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  • Verordnung über das Berufliche Gymnasium vom 19. September 2010

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über das Berufliche Gymnasium vom 19. September 201001.08.2010
Eingangsformel01.08.2010
§ 1 - Aufgaben und Ziele01.08.2010
§ 2 - Unterrichtsgrundsätze01.02.2019
§ 3 - Dauer und Organisation des Unterrichts01.02.2021
§ 3a - Sicherung der individuellen Schullaufbahn01.02.2019
§ 4 - Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Belegungsverpflichtungen01.02.2021
§ 5 - Verweildauer01.02.2019
§ 6 - Wechsel der Fachrichtung oder des Profils oder in die Gymnasiale Oberstufe28.07.2015
§ 7 - Regelungen für das Fach Sport01.08.2010
§ 8 - Wiederholung01.02.2019
§ 9 - Leistungsbewertung01.02.2019
§ 10 - Projektarbeit01.08.2010
§ 11 - Praktikum01.08.2010
§ 12 - Voraussetzungen für die Zulassung01.02.2021
§ 13 - Zulassung01.08.2010
§ 13a - Mittlerer Schulabschluss04.11.2014
§ 14 - Zuerkennung der Fachhochschulreife01.02.2019
§ 15 - Grundsätze der Versetzungsentscheidung14.06.2013
§ 16 - Voraussetzungen für eine Nichtversetzung01.02.2021
§ 17 - Beratung und Information bei Versetzungsgefährdung14.06.2013
§ 18 - Versetzungskonferenz14.06.2013
§ 19 - Prüfung14.06.2013
§ 20 - Übergangsbestimmung01.02.2019
§ 21 - Inkrafttreten01.02.2019
Anlage 1 - Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Ernährung01.02.2019
Anlage 2 - Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Gestaltung01.02.2019
Anlage 3 - Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Gesundheit und Soziales01.02.2019
Anlage 4 - Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Technik01.02.2021
Anlage 5 - Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Wirtschaft01.02.2019
Anlage 6 - Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses01.08.2010

Verordnung über das Berufliche Gymnasium

Veröffentlichungsdatum:19.10.2010 Inkrafttreten01.02.2021 Zuletzt geändert durch:§§ 3, 4, 12 und 16 geändert, Anlage 4 neu gefasst durch Verordnung vom 28.04.2021 (Brem.GBl. S. 543)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 477
Gliederungsnummer:223-k-14
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Berufliche Gymnasium vom 19. September 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 477), zuletzt §§ 3, 4, 12 und 16 geändert, Anlage 4 neu gefasst durch Verordnung vom 28. April 2021 (Brem.GBl. S. 543)"

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juris-Abkürzung: BerGymV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-14
juris-Abkürzung:BerGymV BR
Ausfertigungsdatum:19.09.2010
Gültig ab:01.08.2010
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 477
Gliederungs-Nr:223-k-14
Verordnung über das Berufliche Gymnasium
Vom 19. September 2010
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, 12 und 16 geändert, Anlage 4 neu gefasst durch Verordnung vom 28.04.2021 (Brem.GBl. S. 543)

Aufgrund des § 28a Absatz 1 Satz 6, des § 45 Satz 1 und des § 33 Absatz 1 in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Aufgaben und Ziele

Das Berufliche Gymnasium ist der Sekundarstufe II zugeordnet und vermittelt allgemeine und berufsbezogene Unterrichtsinhalte und Kompetenzen. Der Bildungsgang dauert drei Jahre und führt als berufliche gymnasiale Oberstufe mit beruflichen Fachrichtungen und Profilen zur Allgemeinen Hochschulreife. Er qualifiziert die Schülerinnen und Schüler für die Aufnahme eines Studiums und bereitet auf eine berufliche Ausbildung vor.

§ 2
Unterrichtsgrundsätze

(1) Der Unterricht soll Schülerinnen und Schüler befähigen, Arbeiten selbstständig zu planen, durchzuführen und zu beurteilen. Die Schülerinnen und Schüler sollen eigenständig Aufgaben und Problemstellungen analysieren, Lösungsvorschläge erarbeiten und präsentieren sowie Ergebnisse und Arbeitsprozesse im jeweiligen Sachzusammenhang reflektieren. Der wissenschaftspropädeutische Bezug ist bei der Bearbeitung von handlungsorientierten und exemplarischen Arbeitssituationen, die sich aus der Fachsystematik ergeben, herzustellen.

(2) Die praxisorientierte Bearbeitung von Aufgaben erfolgt in der Fachpraxis. Methodentraining und projektorientiertes Arbeiten erfolgen im Rahmen ganzheitlicher Aufgabenstellungen, auch mit Hilfe digitaler Medien. Eine besondere Bedeutung kommt der Vermittlung von Strukturwissen zu. Schülerinnen und Schüler sollen das Lernen als lebenslangen Prozess begreifen.

§ 3
Dauer und Organisation des Unterrichts

(1) Der Bildungsgang umfasst die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Die Einführungsphase dient der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen und Inhalte der Qualifikationsphase. Die erforderlichen methodischen und fachlichen Kompetenzen sollen im Rahmen des Fachunterrichtes und in der Fachpraxis gezielt gefördert werden.

(2) Folgende Fachrichtungen und Profile können eingerichtet werden:

a)

Fachrichtung Ernährung

Profil Ernährung

Profil Lebensmittel- und Biotechnologie

b)

Fachrichtung Gestaltung

Profil Gestaltung

Profil Multimedia

c)

Fachrichtung Gesundheit und Soziales

Profil Gesundheit

Profil Sozialpädagogik

d)

Fachrichtung Technik

Profil Informationstechnik

Profil Mechatronik

Profil Luft- und Raumfahrttechnik

Profil Technik und Management

Profil Architektur und Bautechnik

Profil Ökologie und Umwelttechnik

Profil Gestaltungs- und Medientechnik

e)

Fachrichtung Wirtschaft

Profil Betriebswirtschaft/Rechnungswesen

Profil Wirtschaftsinformatik

Profil Recht.

Die Senatorin für Kinder und Bildung kann die Einrichtung weiterer Fachrichtungen und Profile genehmigen.

(3) Der Unterricht ist in Form eines Systems aus Leistungs- und Grundfächern organisiert. Ein Leistungsfach kennzeichnet das berufliche Profil. Das berufliche Profil wird durch weitere Grundfächer ergänzt.

