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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberneulander Wümmeniederung (Oberneulander Schnabel)“ in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.05.2015 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 325
Gliederungsnummer:791-a-58
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberneulander Wümmeniederung (Oberneulander Schnabel)“ in der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 325), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: OberneuNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-58
juris-Abkürzung:OberneuNatSchGebV BR
Ausfertigungsdatum:26.05.2015
Gültig ab:30.05.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 325
Gliederungs-Nr:791-a-58
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Oberneulander Wümmeniederung (Oberneulander Schnabel)“
in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 26. Mai 2015*
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Borgfeld sowie in den Stadtteilen Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 325)

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000

(1) Die Unterschutzstellung erfolgt durch folgende Erklärung:

1.

Aufgrund der hohen Wertigkeit des in § 2 näher bezeichneten Landschaftsteils der Oberneulander Wümmeniederung für den Vogel- und sonstigen Artenschutz wird das Gebiet nach Maßgabe der sich aus der der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) ergebenden Anforderungen zum Zwecke des Erhaltes der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zum Schutzgebiet erklärt. Die durch die in den feuchten Bereichen der Niederung über Jahrhunderte hinweg praktizierte bäuerliche Grünlandbewirtschaftung entstandenen Grünland-Graben-Areale im Überschwemmungsbereich der Wümme mit speziellen an diese Verhältnisse angepassten Arten sind aufgrund von Artikel 4 der obengenannten EU-Vogelschutzrichtlinie zu erhalten und zu entwickeln, wobei davon ausgegangen wird, dass auch zukünftig der Erhalt einer standortangepassten, betriebswirtschaftlich rentablen Landwirtschaft hierfür eine Grundvoraussetzung ist.

2.

Die Verpflichtung zum Erhalt und zur Entwicklung der Grünland-Graben-Areale soll in der Weise umgesetzt werden, dass lediglich ein Grundschutz durch das Verbot bestimmter dem Gebiet schädlicher Handlungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung verordnet wird. Weitergehende Erhaltungs- und Entwicklungsziele sollen dadurch erreicht werden, dass die landwirtschaftlichen Nutzer an Förderprogrammen mit differenzierten, den jeweiligen Anforderungen der Arten entsprechenden Bewirtschaftungsmaßnahmen auf freiwilliger Basis teilnehmen.

3.

Die oberste Naturschutzbehörde geht davon aus, dass die landwirtschaftlichen Nutzer von Flächen im Landschaftsschutzgebiet mit so vielen Flächenanteilen an den Förderprogrammen gemäß § 7 einschließlich Artenschutzprogrammen wie dem Gelegeschutzprogramm teilnehmen, dass die Ziele der genannten europäischen Richtlinien erreicht werden. Die oberste Naturschutzbehörde setzt hierbei auf Grund der Erklärungen vieler Landwirte in den vorgelagerten Gesprächen im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Verordnung voraus, dass die Bereitschaft zur Teilnahme an freiwilligen Förder- und Artenschutzprogrammen nicht nur im gleichen Umfang wie bisher fortbesteht, sondern zukünftig deutlich gesteigert wird. Ob diese Prognose tatsächlich eintritt, muss nach einem angemessenen Zeitraum überprüft werden.

4.

Wichtige Voraussetzung für den Erhalt des naturräumlichen Potenzials im Überschwemmungsgebiet Oberneulander Wümmeniederung ist zudem der Schutz der vorhandenen Niedermoorflächen. Ziel ist es, den Moorboden vor weitergehender Moorzehrung und Mineralisation zu schützen. Die oberste Naturschutzbehörde und die dort Landwirtschaft betreibenden Betriebe streben gemeinsam an, auf freiwilliger Basis durch geeignete Maßnahmen wie etwa Flächentausch den Anteil von Grünland zu erhöhen und den Anteil an Ackerflächen in der Oberneulander Wümmeniederung zu verringern.

(2) Zur Sicherstellung des Grundschutzes wird der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil, der im Stadtteil Oberneuland der Stadtgemeinde Bremen liegt, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Oberneulander Wümmeniederung (Oberneulander Schnabel)“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Schutzgebietes verläuft zwischen Landesschutzdeich (Am Hodenberger Deich), Eisenbahnlinie Bremen-Hamburg, Landesgrenze und Naturschutzgebiet „Borgfelder Wümmewiesen“ (Deichschloot).

(2) Ausgenommen sind Wohnhäuser mit dazu gehörenden Gärten und landwirtschaftliche Hofstellen sowie in deren unmittelbarer Nähe liegende Betriebsgebäude, ebenso am 26. Mai 2015 vorhandene bauordnungsrechtlich genehmigte oder geduldete Wochenendhausgrundstücke.

(3) Der genaue Grenzverlauf des Schutzgebietes ist mit einer schwarz-gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 5 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 297 ha.

(5) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(6) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Oberneuland aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und der Erhalt der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung in diesem wesentlichen Teilbereich der Wümmeniederung, der als offener Landschaftsraum mit großflächigem und störungsarmem Grünland-Graben-Areal mit seinem reichen Arteninventar charakterisiert ist, sowie dem Übergangsbereich zur Weser-Sand-Terrasse mit seinem mit Hecken durchzogenen Grün- und Ackerland. Schutzzweck ist auch der Erhalt und die Entwicklung dieses Gebietes als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des besonderen Schutzgebietes DE 2919-402 „Oberneulander Wümmeniederung“ im Biotopverbundsystem des Bremer Feuchtgrünlandringes und der Wümme-Hamme-Niederung.

