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  • Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Blockland - Burgdammer Wiesen“ in der Stadtgemeinde Bremen vom 23. Juni 2009

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Blockland - Burgdammer Wiesen“ in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.06.2009 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 211
Gliederungsnummer:791-a-52
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Blockland - Burgdammer Wiesen“ in der Stadtgemeinde Bremen vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 211), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: BlocklLSchGebBRV BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-52
juris-Abkürzung:BlocklLSchGebBRV BR 2009
Ausfertigungsdatum:23.06.2009
Gültig ab:01.07.2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 211
Gliederungs-Nr:791-a-52
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Blockland - Burgdammer Wiesen“ in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 23. Juni 2009*
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen in den Stadt- oder Ortsteilen Blockland, Borgfeld, Burglesum und Horn-Lehe der Stadtgemeinde Bremen vom 23. Juni 2009.

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000

(1)

1.

Aufgrund der hohen Wertigkeit des in § 2 näher bezeichneten Landschaftsteils im Ortsteil Blockland und im Stadtteil Burglesum für den Vogel- und sonstigen Artenschutz ist das Gebiet nach Maßgabe der sich aus der EU-Vogelschutz- und der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie ergebenden Anforderungen zum Zwecke des Erhaltes der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Schutzgebiet auszuweisen. Die durch die über Jahrhunderte hinweg praktizierte bäuerliche Grünlandbewirtschaftung entstandenen Grünland-Graben-Areale mit speziellen an diese Verhältnisse angepassten Arten sind aufgrund von Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368) und aufgrund des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368), zu erhalten und zu entwickeln, wobei davon ausgegangen wird, dass auch zukünftig der Erhalt einer standortangepassten, betriebswirtschaftlich rentablen Landwirtschaft hierfür eine Grundvoraussetzung ist.

2.

Die Verpflichtung zum Erhalt und zur Entwicklung der Grünland-Graben-Area Je soll in der Weise umgesetzt werden, dass ein Grundschutz durch das Verbot: bestimmter dem Gebiet schädlicher Handlungen erzielt wird. Weitergehende Erhaltungs- und Entwicklungsziele sollen dadurch erreicht werden, dass die landwirtschaftlichen Nutzer durch attraktive Förderprogramme an differenzierten den jeweiligen Anforderungen der Arten entsprechenden Bewirtschaftungsmaßnahmen teilnehmen.

3.

Die oberste Naturschutzbehörde geht davon aus, dass die landwirtschaftlichen Nutzer von Flächen im Landschaftsschutzgebiet mit so vielen Flächenanteilen an den Förderprogrammen gemäß § 7 einschließlich Artenschutzprogrammen wie Gelegeschutzprogramm oder Grabenräumprogramm teilnehmen, dass die Ziele der genannten europäischen Richtlinien erreicht werden.

4.

Die oberste Naturschutzbehörde wird eine Gebietsbetreuung durch Beauftragte sicherstellen. Aufgabe der Gebietsbetreuung wird es sein, mit den Bürgern vor Ort das Schutzgebiet am Schutzzweck orientiert zu erhalten und zu entwickeln. Die Gebietsbetreuung hat hierbei insbesondere die Aufgabe, die Belange der Bevölkerung vor Ort, speziell der Landwirtschaft, konsensorientiert mit den Belangen des Landschaftsschutzes in Einklang zu bringen und hierbei auf unbürokratischem Wege gemeinsame Lösungen zu finden.

(2) Zur Sicherstellung des Grundschutzes wird der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil, der im Ortsteil Blockland und teilweise im Stadtteil Burglesum der Stadtgemeinde Bremen liegt, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen, und führt die Bezeichnung „Blockland - Burgdammer Wiesen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Schutzgebietes verläuft zwischen Kuhgrabenweg, Maschinenfleet, Eisenbahnlinie Bremen-Bremerhaven und Wümmedeich. Flächenhaft ausgenommen sind die Gebiete um den Kuhgrabensee und. den Grambker Feldmarksee, die Wasserfläche der Lesum, die Ortslage Wasserhörst sowie die Flächen innerhalb der geltenden Bebauungspläne 2207, 2208, 2209, 2210, 2211, 2212 und 2213.