(4) Die Unterrichtsfächer außer dem Fach Sport und der Fachpraxis werden zu Aufgabenfeldern zusammengefasst. Die sprachlich-literarisch-künstlerischen Fächer bilden das Aufgabenfeld I, die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer das Aufgabenfeld II und die mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Fächer das Aufgabenfeld III.

(5) Der Unterricht wird zum großen Teil im Klassenverband durchgeführt.

§ 3a
Sicherung der individuellen Schullaufbahn

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich über die verbindlichen Wahlpflicht- oder Kursbelegungen und andere Auflagen als Voraussetzungen für die Zulassung zur und für das Bestehen der Abiturprüfung zu informieren. Die Schule hat insoweit eine Beratungspflicht. Diese Beratungspflicht bezieht sich auch auf mögliche Abschlüsse bei Nichterreichen des Bildungsgangziels. Die Beratung ist zu dokumentieren.

§ 4
Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Belegungsverpflichtungen

(1) Die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Unterrichtsstunden der Fachrichtungen und Profile ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 5.

(2) Die Schule regelt das Wahl- und Belegungsverfahren. Die Schülerin oder der Schüler hat keinen Anspruch auf die Belegung von Fächern oder Kursen, die nicht verpflichtend sind.

(3) Wer nicht mindestens vier Jahre durchgängig bis zum Eintritt in das Berufliche Gymnasium eine zweite Fremdsprache erlernt hat, muss durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache mit einem Volumen von zwölf Jahreswochenstunden belegen. Eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Anforderungsniveau erlernt werden.

(4) Ist das Fach Englisch in der Sekundarstufe I nicht belegt worden, ist Englisch in der Einführungsphase als neu aufgenommene Fremdsprache zu belegen. Englisch ist in den drei Schuljahren des Beruflichen Gymnasiums insgesamt mit zwölf Jahreswochenstunden zu belegen.

(5) Es müssen in der Qualifikationsphase zwei Leistungsfächer belegt werden. Das erste Leistungsfach kennzeichnet das berufliche Profil und das zweite Leistungsfach ist Deutsch, Englisch, Mathematik oder Biologie. Die übrigen Fächer werden als Grundfächer unterrichtet. Fächerübergreifende Lernformen sollen das fachliche Lernen ergänzen und sind Bestandteil des Unterrichts.

(6) Ein in der Qualifikationsphase mit null Punkten oder „nicht beurteilbar“ bewerteter Kurs gilt als nicht belegt.

§ 5
Verweildauer

Die Verweildauer im Beruflichen Gymnasium beträgt höchstens vier Jahre. Die Zeit, die eine Schülerin oder ein Schüler bereits eine Gymnasiale Oberstufe einer allgemeinbildenden Schule besucht hat, wird angerechnet. Bei einer Wiederholung der nicht bestandenen Abiturprüfung wird diese Verweildauer um ein Jahr verlängert. Wer innerhalb der zulässigen Verweildauer die Allgemeine Hochschulreife nicht mehr erlangen kann, hat das Berufliche Gymnasium sofort zu verlassen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer zulassen.

§ 6
Wechsel der Fachrichtung oder des Profils
oder in die Gymnasiale Oberstufe

(1) Ein Wechsel der Fachrichtung innerhalb des Beruflichen Gymnasiums oder ein Wechsel auf die Gymnasiale Oberstufe soll nicht später als acht Wochen nach Beginn der Einführungsphase, aber hat spätestens bis zum Ende des ersten Halbjahres zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung auf Vorschlag der Schule. Ein Wechsel des Profils innerhalb einer Fachrichtung bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(2) Der Wechsel von Fächern im Wahlpflichtbereich ist im Rahmen freier Kapazitäten nach den Möglichkeiten der Schule bis spätestens zum Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase zulässig. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen von der Frist zulassen.

§ 7
Regelungen für das Fach Sport

Der Unterricht im Fach Sport umfasst in der Qualifikationsphase Unterricht in zwei verschiedenen Sportarten aus zwei verschiedenen Bewegungsfeldern.

§ 8
Wiederholung

Werden Halbjahre der Qualifikationsphase wiederholt, sind die in der Wiederholung belegten Kurse für die Belegung, die Einbringung und die Zuerkennung maßgeblich. Abweichend davon nehmen Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden oder die Abiturprüfung nicht bestanden haben, ohne Bewertung am Unterricht des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teil.

§ 9
Leistungsbewertung

(1) Zur Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden Klausuren und schriftliche Leistungen, die eine Klausur ersetzen können, sowie sonstige Mitarbeit (mündliche Leistungen, Hausarbeiten, Präsentationen und insbesondere in der Fachpraxis praktische Tätigkeiten) herangezogen. Von dieser Regelung ist das Grundfach Sport ausgenommen.

(2) In der Fachpraxis können Klausuren durch die Bewertung von Handlungsprodukten, beispielsweise Entwürfen, Konzepten oder Werkstücken, mit deren schriftlicher Prozessdokumentation und -reflexion, ersetzt werden.

(3) Für die Einführungsphase gilt:

1.

In den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden je Halbjahr mindestens zwei Klausuren geschrieben. Es kann eine der beiden Klausuren durch eine vergleichbare Leistung wie ein Referat oder eine Präsentation ersetzt werden.

2.

In den übrigen Fächern wird je Halbjahr mindestens eine Klausur geschrieben.

(4) Für die Qualifikationsphase gilt:

1.

In jedem Fach wird in jedem Halbjahr mindestens eine Klausur geschrieben.

2.

Abweichend von Nummer 1 werden in Leistungsfächern in den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase mindestens zwei Klausuren geschrieben. Es kann eine der beiden Klausuren durch eine vergleichbare Leistung wie ein Referat oder eine Präsentation ersetzt werden.

(5) Die Klausuren sollen sich nach Inhalt, Schwierigkeitsgrad und Dauer von Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Qualifikationsphase zunehmend an den Anforderungen der schriftlichen Abiturprüfung orientieren.

(6) In den Fächern des ersten bis dritten Prüfungsfaches wird im zweiten Jahr der Qualifikationsphase jeweils eine Klausur in Abiturdauer geschrieben. Im dritten Prüfungsfach findet diese Klausur nach der Meldung zum Abitur im jeweils von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Prüfungsfach statt.

(7) Versucht eine Schülerin oder ein Schüler das Ergebnis der Leistungsfeststellung durch Täuschung zu beeinflussen, kann die entsprechende Leistung mit null Punkten bewertet werden. Die Punktzahl wird entsprechend der Schwere und des Umfangs der Täuschungshandlung reduziert.