(2) Schutzgüter sind insbesondere die

1.

großflächigen von Gewässern durchzogenen, im Winter teilweise überschwemmten Feuchtgrünlandgebiete als Brut- und Nahrungsgebiet für Wiesenvögel, zum Beispiel Kiebitz, Rotschenkel und Großer Brachvogel, sowie als Rast- und Überwinterungsgebiet für Limikolen, zum Beispiel Kiebitz und Bruchwasserläufer sowie für Kornweihe, Raufußbussard, Sing- und Zwergschwäne,

2.

Röhricht-, Gehölz- und Uferstrukturen der großen Fleete als Brut- und Nahrungsgebiet insbesondere für Röhricht- und Gehölzbrüter,

3.

Kleingewässer, Gräben und Fleete insbesondere als Lebensraum einer typischen Pflanzen- und Tierwelt mit zum Teil seltenen Arten,

4.

Übergangsbereiche zur Weser-Sand-Terrasse mit ihrem landwirtschaftlichen Nutzungsmosaik, die teilweise von Hecken durchzogen sind, mit ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt,

5.

vom Wasser geprägte Landschaft mit ausgeprägtem Kleinrelief, feuchten Senken und mageren Sandrücken.


§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

(2) Verboten ist insbesondere:

1.

das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen;

2.

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;

3.

Pflanzen einschließlich Gehölze im offenen Grünlandbereich einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

4.

nicht standortheimische Gehölze bei der Anpflanzung von Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen, Baumgruppen oder Einzelbäumen zu verwenden;

5.

Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;

6.

offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

7.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

8.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge oder -boote, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme, Lenkdrachen;

9.

bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;

10.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, unterirdische Leitungen, vor Ort ausgeübtes Gewerbe oder die Kenntlichmachung von Fischereipachtgewässern beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

11.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, die nicht durch Viehtritt entstanden sind, und Senken sowie Gewässer aller Art zu verändern;

12.

die erforderliche Räumung oder Krautung von Gewässern in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen. Die erforderlichen Arbeiten dürfen innerhalb einer Räumungsperiode nur von einer Seite des Grabens aus vorgenommen werden. Der Einsatz von Grabenfräsen ist unzulässig;

13.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den am 26. Mai 2015 vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können;

14.

Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln;

15.

das Grünland zum Zwecke der Grünlanderneuerung vor Ablauf eines jeweils zehnjährigen Zeitraums umzubrechen. Vor Beginn des Umbruchs ist die Maßnahme bei der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen;

16.

Pflanzenschutzmittel auf Grünlandflächen aufzubringen, außer zum Zwecke der Grünlanderneuerung gemäß Nummer 15 oder zur gezielten Bekämpfung von erheblichem Auftreten die Grünlandbewirtschaftung beeinträchtigender Kräuter;

17.

Klärschlamm, Abwässer und Gärreste auszubringen;

18.

gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.

(3) Durch die Verbote der Absätze 1 und 2 bleiben am 26. Mai 2015 bestehende oder weitergehende, die Flächenbewirtschaftung einschränkende Regelungen durch öffentlich-rechtliche Genehmigungsakte, insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, unberührt.

§ 5
Beseitigung baulicher Anlagen

Sofern der Schutzzweck es erfordert, kann die oberste Naturschutzbehörde anordnen, dass der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos beseitigt.

§ 6
Zulässige Handlungen

Im Schutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte;

2.

die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude, die nach § 35 des Baugesetzbuches zulässig sind und die in direktem räumlichen Zusammenhang zur Hofstelle liegen, sowie die Errichtung von Fangeinrichtungen für landwirtschaftliche Nutztiere und von Zäunen sowie von Unterständen bis zu siebzig Quadratmetern und bis zu vier Metern Höhe;

3.

die herkömmliche Nutzung der Flächen durch Grundstückseigentümer und Pächter zu Reitzwecken unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3;

4.

die Nutzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften;

5.

die Unterhaltung und Benutzung der in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten Wege, soweit es die Eigentümer gestatten;

6.

Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

7.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, der Gräben und Fleete sowie sonstiger Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen, soweit sie nicht durch § 4 Absatz 2 Nummer 12 eingeschränkt wird. Können aus Witterungsgründen Unterhaltungsmaßnahmen nicht in der Zeit vom 1. September bis 14. November durchgeführt werden, ist die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen bis zum 30. November zulässig;

8.

das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Stellen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, insbesondere durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Schutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

9.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen und Wege einschließlich Brücken und Durchlässe sowie Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; außer in Bagatellfällen ist die oberste Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

10.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

11.

das Abbrennen von genehmigten oder angezeigten Osterfeuern im Bereich zwischen Landesschutzdeich und Kleinem Boddensee bzw. Rethgraben;

12.

die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;

13.

die Ausübung der Jagd und der Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

14.

das satzungsgemäße Gewässermanagement der zuständigen Wasser- und Bodenverbände unter Beachtung der Erfordernisse gemäß Nummer 7.


§ 7
Vertragsnaturschutz

Zur Erreichung der Ziele von NATURA 2000 werden von der obersten Naturschutzbehörde parallel zu dieser Verordnung Förderprogramme oder Vertragsnaturschutzprogramme aufgelegt, mit welchen auf freiwilliger Basis weitergehende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen erreicht werden sollen.

§ 8
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiungen erteilen.

(2) Ausnahmen können unter den Voraussetzungen der § 33 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz von der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 9
Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen §§ 6 oder 9 verstößt;

2.

einer Nebenbestimmung nach § 8 Absatz 3 zuwiderhandelt;

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 11 oder 12 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.


§ 11
Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.

§ 12
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

§ 13
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

Anlage

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