(2) Ausgenommen sind Wohnhäuser mit dazu gehörenden Gärten, landwirtschaftliche Hofstellen sowie in deren unmittelbarer Nähe liegende Betriebsgebäude, ebenso zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vorhandene bauordnungsrechtlich genehmigte oder geduldete Wochenendhausgrundstücke und Kleingärten.

(3) Der genaue Grenzverlauf des Schutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden Karte, Maßstab 1 : 10 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte 1 : 5 000) eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 2 934 ha. Es ist in. drei Zonen gegliedert, die in der oben bezeichneten Karte dargestellt sind:

Zone I:

Polder Semkenfahrt und Oberblockland (schraffiert)

ca. 95 ha,

Zone II:

Kernzone (grau hinterlegt)

ca. 2 527 ha,

Zone III:

Randzone westlich der Ritterhuder Heerstr. (weiß)

ca. 312 ha.

(5) Ausfertigungen der Verordnung werden mit Karte bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - und bei den Ortsämtern Blockland und Burglesum aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung der Verordnung nebst Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und dort, wo es erforderlich ist, die Entwicklung und Wiederherstellung der Leistung s- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalt.es und des Landschaftsbildes in. diesem wesentlichen Teilbereich der unteren Wümme- und oberen Lesumniederung, der als offener Landschaftsraum mit großflächigem und störungsarmem Grünland-Graben-Areal mit seinem reichen Arteninventar charakterisiert ist. Schutzzweck ist auch der Erhalt und die Entwicklung dieses Gebietes als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit. zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des besonderen Schutzgebietes DE 2818-401 „Blockland“ und des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2818-302 „zentrales Blockland“ im Biotopverbundsystem des Bremer Feuchtgrünlandringes und der Wümme-Hamme-Niederung. Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung und Entwicklung der Vorkommen des Lebensraumtypes 6410 („Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden“) gemäß Anhang' I der Richtlinie 92/43/EWG in der Waller Feldmark.

(2) Schutzgüter sind insbesondere die

1.

großflächigen von Gräben durchzogenen Feuchtgrünlandgebiete als Brut- und. Nahrungsgebiet für Wiesenvögel, zum Beispiel Kiebitz, Rotschenkel, Uferschnepfe, Großer Brachvogel und Bekassine, sowie als Rastgebiet für Limikolen, zum Beispiel Kiebitz, Uferschnepfe, Rotschenkel und Kampfläufer sowie für Silberreiher, Sing- und Zwergschwan, Gänse und Pfeifente,

2.

vernetzten Fleet- und Grabensysteme im Grünland insbesondere als Lebensraum naturraum-typischer Kleinfischarten wie Steinbeißer und Bitterling,

3.

Röhricht-/Gehölz- und Uferstrukturen der Braken, Kolke, großen Fleete beziehungsweise der Kleinen Wümme als Brut- und Nahrungsgebiet insbesondere für Röhricht- und Uferbrüter wie Eisvogel, sowie als Rastgebiet für Wasser- und Watvögel, wie zum Beispiel Pfeifente,

4.

Kleingewässer insbesondere als Lebensraum einer typischen Pflanzen- und Tierwelt mit zum Teil seltenen Arten wie dem Moorfrosch,

5.

regelmäßig überfluteten und vernässten Grünlandgebiete in den Poldern Semkenfahrt und Oberblockland als Rastgebiet für Zugvögel und Wintergäste wie Zwerg- und Singschwan, Schwimmenten, zum Beispiel Pfeifente, Watvögel wie unter anderem Uferschnepfe und Rotschenkel sowie als Brutgebiet für Wiesenvögel.

(3) Prioritäre Lebensraum typen gemäß Anhang I oder prioritäre Arten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG kommen im Schutzgebiet nicht vor.

§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,

1.

das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen sowie an den Ufern von Gewässern mit Wasserfahrzeugen anzulegen;

2.

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;

3.

Pflanzen einschließlich Gehölze im offenen Grünlandbereich einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

4.

Hunde frei laufen zu lassen;

5.

zu baden, offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

6.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

7.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge oder -boote, Lenkdrachen;

8.

bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;

9.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, vor Ort ausgeübtes Gewerbe oder die Kenntlichmachung von Fischereipachtgewässern beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

10.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, die nicht durch Viehtritt entstanden sind, und Senken sowie Gewässer aller Art zu verändern;

11.

die erforderliche Räumung oder Krautung von Gewässern in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen. Die erforderlichen Arbeiten dürfen innerhalb einer Räumungsperiode nur von einer Seite des Grabens aus vorgenommen werden. Der Einsatz von Grabenfräsen ist unzulässig;

12.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können;

13.

Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln.*

(2) Darüber hinaus ist es in Zone II insbesondere verboten:

1.

das Grünland zum Zwecke der Grünlanderneuerung vor Ablauf eines jeweils zehnjährigen Zeitraums umzubrechen. Vor Beginn des Umbruchs ist die Maßnahme bei der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen;

2.

Pflanzenschutzmittel aufzubringen, außer zum Zwecke der Grünlanderneuerung gemäß Nummer 1.

(3) Über die Verbote in den Absätzen 1 und 2 hinaus ist es in Zone I insbesondere verboten:

1.

das Grünland zum Zwecke der Grünlanderneuerung umzubrechen;

2.

Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen;

3.

in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai eines jeden Jahres das Grünland zu mähen, zu schleppen, zu walzen, zu striegeln oder zu düngen;

4.

in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai eines jeden Jahres das Grünland mit mehr als 2 Tieren je Hektar zu beweiden. Weideflächen sind nach jedem Weidegang nachzumähen; die Nutzung als Portionsweide ist unzulässig;

5.

mineralischen Stickstoffdünger, Gülle, Jauche, Klärschlamm, Fäkalien oder Abwässer aufzubringen;

6.

Pflanzenschutzmittel aufzubringen.

(4) Durch die Verbote der Absätze 1 bis 3 werden weitergehende Regelungen durch öffentlich-rechtliche Genehmigungsakte, insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, nicht berührt.

Fußnoten

*

§ 4 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 2 und 3 treten gem. Artikel 7 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen in den Stadt- oder Ortsteilen Blockland, Borgfeld, Burglesum und Horn-Lehe der Stadtgemeinde Bremen (Brem.GBl. 2009, S. 211) zum 1. Januar 2010 in Kraft.

§ 5
Beseitigung baulicher Anlagen

Sofern der Schutzzweck es erfordert, kann die oberste Naturschutzbehörde anordnen, dass der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos beseitigt.

§ 6
Zulässige Handlungen

Im Schutzgebiet, sind, folgende Handlungen zugelassen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4 Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Nr. 8 für die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude, die nach § 35 des Baugesetzbuches zulässig sind und die in direktem räumlichen. Zusammenhang zur Hofstelle liegen, sowie die Errichtung von Fangeinrichtungen für landwirtschaftliche Nutztiere und von Zäunen sowie von Unterständen bis zu siebzig Quadratmetern und bis zu vier Metern Höhe, das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte;

2.

die herkömmliche Nutzung der Flächen durch Grundstückseigentümer und Pächter zu Reitzwecken unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3;

3.

Nach- und Reparatursaaten auf landwirtschaftlichen Flächen in der Zone II und III;

4.

die Aufbringung von Stallmist in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai oder von Gülle auf landwirtschaftliche Flächen, im. Teilbereich Polder Semkenfahrt der Zone I nach Genehmigung durch die oberste Naturschutzbehörde;

5.

die Nutzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie des Mittelweges mit Fahrrad, zu Pferd oder zu Fuß, soweit es die Eigentümer gestatten;

6.

die Anlage neuer Wege und deren Nutzung, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

7.

das Rasten auf den Deichen an Wümme und Lesum, soweit es die Unterhaltungspflichtigen gestatten;

8.

Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die der Pflege und Entwicklung des Schutzgebietes oder der Umweltbildung dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde und nach Abstimmung mit dem Bewirtschafter durchgeführt werden;

9.

die Nutzung der vorhandenen Sandlager für die Deich Verteidigung (Flurstücke VR 352 Nr. 113, VR 348 Nr. 45, VR 340 Nr. 17 und VR 333 Nr. 167/6), die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, der Gräben, Fleete und Deiche sowie sonstiger Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen, soweit sie nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 11 eingeschränkt wird. Können aus Witterungsgründen Unterhaltungsmaßnahmen nicht in der Zeit vom 1. September bis 14. November durchgeführt werden, ist die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen bis zum 30. November zulässig, sofern in Folge milder Witterungsbedingungen die Grabenfische noch nicht in der winterlichen Ruhephase sind. Zulässig ist ferner die Räumung und Krautung der Gewässer, die im Anhang zu dieser Verordnung genannt sind, im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. August nach vorheriger Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen, ist eine Abstimmung für diese Gewässer bis zum 30. November nicht, erforderlich. In der Randzone (Zone III) ist die Grabenräumung bis zum 31. Dezember zulässig;

