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Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremen (Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen)

Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.11.2005 Inkrafttreten01.09.2022 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.10.2024 (Brem.GBl. S. 804)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 582
Gliederungsnummer:9240-b-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremen (Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen) vom 18. November 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (Brem.GBl. S. 804)"

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juris-Abkürzung: TaxTarBRV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9240-b-1
juris-Abkürzung:TaxTarBRV BR
Ausfertigungsdatum:18.11.2005
Gültig ab:12.12.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2005, 582
Gliederungs-Nr:9240-b-1
Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremen
(Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen)
Vom 18. November 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2022 bis 31.01.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.10.2024 (Brem.GBl. S. 804)

Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155 - 9240-a-2), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz innerhalb der Stadtgemeinde Bremen haben, bestimmen sich nach dieser Verordnung. Sie gelten für Fahrten innerhalb der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes in Bremerhaven, für das die Bremerhavener Taxentarifverordnung Anwendung findet (Pflichtfahrgebiet).

§ 2
Fahrpreisanzeiger

(1) Die Fahrt darf nur mit einem geeichten und einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(2) Der Fahrpreisanzeiger ist im Pflichtfahrgebiet bei Ankunft an der Bestelladresse einzuschalten. Anschließend ist der Besteller unverzüglich über die Ankunft zu unterrichten. Bei Vorbestellungen darf der Fahrpreisanzeiger nicht vor der vereinbarten Uhrzeit eingeschaltet werden.

(3) Bei Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes nach § 1 liegt, ist während der Fahrt im Pflichtfahrgebiet der Fahrpreisanzeiger einzuschalten.

§ 3
Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt im Taxenverkehr setzt sich aus dem Mindestfahrpreis, der Fahrtstrecke, den Wartezeiten sowie eventuell dem Großraumzuschlag zusammen, es darf im Pflichtfahrgebiet weder über noch unterschritten werden. Die Umsatzsteuer ist im Beförderungsentgelt enthalten, Zuschläge für An- und Abfahrten werden nicht erhoben.

(2) Bei Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes nach § 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für den außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegenden Teil der Fahrtstrecke frei vereinbar, der Gesamtpreis darf jedoch nicht unter dem sich im Pflichtfahrgebiet ergebenden Beförderungsentgelt liegen.

(3) Das vom Fahrgast zu entrichtende Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt fällig. Es kann bar oder bargeldlos entrichtet werden.

(3a) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe die bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Es sind mindestens drei verschiedene, im Geschäftsverkehr übliche Kredit- und Debitkarten zu akzeptieren. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.

(4) Eine Entrichtung des Beförderungsentgeltes über Rechnung ist zulässig, wenn dieses vor Beginn der Fahrt vereinbart wurde.

§ 4
Höhe des Beförderungsentgeltes

(1) Der Mindestfahrpreis für eine Fahrt beträgt 4,60 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrtstrecke von 40 m oder eine Wartezeit von 10,91 Sekunden eingeschlossen.

(2) Der Fahrpreis wird auf 0,10 Euro für je 40 m bis zum zehnten Kilometer (2,50 Euro für den Kilometer) festgesetzt. Überschreitet die Fahrt eine Strecke von 10 Kilometern wird ein Fahrpreis von 0,10 Euro für 52,63 m (1,90 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt.

(3) Für Wartezeiten, die nicht im Mindestfahrpreis enthalten sind (10,91 Sekunden frei), werden 0,10 Euro für je 10,91 Sekunden (33,00 Euro je Stunde) berechnet.

(4) Die Fortschalteinheit beträgt 0,10 Euro.

(5) Großraumtaxen dürfen bei Beförderung von mehr als vier Personen einen Zuschlag von 8,00 Euro erheben. Der Fahrgast ist bei Bestellung oder vor Fahrtantritt auf den Zuschlag hinzuweisen.

(6) Weitere, vorstehend nicht genannte Zuschläge werden nicht erhoben.

§ 5
Wechselgeld und Quittungen

(1) Dem Fahrgast ist vom Fahrzeugführer auf Verlangen eine Quittung auszustellen, die den handels- und steuerrechtlichen Anforderungen entspricht und zusätzlich die behördlich erteilte Ordnungsnummer sowie die Bezeichnung der Abfahrts- und Ankunftsstelle enthält. Die Quittung kann auf entsprechenden Vordrucken oder in maschineller Ausfertigung erstellt werden.

(2) Der Fahrzeugführer muss bei jeder Fahrt in der Lage sein, dem Fahrgast bei Bezahlung mit einem 50,00 €-Geldschein das entsprechende Rückgeld auszuhändigen. Größere Geldscheine können auf Kosten des Fahrgastes bei Dritten gewechselt werden, ist dieses nicht möglich, ist mit dem Fahrgast eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Differenzbetrages zu treffen. Personalausweise oder andere Ausweisdokumente dürfen nicht in Verwahrung genommen werden.

§ 6
Sondervereinbarungen

(1) Abweichend von dem in dieser Verordnung festgelegten Tarif, kann die zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes Sondervereinbarungen genehmigen.

(2) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

§ 7
Mitführen des Tarifs

Ein Abdruck dieser Verordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 8a
Übergangsvorschrift

Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen sind spätestens mit Ablauf des 1. Oktober 2022 auf den Tarif nach § 4 in der ab 1. September 2022 geltenden Fassung umzustellen. Bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers auf den Tarif nach Satz 1 gilt für das jeweilige Taxi der bisherige Tarif weiter.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 15. September 2008 in Kraft.

Bremen, den 18. November 2005

Der Senator für Bau,
Umwelt und Verkehr


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