetophenon (CN) und Chlorbenzylidenmalondinitril (CS). CS und Pfefferreizstoffe dürfen nicht mittels Wasserwerfer eingesetzt werden.
(2) Reizstoff kann geworfen, versprüht oder verschossen werden.
(3) Reizstoff bewirkt eine Reizung der Haut, insbesondere der Schleimhäute, und kann Übelkeit hervorrufen.
(4) Der Reizstoffeinsatz dient dem Zweck, Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen oder eine Menschenmenge abzudrängeln oder aufzulösen. Durch die Verwendung von Reizstoff soll der Einsatz stärker wirkender Waffen vermieden werden.
(1) Es dürfen nur Schlagstöcke eingesetzt werden, die entsprechend der technischen Richtlinie über Schlagstöcke der Polizeiführungsakademie zertifiziert sind.
(2) Mit dem Schlagstock kann durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden.
(3) Der Schlagstock dient dem Zweck, einen Angriff abzuwehren oder Personen fluchtunfähig zu machen, Widerstand zu brechen oder auf Sachen einwirken.
(1) Es dürfen nur Distanz-Elektroimpulsgeräte eingesetzt werden, bei denen
bauartbedingt der Stromfluss nach beendeter Betätigung des Abzuges nach längstens 5 Sekunden unterbrochen und
das Datum, die Uhrzeit und die Dauer des Einsatzes des Geräts unveränderbar gespeichert wird.
Die Gesamtleistung des Geräts darf bei einem Einsatz gegen Personen 26 Watt nicht übersteigen.
(2) Durch Distanz-Elektroimpulsgeräte kann mittels impulsartiger Stromübertragung die vorübergehende Handlungsunfähigkeit von Personen oder Tieren bewirkt werden.
(3) Distanz-Elektroimpulsgeräte dienen dem Zweck, Personen oder Tiere angriffs- oder handlungsunfähig zu machen.
(1) Als Pistolen und Revolver sind nur Selbstladewaffen zugelassen, mit denen konstruktionsbedingt ausschließlich die Abgabe von Einzelschüssen möglich ist.
(2) Als Munition für die in Absatz 1 genannten Waffen darf nur zugelassene handelsübliche Munition mit Voll- und Mantelgeschossen sowie Hartkern- und Deformationsmunition verwendet werden.
(3) Durch die in Absatz 1 genannten Waffen können Verletzungen oder die Einwirkung auf Sachen veranlaßt werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Waffen dienen dem Zweck, Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen oder auf Sachen einzuwirken.
(1) Als sonstige Schusswaffen sind nur Maschinenpistolen, Gewehre und Flinten zugelassen. Mit ihnen können einzelne Schüsse oder Feuerstöße abgegeben werden. Flinten dürfen nicht gegen Personen eingesetzt werden. Bei Maßnahmen gegen Tiere sind auch Narkosegewehre und die hierfür geeignete Munition zugelassen.
(2) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maschinenpistolen und Gewehre ist die in § 4 Abs. 2 genannte Munition zugelassen; mit Deformationsmunition dürfen nur einzelne Schüsse abgegeben werden. Für Flinten ist nur handelsübliche Jagdmunition zugelassen.
(1) Als Signal- und Mehrzweckpistolen sind Waffen zum Abschuß handelsüblicher Leucht- und Signalmunition mit zugelassenem pyrotechnischen Inhalt sowie zum Abschuß von Reizstoffkörpern zugelassen. Durch die Konstruktion muß gewährleistet sein, daß nur Einzelschüsse abgefeuert werden können.
(2) Signal- und Mehrzweckpistolen dürfen nur zur Ausleuchtung oder zur Abgabe von Signalen eingesetzt werden. Für den Einsatz von Reizstoffen gilt § 2 entsprechend.