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Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz BremNatSchG) vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 790-a-1) wird verordnet:
Der in dem § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremerhaven, Gemarkung Wulsdorf, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der unteren Naturschutzbehörde Bremerhaven im Naturschutzbuch unter Nr. 2 eingetragen und führt die Bezeichnung "Düllhamm".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 4,33 ha, es umfaßt die Flurstücke 88, 89, 90, 91, 92 und 93 der Flur 64 der Gemarkung Wulsdorf.
(2) Die Grenze ist mit einer schwarzen Punktlinie in der dieser Verordnung beiliegenden Deutschen Grundkarte, Maßstab 1 : 5000, eingetragen. Sie verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung und wird bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau oberste Naturschutzbehörde und beim Magistrat der Stadt Bremerhaven als untere Naturschutzbehörde verwahrt. Die Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Dies gilt mit Ausnahme von Maßnahmen der Wassergewinnung auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.
(2) Es ist insbesondere verboten,
das Gebiet zu betreten oder anderweitig in das Gebiet zu gelangen,
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Tiere einzubringen,
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Natur auf andere Weise zu verunreinigen,
Düngemittel einzubringen,
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
Bauwerke jeglicher Art zu errichten,
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
(1) Keinen Beschränkungen aufgrund dieser Verordnung unterliegen die dem Schutzzweck dienenden landschaftspflegerischen Arbeiten.
(2) Die in § 6 der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Wulsdorf der Stadtwerke Bremerhaven AG vom 15. April 1975 (Brem.GBl. S. 179 - 2180-f-1) genannten Maßnahmen bleiben von den Verboten dieser Verordnung unberührt.
Die Grundstückseigentümer haben folgende Pflegemaßnahmen vorzunehmen:
die weitere Gehölzausbreitung vom Rande her ins Zentrum der Fläche ist zu verhindern,
die Gehölze am Nord- und Ostrand sind zu erhalten und durch weitere Schutzpflanzungen, wie z.B. Rosen- und Dornenhecken, entlang der Grenze des Gebietes zu ergänzen,
die Pfeifengrasbestände sind alle fünf Jahre von Hand zu mähen; die Mahd soll vor allem die Gehölzausbreitung bremsen,
der Eichenbestand an der Südseite des Gebietes ist gelegentlich zu kratten.
Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 48 BremNatSchG Befreiung erteilen. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem Verbot nach § 4 zuwiderhandelt,
einer Verpflichtung zu Pflegemaßnahmen nach § 6 zuwiderhandelt,
einer Nebenbestimmung nach § 7 Satz 2 zuwiderhandelt,
einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 9 zuwiderhandelt.
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der § 4 zuwiderhandelt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.
(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung nach § 52 BremNatSchG, angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten.