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Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren beim Bürgerantrag vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 325 - 1100-f-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 187) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Ein Bürgerantrag kann durch einen elektronischen Unterschriftsbogen unterstützt werden. Die Schriftform kann hierbei durch eine elektronische Willenserklärung ersetzt werden, wenn der Einwohner oder die Einwohnerin mittels
des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
einer absenderbestätigten De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes oder
einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes
seine oder ihre Identität nachweist.
(2) Der für den jeweiligen Bürgerantrag vorgesehene elektronische Unterschriftsbogen ist zu verwenden. Er muss vollständig ausgefüllt sein.