(8) Die Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des in der Zeugnisverordnung festgelegten Bewertungsmaßstabs und wird entsprechend der folgenden Tabelle in Punktzahlen ausgewiesen:

Note

 

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

6

Tendenz

+

 

-

+

 

-

+

 

-

+

 

-

+

 

-

 

Punktzahl

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

(9) Die in einem fachübergreifenden Unterrichtsvorhaben erbrachten Leistungen werden entweder für die beteiligten Fächer getrennt oder mit einer Gesamtnote bewertet, die entsprechend ihrem quantitativen und qualitativen Anteil für jedes der beteiligten Fächer oder nur für ein Fach gilt.

§ 10
Projektarbeit

(1) In einem Halbjahr der Qualifikationsphase wird eine Projektarbeit erstellt, deren Themenstellung einen Profilbezug haben soll. Mindestens zwei Fächer sollen beteiligt sein.

(2) Die Projektarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden. Wird sie als Gruppenarbeit angefertigt, muss die individuelle Leistung nachweisbar und bewertbar sein.

(3) Das Thema der Projektarbeit wird von mindestens zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern der beteiligten Fächer genehmigt und bewertet. Die Bewertung wird dokumentiert.

(4) Die Projektarbeit besteht aus den Projektergebnissen, der Präsentation der Projektergebnisse und einem Gespräch über die Projektergebnisse, das von zwei am Projekt beteiligten Fachlehrerinnen oder Fachlehrern geführt wird.

(5) Anstelle der Schriftform können die Projektergebnisse auch aus einem medialen Produkt oder gestalteten Objekt oder einer szenischen oder musikalischen Darstellung bestehen. Liegt das Projektergebnis nicht in Schriftform vor, ist es um eine schriftliche Reflexion zu ergänzen.

(6) Die Projektarbeit wird in die Gesamtqualifikation eingebracht. Eine mit null Punkten bewertete Projektarbeit gilt als nicht angefertigt.

§ 11
Praktikum

(1) Zur Vermittlung außerschulischer Erfahrungen können betreute Praktika in geeigneten Betrieben oder anderen Einrichtungen möglichst während der Ferien durchgeführt werden. Der inhaltliche Bezug ergibt sich aus der Fachrichtung und dem Profil. Für einzelne Profile kann die Schule ein verpflichtendes Praktikum vorsehen.

(2) Das Praktikum soll in der Einführungsphase durchgeführt werden und mindestens zwei Wochen dauern. Es kann unterrichtsbegleitend oder als Block organisiert sein. In Ausnahmefällen, die durch schulische Konzepte begründet sein müssen, kann das Praktikum auch im ersten Jahr der Qualifikationsphase stattfinden.

(3) Während des Praktikums und im Anschluss daran ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Praktikumsverlauf dokumentiert und ausgewertet wird.

(4) Ein Praktikum im Ausland ist möglich. Die Anrechnung der dort zu erbringenden Leistungen auf die Belegungsverpflichtungen ist vorab sicherzustellen.

§ 12
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung in die Einführungsphase sind

1.

die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe oder

2.

der Nachweis über den Mittleren Schulabschluss und mindestens gute Leistungen im Abschlusszeugnis der Berufsschule und in der Abschlussprüfung einer für die Fachrichtung einschlägigen Berufsausbildung sowie die Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

(2) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Qualifikationsphase sind

1.

eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der jeweils entsprechenden Fachrichtung mit

a)

einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik; keines dieser Fächer darf die Note „mangelhaft“ ausweisen und

b)

einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Fächern des beruflichen Lernbereichs,

2.

der Nachweis einer mindestens vier Jahre erlernten zweiten Fremdsprache oder Kenntnisse hierin mindestens im Umfang des Unterrichts in der Einführungsphase. Der Nachweis ist ersatzweise durch eine Feststellungsprüfung zu erbringen.

(3) Aus besonderen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber nach Antragstellung durch die Bewerberin oder den Bewerber oder eine erziehungsberechtigte Person und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von der Zulassungsvoraussetzung der Absätze 1 und 2 zulassen.

§ 13
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist zu den jährlich von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gesetzten Anmeldeterminen bei der zur Zeit besuchten öffentlichen Schule einzureichen. Auswärtige Bewerberinnen und Bewerbern oder Bewerberinnen und Bewerber von Privatschulen reichen ihren Antrag direkt beim Beruflichen Gymnasium ein. Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 oder 2 ist bis zum Beginn der Sommerferien eines jeden Schuljahres nachzuweisen.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.

§ 13a
Mittlerer Schulabschluss

Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in das Berufliche Gymnasium noch keinen Mittleren Schulabschluss erworben haben, und deren Versetzung in die Qualifikationsphase gefährdet ist, nehmen am Ende der Einführungsphase an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil.

§ 14
Zuerkennung der Fachhochschulreife

(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt durch einen schulischen und einen berufsbezogenen Teil. Die Absätze 2 bis 4 regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen, Absatz 5 regelt den Nachweis der berufsbezogenen Bedingungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife.

(2) Schülerinnen und Schülern, die das Berufliche Gymnasium ohne Allgemeine Hochschulreife verlassen, kann auf Antrag frühestens nach dem Besuch der ersten beiden Schulhalbjahre der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Es sind insgesamt 15 Schulhalbjahresergebnisse aus zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren einzubringen.

2.

Unter den nach Nummer 1 anzurechnenden Halbjahresergebnissen müssen je zwei Ergebnisse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik, Chemie) sein. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Halbjahresergebnisse angerechnet werden.

3.

In mindestens neun anzurechnenden Halbjahresergebnissen müssen fünf Punkte oder mehr erbracht werden, darunter vier Halbjahresergebnisse aus beiden Leistungskursen.

4.

Die Halbjahresergebnisse aus den zwei Leistungskursen müssen insgesamt mindestens 20 Punkte erbringen.

5.

Die Halbjahresergebnisse der Leistungskurse werden zweifach, die übrigen Halbjahresergebnisse einfach bewertet. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt. Themengleiche oder ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet.

6.

Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nach Nummer 1, 2 und 5 ergibt, wird nach der Tabelle der Anlage 6 in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

(3) Für die Fachhochschulreife sind bei Wiederholung von Halbjahren der Qualifikationsphase die in der Wiederholung erzielten Halbjahresergebnisse maßgeblich.

(4) Eine Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert das Ergebnis.

(5) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife ist nachzuweisen durch

1.

den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,

2.

den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,

3.

den Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung,

4.

eine mindestens zweijährigen Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder

5.

ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununterbrochenes, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder

6.

ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst.

(6) Bei Nachweis des schulischen und des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife wird die Zuerkennung der Fachhochschulreife in einer zusammenfassenden Bescheinigung dokumentiert. Form und Inhalt dieser Bescheinigung und der Bescheinigung nach Absatz 5 legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.

§ 15
Grundsätze der Versetzungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Versetzung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers. Grundlage für diese Entscheidung sind die in der gesamten Einführungsphase erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird am Ende der Einführungsphase in die Qualifikationsphase versetzt, wenn zu erwarten ist, dass er oder sie in der Qualifikationsphase insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers nicht den Anforderungen an ihre oder seine Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigt.

§ 16
Voraussetzungen für eine Nichtversetzung

(1) Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Schülerin oder der Schüler

1.

im berufsbezogenen Leistungsfach und dem Kernfach, das am Ende der Einführungsphase zum allgemeinbildenden Leistungsfach bestimmt wird, zusammen weniger als zehn Punkte,

2.

in einem dieser Fächer null Punkte erreicht,

3.

in mehr als einem der übrigen Fächer null Punkte,

4.

in mehr als zwei Fächern jeweils weniger als vier Punkte oder

5.

in zwei Fächern jeweils weniger als vier Punkte ohne Ausgleich für beide Fächer erhält.

(2) Ein Fach ist ausgeglichen, wenn die Punktsumme aus diesem und einem weiteren Fach zehn Punkte beträgt.

(3) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei der Versetzungsentscheidung wie zwei Punkte behandelt.

§ 17
Beratung und Information bei Versetzungsgefährdung

(1) Vor den Osterferien berät die Klassenkonferenz die Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase.

(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer muss schriftlich begründen, wenn die Versetzung in die Qualifikationsphase wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen gefährdet ist. Dabei muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Leistungen der einzelnen Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf die im Bildungsplan vorgesehenen Teilbereiche spezifizieren. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind schriftlich zu informieren.

§ 18
Versetzungskonferenz

(1) Über die Zuweisung entscheiden die die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer als Versetzungskonferenz. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Versetzungskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Klassenelternsprecherinnen und -sprecher sowie die Klassenschülersprecherinnen oder -sprecher haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers oder ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist die Elternsprecherin oder der Elternsprecher, soweit über deren oder dessen Tochter oder Sohn beraten wird, sowie die Schülersprecherin und der Schülersprecher, soweit über sie oder ihn beraten wird.

(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie der oder dem Vorsitzenden oder der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrkraft nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.

(5) Kann aufgrund des Notenbildes nur auf eine Versetzung entschieden werden, besteht die Versetzungskonferenz aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrerin oder beauftragter Lehrer als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer.

(6) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird das Zeugnis der Schülerin oder des Schülers unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülerin diesen selbst, schriftlich mitgeteilt.

§ 19
Prüfung

Der Bildungsgang schließt mit der Abiturprüfung ab.

§ 20
Übergangsbestimmung

Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben, ist die Verordnung in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 21
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Richtlinien über das Berufliche Gymnasium vom 17. Juli 2008 außer Kraft.

Bremen, den 19. September 2010

Die Senatorin für Bildung
und Wissenschaft

Anlage 1

(zu § 4 Absatz 1)

Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Ernährung

1.

Profilbeschreibung

In der Fachrichtung Ernährung wird das

-

Profil Ernährung aus dem Leistungsfach (LF) Ernährung zusammen mit den Grundfächern (GF) Biologie, Berufliche Informatik und der Fachpraxis Ernährung gebildet,

-

Profil Lebensmittel- und Biotechnologie aus dem Leistungsfach Lebensmittel- und Biotechnologie zusammen mit den Grundfächern Chemie, Berufliche Informatik und der Fachpraxis Lebensmittel- und Biotechnologie gebildet.

2.

Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern

Aufgabenfeld I

Aufgabenfeld II

Aufgabenfeld III

DEU

Deutsch

GES

Geschichte

MAT

Mathematik

ENG

Englisch

POL

Politik

CHE

Chemie

FRZ

Französisch

BVW

Betriebs- und Volkswirtschaft

BIO

Biologie

SPA

Spanisch

PSY

Psychologie

PHY

Physik

KUN

Kunst

 

 

ERN

Ernährung

MUS

Musik

 

 

LBT

Lebensmittel- und Biotechnologie

DAR

Darstellendes Spiel

 

 

IFV

Informationsverarbeitung

3.

Stundentafeln

3.1.

Profil Ernährung

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q 2

Profilfächer

LF Ernährung

4

5

5

GF Biologie

2

3

3

 

GF Berufliche Informatik1)

2

2

3

 

GF Fachpraxis Ernährung2)

2

2

2

Weiteres Leistungsfach3)

LF Deutsch

 -

5

5

LF Englisch

-

5

5

 

 

 

 

Weitere Grundfächer

GF Deutsch4)

4

3

3

GF Englisch4)

4

3

3

GF Zweite Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

2

 

GF Geschichte

2

-

-

 

GF Geschichte oder Politik3)

-

3

3

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft1)

2

2

3

 

GF Mathematik

4

4

4

 

GF Sport

2

2

2

 

GF Chemie

2

-

-

 

GF Physik

2

-

-

Wahlpflichtbereich6)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2

3.2

Profil Lebensmittel- und Biotechnologie

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Lebensmittel- und Biotechnologie

4

5

5

GF Chemie

2

3

3

 

GF Berufliche Informatik1)

2

2

3

 

GF Fachpraxis Lebensmittel- und Biotechnologie2)

2

2

2

Weiteres Leistungsfach3)

LF Deutsch

 -

5

5

LF Englisch

-

5

5

Weitere Grundfächer

GF Deutsch4)

4

3

3

GF Englisch4)

4

3

3

GF Zweite Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

2

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft1)

2

2

3

 

GF Geschichte

2

-

-

 

GF Geschichte oder Politik

-

3

3

 

GF Mathematik

4

4

4

 

GF Sport

2

2

2

 

GF Biologie

2

-

-

 

GF Physik

2

-

-

Wahlpflichtbereich6)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

Σ66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2

4.

