Sie sind hier:
  • Verordnung über das Baden in den natürlichen, fließenden Gewässern in Bremerhaven vom 25. Mai 1967

Verordnung über das Baden in den natürlichen, fließenden Gewässern in Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:04.07.1967 Inkrafttreten12.06.1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.06.1975 bis 30.06.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.04.1975 (Brem.GBl. S. 269)
Fundstelle Brem.GBl. 1967, S. 63
Gliederungsnummer:94-a-2

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: FlGewBadBRV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 94-a-2
juris-Abkürzung:FlGewBadBRV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:94-a-2
Verordnung über das Baden in den natürlichen, fließenden Gewässern in Bremerhaven
Vom 25. Mai 1967
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.06.1975 bis 30.06.2013

V aufgeh. durch § 9 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 135)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.04.1975 (Brem.GBl. S. 269)

Der Magistrat der Stadt Bremerhaven und das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich auf Grund des § 63 des Bremischen Wassergesetzes vom 13. März 1962 (SaBremR 21 80-a-1) nachstehende Verordnung:

§ 1

In den natürlichen, fließenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremerhaven und im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven darf unbeschadet nachfolgender Einschränkungen nur auf den nachstehend bezeichneten Gewässerstrecken gebadet werden:

a)

In der Geeste:

Von der Landesgrenze bis 100 m vor dem Tidesperrwerk.

b)

In der Lune:

Von der Landesgrenze bis 100 m vor dem Neuen Lunesiel.

c)

In der Rohr:

Von der Landesgrenze bis zur Mündung in die Lune.


§ 2

(1) Das Baden ist nicht gestattet, soweit Rechte anderer entgegenstehen oder Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch beeinträchtigt werden.

(2) Das Baden ist ferner untersagt:

a)

von 150 m stromauf bis 150 m stromab von Hafeneinfahrten und gekennzeichneten Abwassereinleitungen,

b)

von 50 m stromauf bis 50 m stromab von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlege- und Fährstellen, Schöpfwerken, Sielen und Industrieanlagen,

c)

von 50 m stromauf bis 50 m stromab von Brücken, Stauanlagen, Sperr- und Wasserkraftwerken,

d)

im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,

e)

in unmittelbarer Nähe von Buhnenköpfen, Molen und Trennungswerken.


§ 3

(1) Den Badenden ist es verboten, die Schiffahrt, den Fährverkehr, die Fischerei und den Sportverkehr zu behindern. Schwimmer müssen sich insbesondere von den in Fahrt befindlichen Wasserfahrzeugen so weit entfernt halten, daß diese ihren Kurs nicht zu ändern oder ihre Geschwindigkeit nicht herabzusetzen brauchen. Schiffahrtszeichen dürfen nicht berührt werden.

(2) Uferanlagen und Böschungen dürfen nicht beschädigt werden.

(3) Für die Bundeswasserstraßen gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 nur, soweit diesbezügliche bundesrechtliche Vorschriften nicht bestehen.

§ 4

Von den Vorschriften der §§ 1 und 2 Absatz 2 kann die zuständige Wasserbehörde aus besonderen Gründen, zum Beispiel bei sportlichen Veranstaltungen, Abweichungen zulassen.

§ 5

Ordnungswidrig im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 11 des Bremischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 1 bis 3 zuwiderhandelt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bremerhaven, den 25. Mai 1967

Magistrat der Stadt Bremerhaven
als Wasserbehörde

Hansestadt Bremisches Amt
Bremerhaven als Wasserbehörde


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.