10.

der Einsatz von Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Polizei im Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Schutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

11.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen, Wege und Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; außer in Bagatellfällen ist die oberste Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

12.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutz -behörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

13.

das Abbrennen von genehmigten oder angezeigten Osterfeuern in Zone II und III;

14.

die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;

15.

die Ausübung der Jagd und der Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

16.

das Eislaufen und damit verbunden das Betreten im Bereich des Semkenfahrtpolders, der Semkenfahrt, der Kleinen Wümme, des Maschinenfleets und des Gröpelinger Fleets sowie der Braken am Blocklander Deich, sofern die Eigentümer es zulassen. Damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen des Bremer Eisvereins sowie das Abstellen von Fahrrädern an den dafür vorgesehenen Einrichtungen beim Semkenfahrtpolder sind zulässig. Ebenfalls zulässig ist das Abstellen von Fahrzeugen ausschließlich in Verbindung mit dem Eislaufen auf dem Semkenfahrtpolder auf dem südlichen Drittel des Flurstücks 170/1, VR, Flur 335, soweit der Eigentümer es gestattet;

17.

die Nutzung von Kleiner Wümme, Maschinenfleet, Semkenfahrt und Gröpelinger Fleet im Rahmen der wasserrechtlichen Bestimmungen sowie das Anlegen von Wasserfahrzeugen an dafür rechtmäßig geschaffenen Einrichtungen;

18.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Windkraftanlagen und deren notwendigen Außenanlagen nach vorheriger Unterrichtung der obersten Naturschutzbehörde;

19.

das satzungsgemäße Gewässermanagement der zuständigen Wasser- und Bodenverbände unter Beachtung der Erfordernisse gemäß Nummer 9;

20.

die Nutzung und Unterhaltung der Lesum als Bundeswasserstraße nach Maßgabe des Bundeswasserstraßengesetzes unter Berücksichtigung der Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes.


§ 7
Vertragsnaturschutz

Zur Erreichung der Ziele von NATURA 2000 werden von der obersten Naturschutzbehörde parallel zu dieser Verordnung Förderprogramme oder Vertragsnaturschutzprogramme aufgelegt, mit welchen auf freiwilliger Basis weitergehende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen erreicht werden sollen.

§ 8
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 48 des Bremischen Naturschutzgesetzes Befreiung erteilen.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 9
Verkehrssicherungspflicht/Gefahrenabwehr

(1) Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt.

(2) Nicht mehr schutzwürdige Bäume oder Bäume, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, können von der unteren Naturschutzbehörde von dem Schutz dieser Verordnung ausgenommen werden.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach §§4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen § 6 verstößt;

2.

einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 11 zuwiderhandelt.


§ 11
Wiederherstellung

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 12
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

Anlage

(Karte zu § 2 Abs. 3)

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Anhang

(Zu § 6 Nr. 9)

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Burgdammer Sielgraben

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Ruschweidegraben

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Ruschgraben

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Sandbergfleet

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Maschinenfleet

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Tweerfleet

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Heulandsfleet

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Oslebshauser Fleet

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Wummensieder Sielgraben

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Gröpelinger Fleet

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Graben vor den Straßenkämpen

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Graben vor den Leestkämpen

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Graben vor den Mittelkämpen

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Oberkampsgraben

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Waller Straßengraben

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Dümmergraben

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Waller Piepengraben

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Mittelgraben Walle

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Smidtsgraben

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Schnaars Graben

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Westlicher Zuggraben

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Blocklander Hemmstraßenfleet

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Kleine Wümme

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Mittlerer Zuggraben

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Kampswettern

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Neue Wettern

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Alte Wettern

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Harjes Wettern

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Cluts Wettern

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Schorfmanns Graben

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Südwenje

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Neue Semkenfahrt

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Großer Schinkel

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Kleiner Schinkel

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Oberblocklander Wettern

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Das neue Weidenfleet

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Leeskampsfleet

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Altenweidefleet

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Weidensielgraben

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Tegetkampsfleet

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Oberblocklander Langenkampsfleet



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