Regelung zu den Prüfungsfächern

Als drittes Prüfungsfach kann nur ein Fach nach § 9a Absatz 4 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) gewählt werden. Das vierte Prüfungsfach kann gemäß § 9a Absatz 4 AP-V aus allen Fächern - außer dem Fach Sport und der Fachpraxis - gewählt werden.


Fußnoten

1)

In Q2 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

1)

In Q2 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

1)

In Q2 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

1)

In Q2 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer Zweiten Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer Zweiten Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

6)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

6)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

Anlage 2

(zu § 4 Absatz 1)

Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Gestaltung

1.

Profilbeschreibung

In der Fachrichtung Gestaltung wird das

-

Profil Gestaltung aus dem Leistungsfach (LF) Gestaltung zusammen mit den Grundfächern (GF) Geschichte (Kunst- und Kulturgeschichte), Berufliche Informatik und der Fachpraxis Gestaltung gebildet,

-

Profil Multimedia aus dem Leistungsfach Multimedia zusammen mit den Grundfächern Geschichte (Kunst- und Kulturgeschichte), Berufliche Informatik und der Fachpraxis Gestaltung gebildet.

2.

Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern

Aufgabenfeld I

Aufgabenfeld II

Aufgabenfeld III

DEU

Deutsch

GES

Geschichte

MAT

Mathematik

ENG

Englisch

BVW

Betriebs- und Volkswirtschaft

PHY

Physik

FRZ

Französisch

 

 

CHE

Chemie

SPA

Spanisch

 

 

IFV

Informationsverarbeitung

GST

Gestaltung

 

 

BIO

Biologie

MUM

Multimedia

 

 

 

 

3.

Stundentafeln

3.1

Profil Gestaltung

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Gestaltung

4

5

5

GF Geschichte1)

3

3

3

 

GF Berufliche Informatik2)

2

2

3

 

GF Fachpraxis Gestaltung3)

2

2

2

Weiteres Leistungsfach4)

LF Deutsch

-

5

5

LF Englisch

-

5

5

Weitere Grundfächer

GF Deutsch5)

4

3

3

GF Englisch5)

4

3

3

GF Zweite Fremdsprache6)

3/4

3/4

3/4

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft2)

2

2

3

 

GF Mathematik

4

4

4

 

GF Naturwissenschaften8)
(Chemie, Biologie, Physik)

6

-

-

 

GF Chemie und/oder Physik und/oder Biologie

-

3

3

 

GF Sport

2

2

2

Wahlpflichtbereich7)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2

3.2

Profil Multimedia

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Multimedia

4

5

5

GF Geschichte1)

3

3

3

 

GF Berufliche Informatik2)

2

2

3

 

GF Fachpraxis Gestaltung3)

2

2

2

Weiteres Leistungsfach4)

LF Deutsch

-

5

5

LF Englisch

-

5

5

Weitere Grundfächer

GF Deutsch5)

4

3

3

GF Englisch5)

4

3

3

GF Zweite Fremdsprache6)

3/4

3/4

3/4

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft2)

2

2

3

 

GF Mathematik

4

4

4

 

GF Naturwissenschaften8)
(Chemie, Biologie, Physik)

6

-

-

 

GF Chemie und/oder Physik und/oder Biologie

-

3

3

 

GF Sport

2

2

2

Wahlpflichtbereich7)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2

4.

Regelung zu den Prüfungsfächern

Als drittes Prüfungsfach kann nur ein Fach nach § 9a Absatz 4 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) gewählt werden. Das vierte Prüfungsfach kann gemäß § 9a Absatz 4 AP-V aus allen Fächern - außer dem Fach Sport und der Fachpraxis - gewählt werden.


Fußnoten

1)

Mit besonderen Anteilen der Kunst- und Kulturgeschichte.

1)

Mit besonderen Anteilen der Kunst- und Kulturgeschichte.

2)

In Q2 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

2)

In Q2 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

2)

In Q2 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

2)

In Q2 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

3)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

3)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

4)

Wahlmöglichkeit.

4)

Wahlmöglichkeit.

5)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

6)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer Zweiten Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

6)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer Zweiten Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

7)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

7)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

8)

Zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer zweistündig.

8)

Zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer zweistündig.

Anlage 3

(zu § 4 Absatz 1)

Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Gesundheit und Soziales

1.

Profilbeschreibung

In der Fachrichtung Gesundheit und Soziales wird das

-

Profil Gesundheit aus dem Leistungsfach (LF) Gesundheit zusammen mit den Grundfächern (GF) Biologie, Berufliche Informatik oder Betriebs/Volkswirtschaft und der Fachpraxis Gesundheit gebildet,

-

Profil Sozialpädagogik aus dem Leistungsfach Pädagogik/Psychologie zusammen mit den Grundfächern Biologie, Berufliche Informatik und der Fachpraxis Sozialpädagogik gebildet.

2.

Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern

Aufgabenfeld I

Aufgabenfeld II

Aufgabenfeld III

DEU

Deutsch

GES

Geschichte

MAT

Mathematik

ENG

Englisch

POL

Politik

BIO

Biologie

FRZ

Französisch

BVW

Betriebs- und Volkswirtschaft

PHY

Physik

TUE

Türkisch

PÄP

Pädagogik/Psychologie

CHE

Chemie

SPA

Spanisch

 

 

GSD

Gesundheit

KUN

Kunst

 

 

IFV

Informationsverarbeitung

MUS

Musik

 

 

 

 

DAR

Darstellendes Spiel

 

 

 

 

3.

Stundentafeln
3.1 Profil Gesundheit

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Gesundheit

4

5

5

GF Biologie

2

3

3

 

GF Berufliche Informatik1)

2

2

3

 

oder

 

 

 

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft

2

2

3

 

GF Fachpraxis Gesundheit2)

2

2

2

Weiteres Leistungsfach3)

LF Deutsch

-

5

5

LF Englisch

-

5

5

LF Mathematik

-

5

5

Weitere Grundfächer

GF Deutsch4)

4

3

3

GF Englisch4)

4

3

3

GF Zweite Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

2

 

GF Geschichte

2

-

-

 

GF Geschichte oder Politik6)

-

3

3

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft oder

2

2

3

 

GF Informationsverarbeitung

2

2

3

 

GF Mathematik4)

4

4

4

 

GF Sport

2

2

2

 

GF Chemie

2

-

-

 

GF Physik

2

-

-

Wahlpflichtbereich7)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2

3.2

Profil Sozialpädagogik

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Pädagogik/ Psychologie

4

5

5

GF Biologie

2

3

3

 

GF Berufliche Informatik1)

2

2

3

 

GF Fachpraxis Sozialpädagogik2)

2

2

2

Weiteres Leistungsfach3)

LF Deutsch

-

5

5

LF Biologie

-

5

5

LF Englisch

-

5

5

Weitere Grundfächer

GF Deutsch4)

4

3

3

GF Englisch4)

4

3

3

GF Zweite Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

2

 

GF Geschichte

2

-

-

 

GF Geschichte oder Politik6)

-

3

3

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft1)

2

2

3

 

GF Mathematik

4

4

4

 

GF Sport

2

2

2

 

GF Chemie

2

-

-

 

GF Physik

2

-

-

Wahlpflichtbereich7)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2

4.

