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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Niedervieland - Wiedbrok - Stromer Feldmark" in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:11.08.2006 Inkrafttreten12.08.2006
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 365
Gliederungsnummer:791-a-50
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Niedervieland - Wiedbrok - Stromer Feldmark" in der Stadtgemeinde Bremen vom 1. August 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 365)"

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juris-Abkürzung: NiederVLSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-50
juris-Abkürzung:NiederVLSchGebV BR
Ausfertigungsdatum:01.08.2006
Gültig ab:12.08.2006
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 365
Gliederungs-Nr:791-a-50
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
"Niedervieland - Wiedbrok - Stromer Feldmark"
in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 1. August 2006
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund der §§ 18, 20, 26b und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2006 (Brem.GBl. S. 211), wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000

(1)

1.

Auf Grund der hohen Wertigkeit des in § 2. näher bezeichneten Landschaftsteils in den Ortsteilen Strom und Seehausen für den Vogel- und sonstigen Artenschutz ist das Gebiet nach Maßgabe der sich aus der EU-Vogelschutz- und Fauna-Flora-Habitatrichtlinie ergebenden Anforderungen zum Zwecke des Erhaltes der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Schutzgebiet auszuweisen. Die in weiten Teilen des Gebietes durch die mehr als ein Jahrhundert praktizierte bäuerliche Grünlandbewirtschaftung entstandenen Grünland-Graben-Areale mit speziellen an diese Verhältnisse angepassten Arten sind auf Grund von Artikel 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - ABl. EG Nr. L 103 S. 1 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 - ABl. EG Nr. L 122 S. 36) und auf Grund des Artikels 6 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 - ABl. EG Nr. L 206 S. 7 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 - ABl. EG Nr. L 284 S. 1) zu erhalten und zu entwickeln, wobei davon ausgegangen wird, dass auch zukünftig der Erhalt einer standortangepassten, betriebswirtschaftlich rentablen Landwirtschaft hierfür eine Grundvoraussetzung ist.

2.

Die Verpflichtung zum Erhalt und zur Entwicklung der Grünland-Graben-Areale soll in der Weise umgesetzt werden, dass ein Grundschutz durch das Verbot bestimmter dem Gebiet schädlicher Handlungen erzielt wird. Weitergehende Erhaltungs- und Entwicklungsziele sollen dadurch erreicht werden, dass die landwirtschaftlichen Nutzer durch Förderprogramme an differenzierten den jeweiligen Anforderungen der Arten entsprechenden Bewirtschaftungsmaßnahmen teilnehmen.

3.

Auf Grund der Ergebnisse der Erörterungen und der im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs eingegangenen Stellungnahmen zu den landwirtschaftlichen Belangen geht die oberste Naturschutzbehörde davon aus, dass die landwirtschaftlichen Nutzer von Flächen in der Zone I nach § 2 Abs. 3 abzüglich der Flächen, auf denen durch öffentlich-rechtliche Genehmigungsakte, insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, Kompensationsmaßnahmen verfügt sind, mit dem überwiegenden Anteil dieser Flächen an den Förderprogrammen gemäß § 7 teilnehmen. Die oberste Naturschutzbehörde strebt ferner an, dass Nutzer von Flächen im Schutzgebiet an Artenschutzprogrammen, insbesondere zum Gelegeschutz, teilnehmen können.

(2) Zur Sicherstellung des Grundschutzes wird der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in den Ortsteilen Strom und Seehausen der Stadtgemeinde Bremen zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde Bremen im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung "Niedervieland - Wiedbrok - Stromer Feldmark".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Schutzgebietes verläuft

im Westen und Süden:

