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  • Verordnung über das Baden in den natürlichen, fließenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen vom 16. Juni 1966

Verordnung über das Baden in den natürlichen, fließenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.06.1966 Inkrafttreten01.01.1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1975 bis 30.06.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 18.12.1974 (Brem.GBl. S. 351)
Fundstelle Brem.GBl. 1966, S. 103
Gliederungsnummer:94-a-1

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juris-Abkürzung: FlGewBadBRHV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 94-a-1
juris-Abkürzung:FlGewBadBRHV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:94-a-1
Verordnung über das Baden in den natürlichen,
fließenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 16. Juni 1966
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1975 bis 30.06.2013

V aufgeh. durch § 9 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 135)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 18.12.1974 (Brem.GBl. S. 351)

Auf Grund des § 63 des Bremischen Wassergesetzes vom 13. März 1962 (SaBremR 2180-a-1) verordnen das Hafenbauamt Bremen und das Wasserwirtschaftsamt je für ihren Zuständigkeitsbereich:

§ 1

In den natürlichen, fließenden Gewässern im Bereich der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven darf nur gebadet werden, soweit nicht im folgenden Einschränkungen gemacht werden oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit nicht Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer beeinträchtigt werden.

§ 2

In der Weser darf unbeschadet des § 4 nur vor den nachstehend näher bezeichneten Uferstrecken, und zwar bis zur Flußmitte, gebadet werden:

I.

am rechten Ufer:

a)

von der Landesgrenze bei Bollen (Mittelweser - km 354,2) bis 500 m stromauf der Einfahrt zum Fuldahafen (Mittelweser - km 360,1),

b)

von 100 m stromab des westlichen Endes der Wehrpromenade (Mittelweser - km 363,2) bis 100 m stromauf des Rosenweges (Mittelweser - km 363,7),

c)

- aufgehoben -

d)

von der stromab gelegenen Seite der ehemaligen Einfahrt zum Bunker Valentin (Unterweser - km 28,2) bis zur Landesgrenze bei Rekum (Unterweser - km 29,24).

II.

am linken Ufer:

a)

von der Landesgrenze bei Habenhausen (Mittelweser - km 359,4) bis 200 m stromauf der Einfahrt des Bootshafens oberhalb des Weserwehres (Mittelweser - km 360,6),

b)

vom westlichen Ende des Kleingartengebietes Hastedter-Bulten (Mittelweser - km 363,2) bis 50 m stromauf der Anlegestelle der Fähre Peterswerder (Mittelweser - km 364,07),

c)

von 50 m stromab des Doraweges (Mittelweser - km 365,1) bis 50 m stromauf der Anlegestelle der Sielwall-Fähre (Mittelweser - km 365,35),

d)

am bremischen Ufer im Bereich der Julius-Plate von der Landesgrenze 120 m stromab des Anlegers der Fähre Berne - Farge (Unterweser - km 25,5) bis zur Landesgrenze gegenüber Rekum (Unterweser - km 29,24).


§ 3

Das Baden ist verboten:

a)

in der Kleinen Weser,

b)

in der Lesum,

c)

in der Kleinen Wümme stromauf des Abzweiges des Maschinenfleetes.


§ 4

Das Baden ist ferner verboten:

a)

von 150 m stromauf bis 150 m stromab von Hafeneinfahrten und gekennzeichneten Abwassereinleitungen bis zur Flußmitte,

b)

von 50 m stromauf bis 50 m stromab von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlege- und Fährstellen, Schöpfwerken und Industrieanlagen bis zur Flußmitte,

c)

von 50 m stromauf bis 50 m stromab von Brücken, Stauanlagen, Sperr- und Wasserkraftwerken,

d)

im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,

e)

in unmittelbarer Nähe von Buhnenköpfen, Molen und Trennungswerken.


§ 5

1.

Den Badenden ist es verboten, die Schiffahrt, den Fährverkehr, die Fischerei und den Sportverkehr zu behindern. Schwimmer müssen sich insbesondere von den in Fahrt befindlichen Wasserfahrzeugen so weit entfernt halten, daß diese ihren Kurs nicht zu ändern oder ihre Geschwindigkeit nicht herabzusetzen brauchen. Schiffahrtszeichen dürfen nicht berührt werden.

2.

Uferanlagen und Böschungen dürfen nicht beschädigt werden.

3.

Für die Bundeswasserstraßen gelten die Bestimmungen der Ziffer 1 nur, soweit diesbezügliche bundesrechtliche Vorschriften nicht bestehen.


§ 6

Von den Vorschriften der §§ 1 bis 4 kann die Wasserbehörde aus besonderen Gründen, z. B. bei sportlichen Veranstaltungen, Abweichungen zulassen.

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 11 des Bremischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des §§ 1 bis 5 zuwiderhandelt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 16. Juni 1966

Hafenbauamt Bremen
als Wasserbehörde

Wasserwirtschaftsamt
als Wasserbehörde


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