Regelung zu den Prüfungsfächern

Als drittes Prüfungsfach kann nur ein Fach nach § 9a Absatz 4 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) gewählt werden. Das vierte Prüfungsfach kann gemäß § 9a Absatz 4 AP-V aus allen Fächern - außer dem Fach Sport und der Fachpraxis - gewählt werden.


Fußnoten

1)

In Q2 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

1)

In Q2 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

1)

In Q2 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

3)

Wahlmöglichkeit im Rahmen des Angebots der Schule.

3)

Wahlmöglichkeit im Rahmen des Angebots der Schule.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer Zweiten Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das berufliche Gymnasium.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer Zweiten Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das berufliche Gymnasium.

6)

Alternativ zu Geschichte kann auch Politik belegt werden, wenn in diesem Fach Geschichte mit festen Anteilen unterrichtet wird.

6)

Alternativ zu Geschichte kann auch Politik belegt werden, wenn in diesem Fach Geschichte mit festen Anteilen unterrichtet wird.

7)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

7)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

Anlage 4

(zu § 4 Absatz 1)

Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Technik

1.

Profilbeschreibung

In der Fachrichtung Technik wird das

-

Profil Informationstechnik aus dem Leistungsfach (LF) Informationstechnik zusammen mit den Grundfächern (GF) Politik/Geschichte, Berufliche Informatik und der Fachpraxis Technik gebildet,

-

Profil Mechatronik aus dem Leistungsfach Mechatronik zusammen mit den Grundfächern Politik/Geschichte, Berufliche Informatik und der Fachpraxis Technik gebildet.

-

Profil Luft- und Raumfahrttechnik aus dem Leistungsfach Luft- und Raumfahrttechnik zusammen mit den Grundfächern Politik/Geschichte, Berufliche Informatik und der Fachpraxis Technik gebildet,

-

Profil Technik und Management aus dem Leistungsfach Technik und Management zusammen mit den Grundfächern Politik/Geschichte, Berufliche Informatik und der Fachpraxis Technik gebildet,

-

Profil Architektur und Bautechnik aus dem Leistungsfach Architektur und Bautechnik zusammen mit den Grundfächern Politik/Geschichte, Berufliche Informatik und der Fachpraxis Technik gebildet,

-

Profil Ökologie und Umwelttechnik aus dem Leistungsfach Ökologie und Umwelttechnik zusammen mit den Grundfächern Politik/Geschichte, Berufliche Informatik und der Fachpraxis Technik gebildet,

-

Profil Gestaltungs- und Medientechnik aus dem Leistungsfach Gestaltungsund Medientechnik zusammen mit den Grundfächern Politik/Geschichte, Berufliche Informatik und der Fachpraxis Technik gebildet.

2.

Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern

[Tabelle der Aufgabenfelder I, II und III]

3.

Stundentafeln

3.1

Profil Informationstechnik

 

Fächer

Einführungsphase

Qualitikationsphase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Informationstechnik

4

5

5

 

GF Geschichte/Politik1)

2

3

3

 

GF Berufliche Informatik

2

2

3

 

GF Fachpraxis Technik2)

2

2

2

Weiteres

LF Englisch

-

5

5

Leistungsfach3)

LF Mathematik

-

5

5

 

LF Deutsch

-

5

5

Weitere

GF Deutsch

4

3

3

Grundfächer

GF Englisch4)

4

3

3

 

GF Zweite Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel

-

-

2

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft

2

2

3

 

GF Mathematik4)

4

4

4

 

GF Naturwissenschaften9)
(Chemie, Biologie, Physik)

6

-

-

 

GF Physik und/oder Chemie und/oder Biologie

-

3

3

 

GF Sport

2

2

2

Wahlpflichtbereich8)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑ 66,
mind. je 32 in Q1
sowie in Q2

3.2

Profil Mechatronik

 

Fächer

Einführungsphase

Qualitikationsphase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Mechatronik

4

5

5

 

GF Geschichte/Politik1)

2

3

3

 

GF Berufliche Informatik

2

2

3

 

GF Fachpraxis Technik2)

2

2

2

Weiteres

LF Englisch

-

5

5

Leistungsfach3)

LF Mathematik

-

5

5

 

LF Deutsch

-

5

5

Weitere

GF Deutsch

4

3

3

Grundfächer

GF Englisch4)

4

3

3

 

GF Zweite Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel

-

-

2

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft

2

2

3

 

GF Mathematik4)

4

4

4

 

GF Naturwissenschaften9)
(Chemie, Biologie, Physik)

6

-

-

 

GF Physik und/oder Chemie und/oder Biologie

-

3

3

 

GF Sport

2

2

2

Wahlpflichtbereich8)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑ 66,
mind. je 32 in Q1
sowie in Q2

3.3

Profil Luft- und Raumfahrttechnik

 

Fächer

Einführungsphase

Qualitikationsphase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Luft- und Raumfahrttechnik

4

5

5

 

GF Geschichte/Politik1)

2

3

3

 

GF Berufliche Informatik

2

2

3

 

GF Fachpraxis Technik2)

2

2

2

Weiteres

LF Englisch

-

5

5

Leistungsfach3)

LF Mathematik

-

5

5

 

LF Deutsch

-

5

5

Weitere

GF Deutsch

4

3

3

Grundfächer

GF Englisch4)

4

3

3

 

GF Zweite Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel

-

-

2

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft

2

2

3

 

GF Mathematik4)

4

4

4

 

GF Naturwissenschaften9) (Chemie, Biologie, Physik)

6

-

-

 

GF Physik und/oder Chemie und/oder Biologie

-

3

3

 

GF Sport

2

2

2

Wahlpflichtbereich8)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑ 66,
mind. je 32 in Q1
sowie in Q2

3.4

Profil Technik und Management

 

Fächer

Einführungsphase

Qualitikationsphase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Technik und Management

4

5

5

 

GF Geschichte/Politik1)

2

3

3

 

GF Berufliche Informatik

2

2

3

 

GF Fachpraxis Technik2)

2

2

2

Weiteres

LF Englisch

-

5

5

Leistungsfach3)

LF Mathematik

-

5

5

 

LF Deutsch

-

5

5

Weitere

GF Deutsch

4

3

3

Grundfächer

GF Englisch4)

4

3

3

 

GF Zweite Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel

-

-

2

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft

2

2

3

 

GF Mathematik4)

4

4

4

 

GF Naturwissenschaften9)
(Chemie, Biologie, Physik)

6

-

-

 

GF Physik und/oder Chemie und/oder Biologie

-

3

3

 

GF Sport

2

2

2

Wahlpflichtbereich8)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑ 66,
mind. je 32 in Q1
sowie in Q2

3.5

Profil Architektur und Bautechnik

 

Fächer

Einführungsphase

Qualitikationsphase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Architektur und Bautechnik

4

5

5

 

GF Geschichte/Politik1)

2

3

3

 

GF Berufliche Informatik

2

2

3

 

GF Fachpraxis Technik2)

2

2

2

Weiteres

LF Deutsch

-

5

5

Leistungsfach3)

LF Englisch

-

5

5

 

LF Mathematik

-

5

5

Weitere

GF Deutsch4)

4

3

3

Grundfächer

GF Englisch4)

4

3

3

 

GF Zweite Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel

-

-

2

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft6)

2

2

3

 

GF Mathematik4)

4

4

4

 

GF Naturwissenschaften9)
(Chemie, Biologie, Physik)

6

-

-

 

GF Physik und/oder Chemie und/oder Biologie

-

3

3

 

GF Sport

2

2

2

 

GF Psychologie6)

-

2

3

Wahlpflichtbereich8)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑ 66,
mind. je 32 in Q1
sowie in Q2

3.6

Profil Ökologie und Umwelttechnik

 

Fächer

Einführungsphase

Qualitikationsphase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Ökologie und Umwelttechnik

4

5

5

 

GF Geschichte/Politik1)

2

3

3

 

GF Berufliche Informatik

2

2

3

 

GF FachpraxisTechnik2)

2

2

2

Weiteres

LF Deutsch

-

5

5

Leistungsfach3)

LF Englisch

-

5

5

 

LF Mathematik

-

5

5

Weitere

GF Deutsch4)

4

3

3

Grundfächer

GF Englisch4)

4

3

3

 

GF Zweite Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel

-

-

2

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft7)

2

2

3

 

GF Mathematik4)

4

4

4

 

GF Naturwissenschaften9) (Chemie, Biologie, Physik)

6

-

-

 

GF Physik und/oder Chemie und/oder Biologie

-

3

3

 

GF Sport

2

2

2

 

GF Geografie7)

-

2

3

Wahlpflichtbereich8)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑ 66,
mind. je 32 in Q1
sowie in Q2

3.7

Profil Gestaltungs- und Medientechnik

 

Fächer

Einführungsphase

Qualitikationsphase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Gestaltungs- und Medientechnik

4

5

5

 

GF Geschichte/Politik1)

2

3

3

 

GF Berufliche Informatik

2

2

3

 

GF Fachpraxis Technik2)

2

2

2

Weiteres

LF Deutsch

-

5

5

Leistungsfach3)

LF Englisch

-

5

5

 

LF Mathematik

-

5

5

Weitere

GF Deutsch4)

4

3

3

Grundfächer

GF Englisch4)

4

3

3

 

GF Zweite Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel

-

-

2

 

GF Betriebs- und Volkswirtschaft6)

2

2

3

 

GF Mathematik4)

4

4

4

 

GF Naturwissenschaften9)
(Chemie, Biologie, Physik)

6

-

-

 

GF Physik und/oder Chemie und/oder Biologie

-

3

3

 

GF Sport

2

2

2

 

GF Psychologie6)

-

2

3

Wahlpflichtbereich8)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑ 66,
mind. je 32 in Q1
sowie in Q2

4.

Regelung zu den Prüfungsfächern

Als drittes Prüfungsfach kann nur ein Fach nach § 9a Absatz 4 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) gewählt werden. Das vierte Prüfungsfach kann gemäß § 9a Absatz 4 AP-V aus allen Fächern - außer dem Fach Sport und der Fachpraxis - gewählt werden.


Fußnoten

1)

Mit geschichtlichen Anteilen, in der Einführungsphase als Fach Geschichte.

1)

Mit geschichtlichen Anteilen, in der Einführungsphase als Fach Geschichte.

1)

Mit geschichtlichen Anteilen, in der Einführungsphase als Fach Geschichte.

1)

Mit geschichtlichen Anteilen, in der Einführungsphase als Fach Geschichte.

1)

Mit geschichtlichen Anteilen, in der Einführungsphase als Fach Geschichte.

1)

Mit geschichtlichen Anteilen, in der Einführungsphase als Fach Geschichte.

1)

Mit geschichtlichen Anteilen, in der Einführungsphase als Fach Geschichte.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer Zweiten Fremdsprache in der Sek. I.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer Zweiten Fremdsprache in der Sek. I.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer Zweiten Fremdsprache in der Sek. I.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer Zweiten Fremdsprache in der Sek. I.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer Zweiten Fremdsprache in der Sek. I.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer Zweiten Fremdsprache in der Sek. I.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer Zweiten Fremdsprache in der Sek. I.

6)

In Q 1 bis Q 2 ist Betriebs- und Volkswirtschaft oder Psychologie verpflichtend.

6)

In Q 1 bis Q 2 ist Betriebs- und Volkswirtschaft oder Psychologie verpflichtend.

6)

In Q 1 bis Q 2 ist Betriebs- und Volkswirtschaft oder Psychologie verpflichtend.

6)

In Q 1 bis Q 2 ist Betriebs- und Volkswirtschaft oder Psychologie verpflichtend.

7)

In Q 1 bis Q 2 ist Betriebs- und Volkswirtschaft oder Geografie verpflichtend.

7)

In Q 1 bis Q 2 ist Betriebs- und Volkswirtschaft oder Geografie verpflichtend.

8)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

8)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

8)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

8)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

8)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

8)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

8)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

9)

Zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer zweistündig.

9)

Zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer zweistündig.

9)

Zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer zweistündig.

9)

Zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer zweistündig.