von der Westspitze des Außendeichslandes an der Böschungsoberkante der Ochtum entlang bis zur Landesgrenze Bremen/Niedersachsen, dieser folgend bis zur Westgrenze des Flurstückes 5, VL, Flur 95, dieser nach Norden bis zum Südufer des Mühlenhauser Verbindungskanals folgend und diesem nach Südosten folgend bis zur Weißefeldstraße. Im weiteren verläuft die Schutzgebietsgrenze am Ostrand der Wiedbrokstraße bis zur Nordgrenze des Flurstückes 14, VL, Flur 100, folgt dieser 100 m und verläuft sodann in einem Abstand von 100 m parallel zur Wiedbrokstraße und Stromer Landstraße bis zur Nordostecke des Flurstückes 25, VL, Flur 104, folgt dessen Ostgrenze und ihrer Verlängerung bis zur Stromer Landstraße, an deren Nordrand bis zum Flurstück 29, VL, Flur 104 und folgt der Südostgrenze des Flurstückes 28, VL, Flur 104 sowie der Flurstücke 5, 8/2 und 9/2, VL, Flur 108 bis zum Stellfeldsweg und an dessen östlichem Rand südöstlich bis zur Stromer Landstraße. Von dort verläuft die südliche Grenze des Schutzgebietes am Nordrand der Stromer Landstraße bis zum Flurstück 35, VL, Flur 114 und folgt der Nordwestgrenze dieses Flurstückes und deren Verlängerung bis zum Flurstück 29/8, VL, Flur 114, an dessen südwestlicher Grenze in südöstlicher Richtung bis zur rückwärtigen Verlängerung der Südostgrenze des Flurstückes 33/8, VL, Flur 114, folgt dieser bis zum Flurstück 24, VL, Flur 114, an dessen Südwestgrenze in südöstlicher Richtung bis zur Nordwestgrenze des Flurstückes 25/10, VL, Flur 114, dieser in nordöstlicher Richtung folgend bis zu dem Punkt, wo die Grenze des Flurstückes 25/9 in nordwestlicher Richtung abschwenkt, ab diesem Punkt 102 m in (südöstlicher) Richtung der rückwärtigen Verlängerung der Nordostgrenze des Flurstückes 25/11, VL, Flur 114, dort entlang der nordwestlichen Böschungsoberkante des Grabens und der Verlängerung in nordöstlicher Richtung bis zum Flurstück 10, VL, Flur 114, sodann entlang einer geraden Linie zur Nordwestecke des Flurstückes 5/2, VL, Flur 114, an dessen Südwestgrenze in südöstlicher Richtung entlang bis zum Flurstück 4, VL, Flur 114 und an dessen Nordwest- und Nordostgrenze entlang bis zur Stromer Landstraße und an deren Nordrand bis zur Abzweigung der Brokhuchtinger Landstraße. Dort schwenkt die Schutzgebietsgrenze südlich entlang der Ostkante der Brokhuchtinger Landstraße bis zur Köhlerbrücke, von dort am südlichen Deichfuß westwärts bis zum Flurstück 50, VL, Flur 114, an dessen Nordwestgrenze entlang bis zur Ochtum und von dort in der Ochtummitte in südlicher bzw. östlicher Richtung bis zur rückwärtigen Verlängerung der Nordwestgrenze des Flurstückes 48, VL, Flur 116, dieser und ihrer Verlängerung bis zur Südwestecke des Flurstückes 49/9, VL, Flur 116 folgend, von dort in südöstlicher Richtung entlang der rückwärtigen Verlängerung der Südwestgrenze des Flurstückes 49/9, VL, Flur 116 bis zum Außendeichsfuß an der Alten Ochtum, diesem in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Flurstück 52/1, VL, Flur 116, an dessen Südwestgrenze entlang bis zur Stromer Landstraße, diese gerade querend und am äußeren (nordwestlichen) Böschungsfuß bis zur Verlängerung der nordöstlichen Böschungsoberkante des Mühlenhauser Fleetes, dieser in nordwestlicher Richtung und ab dem Flurstück 11/1, VL, Flur 110 der Südwestkante des Meentheweges bis zum Stellfeldsweg folgend, dort weiter an dessen Südostkante bis zur Verlängerung der Südwestgrenze des Flurstückes 4/1, VL, Flur 106, dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zum Steertgrabenfleet und an dessen südwestlicher Böschungsoberkante in südöstlicher Richtung bis zur südlichen Verlängerung der Südostgrenze des Flurstückes 18, VL, Flur 97;

im Osten:

von der südwestlichen Böschungsoberkante des Steertgrabenfleetes entlang der Südostgrenze der Flurstücke 18, 49 und 87, VL, Flur 97 sowie in den Flurstücken 87 und 86, VL, Flur 97 am Böschungsfuß des Spülfeldes und weiter entlang der Südostgrenze der Flurstücke 119, VL, Flur 97, sowie 36 und 34, VL, Flur 96 bis zu einem Punkt in 100 m Abstand von der Nordostecke des Flurstückes 34, VL, Flur 96;

im Norden:

entlang der geraden Verbindungslinie folgender Punkte: an der Südostgrenze des Flurstückes 34, VL, Flur 96 in 100 m Abstand von der Nordostecke dieses Flurstückes sowie an der Nordwestgrenze des Flurstückes 27, VL, Flur 96 in einem Abstand von 100 m von der Nordwestecke dieses Flurstückes; sodann der Nordwestgrenze des Flurstückes 27, VL, Flur 96 in südwestlicher Richtung folgend bis zur rückwärtigen Verlängerung der Südwestgrenze des Flurstückes 98, VL, Flur 89 und dieser durch die Flurstücke 26, 25 und 24, alle VL, Flur 96, folgend bis zur Nordwestgrenze des Flurstückes 23, VL, Flur 96 und an dieser entlang in südwestlicher Richtung bis zu einem Punkt in 100 m Abstand von der Nordwestecke dieses Flurstückes, sodann entlang einer geraden Linie durch die Flurstücke 22, 21, 20, 19/3 und 19/4, alle VL, Flur 96 zur Nordostecke des Flurstückes 18, VL, Flur 96 von diesem den Teil "a" aussparend weiter entlang der Nordostgrenze der Flurstücke 17 und 16, VL, Flur 96, entlang der Nordwestgrenze des Flurstückes 16, VL, Flur 96 in südwestlicher Richtung bis zur rückwärtigen Verlängerung der Nordostgrenze des Flurstückes 12, VL, Flur 96, dieser sowie der Nordostgrenze der Flurstücke 12, 9 und 8, VL, Flur 96 in nordwestlicher Richtung folgend und auf der Nordostgrenze des Flurstückes 8, VL, Flur 96 nach 35 m abknickend und in einem Abstand von 80 m parallel zur südlichen Begrenzung der Hasenbürener Landstraße bis zur Westkante der Weißefeldstraße. Von dort verläuft die Schutzgebietsgrenze nordwärts an der westlichen Begrenzung der Weißefeldstraße bis zur Hasenbürener Landstraße, knickt dort nach Westen und verläuft an der südlichen Begrenzung der Hasenbürener Landstraße und weiter der Straße Hasenbürener Deich bis zur westlichen Zufahrt zu den Bootshallen des Sportboothafens Hasenbüren, zunächst dieser, dann dem Weg zur Weser an der Westkante bis zur Weser folgend, weiter entlang der Südkante des Weges parallel zur Weser in westlicher Richtung bis zur Spitze an der Ochtummündung.

Wohnhäuser sowie dazu gehörende Gärten und landwirtschaftliche Hofstellen und Betriebsgebäude sind ausgenommen.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Schutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden Karte, Maßstab 1 : 10000, (Grundlage: Deutsche Grundkarte 1 : 5000) eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 904 ha. Es ist in zwei Zonen gegliedert, die in der oben bezeichneten Karte dargestellt sind:

Zone I (= Kernzone, grau hinterliegt)

ca. 650 ha

Zone II (= Randzone)

ca. 254 ha

(4) Ausfertigungen der Verordnung werden mit Karte beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - und bei den Ortsämtern Strom und Seehausen aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung der Verordnung nebst Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in diesem wesentlichen Teilbereich der unteren Ochtumniederung, der noch als offener Landschaftsraum mit großflächigem und störungsarmem Grünland-Graben-Areal mit seinem reichen Arteninventar verblieben ist. Schutzzweck ist der Erhalt und die Entwicklung dieses Gebietes als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 mit den besonderen Schutzgebieten DE 2918-401 "Niedervieland" und den Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2918-370 "Niedervieland-Stromer Feldmark" und DE 2918-371 "Bremische Ochtum".

Schutzzweck ist weiterhin die

1.

Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Zustandes der Populationen der naturraumtypischen Kleinfischarten, insbesondere des Steinbeißers und Schlammpeitzgers,

2.

Erhaltung der Funktionen des Mühlenhauser Fleetes und sonstiger Gewässer mit Ausbreitungs- und Verbindungsfunktion,

3.

Erhaltung und Verbesserung des vernetzten Grabensystems im Grünland als Lebensraum für Grabenfische wie Steinbeißer und Schlammpeitzger,

4.

Erhaltung der Durchgängigkeit der Ochtum als Wanderstrecke von Fluss- und Meerneunaugen.

(2) Schutzgüter sind insbesondere die

1.

großflächigen von Gräben durchzogenen Feuchtgrünlandgebiete als Brut- und Nahrungsgebiete für Wiesenvögel zum Beispiel Weißstorch, Knäkente, Wachtelkönig, Sumpfohreule, Kiebitz, Rotschenkel, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Bekassine sowie als Rastgebiet für Limikolen zum Beispiel Kiebitz, Goldregenpfeifer, Kampfläufer, Bruchwasserläufer und für Kornweihen,

2.

Röhricht-/Gehölzstrukturen beziehungsweise marschentypischen Fließgewässer als Brut- und Nahrungsgebiet insbesondere für Rohrweihe, Sumpfohreule, Tüpfelralle, Wachtelkönig, Blaukehlchen oder Schilfrohrsänger und/oder als Rastgebiet für Wasser- und Watvögel wie zum Beispiel Pfeif-, Schnatter- und Krickente, Zwergsäger, Kormoran oder Brandgans,

3.

in Teilgebieten regelmäßig überfluteten und vernässten Grünlandgebiete als Rastgebiet für Zugvögel und Wintergäste wie Zwergschwan, Schwimmenten wie zum Beispiel Pfeifente, Schnatterente, Spießente, Krickente, Löffelente, für Watvögel wie unter anderem die Uferschnepfe sowie als Brutgebiet zum Beispiel für Tüpfelralle, Wachtelkönig und Wiesenlimikolen.

(3) Prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie kommen im Schutzgebiet nicht vor.

§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,

1.

das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen sowie an den Ufern anzulegen;

2.

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, zu fischen oder Tiere auszusetzen;

3.

Pflanzen einschließlich Gehölze einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

4.

Hunde frei laufen zu lassen;

5.

zu baden, offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

6.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

7.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge, Lenkdrachen;

8.

bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;

9.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr oder die Kenntlichmachung von Fischereipachtgewässern beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

10.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, die nicht durch Viehtritt entstanden sind, und Senken sowie Wasserläufe, zu verändern;

11.

die erforderliche Räumung oder Krautung von Gewässern in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen. Die erforderlichen Arbeiten dürfen innerhalb einer Räumungsperiode nur von einer Seite des Grabens aus vorgenommen werden. Der Einsatz von Grabenfräsen ist unzulässig;

12.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben können oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können;

13.

Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln;

14.

in Zone I das Grünland zum Zwecke der Grünlanderneuerung umzubrechen.

(2) Durch die Verbote des Absatzes 1 werden weitergehende Regelungen durch öffentlich-rechtliche Genehmigungsakte, insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, nicht berührt.

§ 5
Beseitigung baulicher Anlagen

Sofern der Schutzzweck es erfordert, kann die oberste Naturschutzbehörde anordnen, dass der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos beseitigt.

§ 6
Zulässige Handlungen

Im Schutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Nr. 1 und 3 sowie Nr. 8 für die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude in Zone II, die nach § 35 des Baugesetzbuches zulässig sind und die in direktem räumlichen Zusammenhang zur Hofstelle liegen, sowie die Errichtung von Fangeinrichtungen für landwirtschaftliche Nutztiere und von Zäunen sowie von Unterständen bis zu siebzig Quadratmetern und bis zu vier Metern Höhe, das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte;

2.

die herkömmliche Nutzung der Flächen durch Grundstückseigentümer und Pächter zu Reitzwecken unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3;

3.

Nach- und Reparatursaaten auf landwirtschaftlichen Flächen;

4.

die Nutzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die Nutzung des Meentheweges und des Neuenbroksweges mit Fahrrad, zu Pferd oder zu Fuß, soweit es die Eigentümer zulassen; die Anlage neuer Wege und deren Nutzung, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist und mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

5.

Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die der Pflege und Entwicklung des Schutzgebietes oder der Umweltbildung dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde und in Absprache mit den Nutzern durchgeführt werden;

6.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung, der Gräben, Fleete und Deiche sowie sonstiger Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen, soweit sie nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 11 eingeschränkt wird. Können aus Witterungsgründen Unterhaltungsmaßnahmen nicht in der Zeit vom 1. September bis 14. November durchgeführt werden, ist die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen bis zum 30. November zulässig, sofern in Folge milder Witterungsbedingungen die Grabenfische noch nicht in der winterlichen Ruhephase sind. Zulässig ist ferner die Räumung und Krautung der Gewässer, die im Anhang zu dieser Verordnung genannt sind, im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. August nach vorheriger Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen, ist eine Abstimmung für diese Gewässer bis zum 30. November nicht erforderlich;

7.

das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Schutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

8.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen, Wege und Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; außer in Bagatellfällen ist die oberste Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

9.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

10.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorhandenen Windkraftanlagen und deren notwendigen Außenanlagen nach vorheriger Unterrichtung der obersten Naturschutzbehörde sowie die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf den mit der 1. Flächennutzungsplanänderung vom 2. Oktober 2001 (Bekanntmachung im Brem.ABl. S. 741) im Flächennutzungsplan entsprechend dargestellten Flächen im Rahmen der baurechtlichen Zulassung,

11.

das Abbrennen von genehmigten oder angezeigten Osterfeuern in Zone II;

12.

die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;

13.

die Ausübung der Jagd und der Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

14.

die Nutzung der Ochtum im Rahmen der wasserrechtlichen Bestimmungen sowie das Anlegen von Wasserfahrzeugen an den dafür rechtmäßig geschaffenen Einrichtungen;

15.

die Nutzung des Flurstückes 9, VL, Flur 111, durch die Freiwillige Feuerwehr Strom sowie die Nutzung eines Grundstückes in der Flur VL 93 oberhalb des Ochtumsperrwerkes an der Landesgrenze durch die Freiwillige Feuerwehr Seehausen für Übungszwecke;

16.

die Nutzung des Beachvolleyballfeldes sowie Spiel- und Bolzplatzes Strom für Spiel und Sport wie bisher.


§ 7
Vertragsnaturschutz

Zur Erreichung der Ziele von NATURA 2000 werden von der obersten Naturschutzbehörde parallel zu dieser Verordnung Förderprogramme oder Vertragsnaturschutzprogramme aufgelegt, mit welchen auf freiwilliger Basis weitergehende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen insbesondere in der Zone I erreicht werden sollen.

§ 8
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

1.

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a)

zu einer nicht beabsichtigten Härte, insbesondere für die Landwirtschaft und Grundstückseigentümer, führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b)

zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2.

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern,

und die Voraussetzungen des § 26c Abs. 2 bis 4 des Bremischen Naturschutzgesetzes und des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach §§ 4, 5 oder 6 zuwiderhandelt;

2.

einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 10 zuwiderhandelt.


§ 10
Wiederherstellung

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 Abs. 1 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 11
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Aufhebungsanweisungen)

Bremen, den 1. August 2006

Der Senator für Bau,
Umwelt und Verkehr

- oberste Naturschutzbehörde -

Anlage

Link auf Abbildung

Anhang

(zu § 6 Nr. 6)

-

Verbindungskanal Neuenbroksiel - Siel Mühlenhaus

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Hasenbürener Meente

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Graben an der Weißefeldstraße links

-

Graben an der Weißefeldstraße rechts

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Randgraben Duntzenwerder

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Neuenbroksielgraben

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Burggraben (Bauerngraben)

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Hasenbürener Tränkewasserzuleiter

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Reepenfleet

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Altenbroksfleet

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Leeskampsfleet

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Bewässerungsgraben Bellers

-

Fleet am Meentheweg (Bewässerung)

-

Bewässerungsgraben Strom 3

-

Mühlenhauser Fleet

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Steertgrabenfleet

-

Bewässerungssielgraben Wiedbrok

-

Fleet im Wiedbrok

-

Entwässerungssielgraben Wiedbrok

-

Entwässerungsgraben Köhlerbrücke

-

Bewässerungsgraben Köhlerbrücke

-

Mittelkampsfleet

-

Bewässerungsgraben nördl. Stromer Landstraße

-

GVZ-Entwässerungsgraben südlich der Ochtum



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