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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hammersbecker Wiesen“ in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:10.03.2014 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 192
Gliederungsnummer:791-a-14
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hammersbecker Wiesen“ in der Stadtgemeinde Bremen vom 4. März 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 192), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: HammersbNatSchGebV BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-14
juris-Abkürzung:HammersbNatSchGebV BR 2014
Ausfertigungsdatum:04.03.2014
Gültig ab:11.03.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 192
Gliederungs-Nr:791-a-14
Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Hammersbecker Wiesen“ in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 4. März 2014*
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Aumund-Hammersbeck der Stadtgemeinde Bremen vom 4. März 2014 (Brem.GBl. S. 192)

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Aumund-Hammersbeck, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Hammersbecker Wiesen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet umfasst im Norden und Nordosten die Flurstücke 4, 5/1, 5/2, 6, 7, den östlichen Teil des Flurstückes 3/1 und den östlichen Rand des Flurstückes 8, im Westen und Südwesten die Flurstücke 11, 12, 10/3, 14/2, 103, 110, 112, 113, den südlichen Rand des Flurstückes 10/4 und den östlichen Teil des Flurstückes 13/1, im Süden und Südosten die Flurstücke 114/1, 133/1 und den überwiegenden Teil der Flurstückes 114/4, sowie mittig durchs Gebiet verlaufend den überwiegenden Teil des Flurstückes 111, der VR Flur 162.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 2 500 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 25,8 ha.

(4) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(5) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Vegesack aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 3
Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung des artenreichen Grünlands, insbesondere des seggen- und binsenreichen Feucht- und Nassgrünlands, der Hecken und Gehölzbestände, des naturnahen Geestbaches „Beckedorfer Beeke“ und der Kleingewässer als Lebensraum seltener wildwachsender Pflanzenarten wie zum Beispiel Großer Klappertopf und Breitblättriges Knabenkraut und seltener wildlebender Tierarten wie zum Beispiel Amphibien und Heckenbrutvögel auch im Biotopverbundsystem der südwestlichen Stader Geest. Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung der besonderen Eigenart und landschaftlichen Schönheit des durch ein kleinräumiges Heckensystem untergliederten Geestbachtalraumes.

§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, das Naturschutzgebiet oder seine Bestandteile zu zerstören, zu beschädigen, zu verändern oder zu beeinträchtigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Verboten ist insbesondere:

1.

das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen;

2.

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;

3.

Pflanzen einschließlich Gehölze einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen, oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

4.

Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;

5.

offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

6.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

7.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge und Lenkdrachen;

8.

bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;

9.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr oder unterirdische Leitungen beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

10.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden und Senken sowie Gewässer aller Art, zu verändern;

11.

gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;

12.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den am 11. März 2014 vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können;

13.

Pflanzenschutzmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden;

14.

Düngemittel jeglicher Art aufzubringen;

15.

das Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln sowie zum Zwecke der Grünlanderneuerung umzubrechen;

16.

in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu mähen, zu walzen, zu schleppen oder zu striegeln ;

17.

die Flächen vor dem 15. Mai eines jeden Jahres zu beweiden; danach dürfen nicht mehr als drei Tiere pro Hektar aufgetrieben werden, mit Ausnahme der Kälber von Mutterkühen im Alter bis zu sechs Monaten;

18.

Nachsaaten oder Reparatursaaten durchzuführen;

19.

gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.


§ 5
Zulässige Handlungen

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4, mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummer 1 und 3, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte;

2.

das Aufbringen von Düngemitteln mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

3.

die abschnittsweise Pflege von Hecken in einem etwa 10-jährigen Turnus unter Beibehaltung bereits durchgewachsener Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm;

4.

Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

5.

das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

6.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

7.

die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;

8.

die Ausübung der Jagd im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.


§ 6
Befreiung

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege Befreiungen erteilen.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 7
Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach § 4 zuwiderhandelt oder gegen §§ 5 oder 7 verstößt,

2.

einer Nebenbestimmung nach § 6 Absatz 2 zuwiderhandelt,

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 9 oder 10 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.


§ 9
Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.

§ 10
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

§ 11
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

Anlage

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