9)

Zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer zweistündig.

9)

Zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer zweistündig.

9)

Zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer zweistündig.

Anlage 5

(zu § 4 Absatz 1)

Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Wirtschaft

1.

Profilbeschreibung

In der Fachrichtung Wirtschaft wird das

-

Profil Betriebswirtschaft/Rechnungswesen aus dem Leistungsfach (LF) Betriebswirtschaft/Rechnungswesen zusammen mit den Grundfächern (GF) Volkswirtschaft, Berufliche Informatik und der Fachpraxis Betriebswirtschaft gebildet,

-

Profil Wirtschaftsinformatik aus dem Leistungsfach Wirtschaftsinformatik mit den Grundfächern Betriebs- und Volkswirtschaft, Rechnungswesen und der Fachpraxis Wirtschaftsinformatik gebildet,

-

Profil Recht aus dem Leistungsfach Recht mit den Grundfächern Betriebs- und Volkswirtschaft, Berufliche Informatik und der Fachpraxis Recht gebildet.

2.

Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern

Aufgabenfeld I

Aufgabenfeld II

Aufgabenfeld III

DEU

Deutsch

GES

Geschichte

MAT

Mathematik

ENG

Englisch

BRC

Betriebswirtschaft/Rechnungswesen

PHY

Physik

FRZ

Französisch

BW

Betriebswirtschaft

CHE

Chemie

SPA

Spanisch

BVW

Betriebs- und Volkswirtschaft

BIO

Biologie

KUN

Kunst

VW

Volkswirtschaft

IFV

Informationsverarbeitung

MUS

Musik

REC

Recht

WIN

Wirtschaftsinformatik

DAR

Darstellendes Spiel

REW

Rechnungswesen

 

 

3.

Stundentafeln

3.1

Profil Betriebswirtschaft/Rechnungswesen

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer1)

LF Betriebswirtschaft/Rechnungswesen

4

5

5

GF Volkswirtschaft

2

2

3

 

GF Berufliche Informatik1)

2

2

3

 

GF Fachpraxis Betriebswirtschaft2)

2

2

2

Weiteres Leistungsfach3)

LF Deutsch

-

5

5

LF Englisch

-

5

5

LF Mathematik

-

5

5

Weitere Grundfächer

GF Deutsch4)

4

3

3

GF Englisch4)

4

3

3

GF Zweite Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

2

 

GF Geschichte

2

3

3

 

GF Mathematik4)

4

4

4

 

GF Naturwissenschaften7)
(Chemie, Biologie, Physik)

6

-

-

 

GF Physik und/oder Chemie und/oder Biologie4)

-

3

3

 

GF Sport

2

2

2

Wahlpflichtbereich6)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2

3.2

Profil Wirtschaftsinformatik

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Wirtschaftsinformatik

4

5

5

GF Betriebs- und Volkswirtschaft

2

2

3

 

GF Rechnungswesen6)

2

2

3

 

GF Fachpraxis Wirtschaftsinformatik1)

2

2

2

Weiteres Leistungsfach2)

LF Deutsch

-

5

5

LF Englisch

-

5

5

LF Mathematik

-

5

5

Weitere Grundfächer

GF Deutsch3)

4

3

3

GF Englisch3)

4

3

3

GF Zweite Fremdsprache4)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

2

 

GF Geschichte

2

3

3

 

GF Mathematik3)

4

4

4

 

GF Naturwissenschaften7) (Chemie, Biologie, Physik)

6

-

-

 

GF Physik und/oder Chemie und/oder Biologie3)

-

3

3

 

GF Sport

2

2

2

Wahlpflichtbereich5)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2

3.3

Profil Recht

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E

Q1

Q2

Profilfächer

LF Recht

4

5

5

GF Betriebs- und Volkswirtschaft

2

2

3

 

GF Berufliche Informatik1)

2

2

3

 

GF Fachpraxis Recht2)

2

2

2

Weiteres Leistungsfach3)

LF Deutsch

-

5

5

LF Englisch

-

5

5

LF Mathematik

-

5

5

Weitere Grundfächer

GF Deutsch4)

4

3

3

GF Englisch4)

4

3

3

GF Zweite Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

 

GF Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

2

 

GF Geschichte

2

3

3

 

GF Mathematik4)

4

4

4

 

GF Naturwissenschaften7)
(Chemie, Biologie, Physik)

6

-

-

 

GF Physik und/oder Chemie und/oder Biologie4)

-

3

3

 

GF Sport

2

2

2

Wahlpflichtbereich6)

Wahlpflichtfächer

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

mind. 35

∑66, mind. je 32 in Q1 sowie in Q2

4.

Regelung zu den Prüfungsfächern

Als drittes Prüfungsfach kann nur ein Fach nach § 9a Absatz 4 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) gewählt werden. Das vierte Prüfungsfach kann gemäß § 9a Absatz 4 AP-V aus allen Fächern - außer dem Fach Sport und der Fachpraxis - gewählt werden.


Fußnoten

1)

In Q2 ist entweder Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

1)

In Q2 ist entweder Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

1)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

1)

In Q2 ist entweder Volkswirtschaft oder Berufliche Informatik verpflichtend zu belegen.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

2)

Die Fachpraxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem Leistungsfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

5)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

5)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

6)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

6)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

6)

In der Einführungsphase muss der Wahlpflichtbereich mindestens eine Stunde Methodenunterricht beinhalten, wenn dieser Unterricht nicht der Fachpraxis zugeordnet ist.

7)

Zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer zweistündig.

7)

Zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer zweistündig.

7)

Zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer zweistündig.

Anlage 6

(zu § 14 Absatz 3)

Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife
(schulischer Teil)

aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses

Punkte

Durchschnittsnote

285 - 261

1,0

260 - 255

1,1

254 - 249

1,2

248 - 244

1,3

243 - 238

1,4

237 - 232

1,5

231 -227

1,6

226 - 221

1,7

220 - 215

1,8

214 - 210

1,9

209 - 204

2,0

203 - 198

2,1

197 - 192

2,2

191 - 187

2,3

186 - 181

2,4

180 - 175

2,5

174 - 170

2,6

169 - 164

2,7

163 - 158

2,8

157 - 153

2,9

152 - 147

3,0

146 - 141

3,1

140 - 135

3,2

134 - 130

3,3

129 - 124

3,4

123 - 118

3,5

117 - 113

3,6

112 - 107

3,7

106 - 101

3,8

100 - 96

3,9

95

4,0


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